Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

109

b)  bei  Wegfall
oder  Ablehnung ­
  von
visoren
c)  gegen  die  Höhe
der  Vergütung

6)  bei  unterlassener ­
  Wahl

Voraussetzungen
der  Wahl  oder
Ernennung
von  Revisoren

Vereidigung

Rechte  und
Pflichten  der
Revisoren

Die  gleiche  Stelle  ist  auf  Antrag  des  Vorstandes ­
  oder  des  Aufsichtsrats  auch  bei  Wegfall
oder  Ablehnung  eines  oder  mehreren  der  erwählten ­
  oder  ernannten  Revisoren  sowie  ferner
dann  zur  Entscheidung  zuständig,  wenn  gegen
die  von  der  Generalversammlung  festgesetzte  Höhe
der  Vergütung  der  Revisoren  von  diesen  oder
vom  Vorstande  oder  Aufsichtsrat  der  Gesellschaft
Beschwerde  erhoben  ist.
Hat  die  Generalversammlung  Revisoren  nicht
ernannt,  so  ist  neben  dem  Vorstand  und  Aufsichtsrat ­
  jeder  Aktionär  zur  Erhebung  der  Beschwerde ­
  in  den  im  Abs.  1  vorgeschriebenen  Formen
und  Fristen  berechtigt.
8  246  d.
Zu  Revisoren  behufs  der  im  §  246  b  vorgeschriebenen ­
  Prüfung  sollen  in  erster  Linie
solche  Personen  gewählt  oder  ernannt  werden,
welche  von  Gesellschaften  oder  Anstalten  besonders
ausgebildet  und  angestellt  sind,  als  diese  Gesellschaften ­
  oder  Anstalten  ein  vollbezahltes  Grundkapital ­
  von  mindestens  1  Mill.  Mk.  besitzen  und
nach  ihren  Satzungen  für  sorgfältige  Auswahl
der  Revisoren  sowie  dafür  selbstschuldnerisch
haften,  daß  sowohl  der  Inhalt  des  Prüfungsberichts ­
  vor  dessen  Vorlegung  in  der  Generalversammlung, ­
  als  die  den  Revisoren  gelegentlich
ihrer  Prüfung  zur  Kenntnis  gelangten  Geschäftsvorgänge ­
  nicht  unbefugten  Dritten  mitgeteilt
werden.
Unter  diesen  Voraussetzungen  ist  die  im
§  246  c  Abs.  2  bezeichnete  Stelle  auf  Antrag  befugt, ­
  derartige  Revisoren  als  solche  zu  vereidigen. ­

8  246  e.
Der  Vorstand  hat  den  Revisoren  die  Einsicht ­
  der  Bücher  und  Schriften  der  Gesellschaft
sowie  die  Untersuchung  der  Gesellschaftskasse  und
der  Bestände  an  Wertpapieren  und  Waren  zu
gestatten.
Die  Revisoren  haben  vom  Vorstande  alle
Aufklärungen  und  Nachweise  zu  verlangen,  welche
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.