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b) bei Wegfall
oder Ablehnung
von
visoren
c) gegen die Höhe
der Vergütung
6) bei unterlassener
Wahl
Voraussetzungen
der Wahl oder
Ernennung
von Revisoren
Vereidigung
Rechte und
Pflichten der
Revisoren
Die gleiche Stelle ist auf Antrag des Vorstandes
oder des Aufsichtsrats auch bei Wegfall
oder Ablehnung eines oder mehreren der erwählten
oder ernannten Revisoren sowie ferner
dann zur Entscheidung zuständig, wenn gegen
die von der Generalversammlung festgesetzte Höhe
der Vergütung der Revisoren von diesen oder
vom Vorstande oder Aufsichtsrat der Gesellschaft
Beschwerde erhoben ist.
Hat die Generalversammlung Revisoren nicht
ernannt, so ist neben dem Vorstand und Aufsichtsrat
jeder Aktionär zur Erhebung der Beschwerde
in den im Abs. 1 vorgeschriebenen Formen
und Fristen berechtigt.
8 246 d.
Zu Revisoren behufs der im § 246 b vorgeschriebenen
Prüfung sollen in erster Linie
solche Personen gewählt oder ernannt werden,
welche von Gesellschaften oder Anstalten besonders
ausgebildet und angestellt sind, als diese Gesellschaften
oder Anstalten ein vollbezahltes Grundkapital
von mindestens 1 Mill. Mk. besitzen und
nach ihren Satzungen für sorgfältige Auswahl
der Revisoren sowie dafür selbstschuldnerisch
haften, daß sowohl der Inhalt des Prüfungsberichts
vor dessen Vorlegung in der Generalversammlung,
als die den Revisoren gelegentlich
ihrer Prüfung zur Kenntnis gelangten Geschäftsvorgänge
nicht unbefugten Dritten mitgeteilt
werden.
Unter diesen Voraussetzungen ist die im
§ 246 c Abs. 2 bezeichnete Stelle auf Antrag befugt,
derartige Revisoren als solche zu vereidigen.
8 246 e.
Der Vorstand hat den Revisoren die Einsicht
der Bücher und Schriften der Gesellschaft
sowie die Untersuchung der Gesellschaftskasse und
der Bestände an Wertpapieren und Waren zu
gestatten.
Die Revisoren haben vom Vorstande alle
Aufklärungen und Nachweise zu verlangen, welche