Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Robert NoSke, Bornll-Lelpzig, Großbetrieb für DiffertalionSdruck. 
Inhalt des Re 
visionsberichtes 
Nachprüfung 
durch den 
Aufsichtsrat 
Ausleguug des 
Berichtes 
Nichtigkeit der 
Bilanzgenehmt 
qunq ohne 
Bericht 
Keine Ent 
lastung vor 
Lieferung aller 
Aufklärungen 
die sorgfältige Erfüllung der ihnen obliegenden 
Prüfungspflicht (§ 246 b) erfordert. 
Der Vorstand ist verpflichtet, den Revisoren 
alle von diesen verlangten Aufklärungen und 
Nachweise zu liefern; er kann hierzu von dem 
Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren 
Sitz hat, durch Ordnungsstrafen angehalten 
werden. 
Z 246 k. 
In dem Bericht der Revisoren ist besonders 
festzustellen, ob die geprüfte Bilanz den Vor 
schriften der 8Z 38—40 u. 261 HGB. entspricht 
und ob die von den Revisoren verlangten Auf 
klärungen und Nachweise seitens des Vorstandes 
geliefert worden sind. 
Der Bericht der Revisoren ist durch den 
Aufsichtsrat nachzuprüfen, welcher mit dieser 
Nachprüfung nach einzelnen Richtungen besondere 
Sachverständige betrauen kann. Er ist alsdann, 
zusammen mit dem Geschäftsbericht des Vor 
stands, der Generalversammlung mit der schrift 
lichen Erklärung des Aufsichtsrats vorzulegen, 
daß und in welcher Weise diese Nachprüfung er 
folgt ist. 
Die Mitglieder des Aufsichtsrats können 
von dem Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft 
ihren Sitz hat, zur Abgabe dieser Erklärung durch 
Ordnungsstrafen angehalten werden. 
Die Vorschriften des 8 263 HGB. finden auf 
die Auslegung des Prüfungsberichts der Revisoren 
sinngemäße Anwendung. 
8 246 g. 
Ein Beschluß der Generalversammlung über 
die Genehmigung der Bilanz und der Gewinn- 
und Verlustrechnung ist nichtig, wenn er nicht auf 
Grund des vorgeschriebenen schriftlichen Berichts 
der erwählten oder ernannten Revisoren erfolgt ist. 
Die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
kann so lange nicht beschlossen werden, als diese 
nicht von den Revisoren verlangten Aufklärungen 
und Nachweise geliefert haben.
	        
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