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Robert NoSke, Bornll-Lelpzig, Großbetrieb für DiffertalionSdruck.
Inhalt des Re
visionsberichtes
Nachprüfung
durch den
Aufsichtsrat
Ausleguug des
Berichtes
Nichtigkeit der
Bilanzgenehmt
qunq ohne
Bericht
Keine Ent
lastung vor
Lieferung aller
Aufklärungen
die sorgfältige Erfüllung der ihnen obliegenden
Prüfungspflicht (§ 246 b) erfordert.
Der Vorstand ist verpflichtet, den Revisoren
alle von diesen verlangten Aufklärungen und
Nachweise zu liefern; er kann hierzu von dem
Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren
Sitz hat, durch Ordnungsstrafen angehalten
werden.
Z 246 k.
In dem Bericht der Revisoren ist besonders
festzustellen, ob die geprüfte Bilanz den Vor
schriften der 8Z 38—40 u. 261 HGB. entspricht
und ob die von den Revisoren verlangten Auf
klärungen und Nachweise seitens des Vorstandes
geliefert worden sind.
Der Bericht der Revisoren ist durch den
Aufsichtsrat nachzuprüfen, welcher mit dieser
Nachprüfung nach einzelnen Richtungen besondere
Sachverständige betrauen kann. Er ist alsdann,
zusammen mit dem Geschäftsbericht des Vor
stands, der Generalversammlung mit der schrift
lichen Erklärung des Aufsichtsrats vorzulegen,
daß und in welcher Weise diese Nachprüfung er
folgt ist.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats können
von dem Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft
ihren Sitz hat, zur Abgabe dieser Erklärung durch
Ordnungsstrafen angehalten werden.
Die Vorschriften des 8 263 HGB. finden auf
die Auslegung des Prüfungsberichts der Revisoren
sinngemäße Anwendung.
8 246 g.
Ein Beschluß der Generalversammlung über
die Genehmigung der Bilanz und der Gewinn-
und Verlustrechnung ist nichtig, wenn er nicht auf
Grund des vorgeschriebenen schriftlichen Berichts
der erwählten oder ernannten Revisoren erfolgt ist.
Die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
kann so lange nicht beschlossen werden, als diese
nicht von den Revisoren verlangten Aufklärungen
und Nachweise geliefert haben.