Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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daß dann auch jeder jährlichen Revision der Charakter der gesetz 
lichen Revision innewohnt, und daß alle angeschlossenen Genossen 
schaften sich dieser jährlichen Revision zu unterwerfen haben". 
Ich für meinen Teil vertrete den Standpunkt, die jährliche 
Revision ohne weitere Kautelen an Stelle der bisher geübten 
zweijährigen obligatorisch einzuführen. 
Der Kostenpunkt dürfte unter Berücksichtigung des von mir 
vorn Gesagten meines Erachtens keine Rolle spielen; Genossen 
schaften, die sich in ihrer Existenz durch den Revisionsbeitrag *) 
gefährdet sehen, haben überhaupt keine Existenzberechtigung. Wie 
sehr den einzelnen Verbänden an der Einführung der einjährigen 
Revision gelegen ist, dokumentiert auch die Zuschrift des Haupt 
verbandes deutscher gewerblicher Genossenschaften E. V. Berlin an 
den Verfasser, in der es heißt: 
„Wir berechnen für jede vorgenommene Revision für den Tag 
20 Mk. ... Dagegen betragen unsere Kosten für den Tag 32 Mk. 
Die überschießenden 12 Mk. werden vom Hauptverband zugelegt 
unter der Voraussetzung, daß die Genossenschaft an Stelle der vom 
Gesetz geforderten zweijährigen Revision die einjährige Revision 
durchführt." 
Roch mit kurzen Worten will ich auf die Haftpflicht der 
Revisoren bezw. der Revisionsverbände eingehen. Gerade der 
Umstand, daß das Gesetz dieselbe nicht präzisiert hat, hat manche 
Debatte und reiche Literatur hierüber gezeitigt, ohne daß eine 
Verständigung erzielt worden wäre. 
Wie eine Erlösung aus bangem Zweifel wirkte darum das 
reichsgerichtliche Urteil in Sachen ft des Winzervereins Oberwinter 
gegen den „Verband der rheinpreußischen landwirtschaftlichen Ge 
nossenschaften" in Bonn v. 24.1.1912 - . Hiernach 
können die Verbände, sofern sie bei der Bestellung und bei der 
ihnen nach dem Genossenschaftsgesetz obliegenden Überwachung 
der Revisoren sorgfältig verfahren, wegen einer mangelhaften 
Revision nicht fchadensersatzpflichtig gemacht werden, der Revisor 
ft Die Honorare für die Revisionen bewegen sich gegenüber den von den 
Treuyandgesellschaften geforderten wirklich in engen Grenzen; es beträgt im Durch 
schnitt -10 Mk. pro Tag (Reisetage werden als Arbeitstage in der Regel mit 
gerechnet). Manche Verbände erheben einen festen Jahresbeitrag (ca. 20 Mk.) 
und weiterhin einen gewissen Prozentsatz (ca. 1ftz°/„) vom Bruttogewinn, sie 
gewähren dann^ einen freien Revisionstag und berechnen jeden weiteren aufgewendeten 
Tag mit ca. 15 Mk. Bei der geringen Dauer der Revisionen — in normalen 
Fällen handelt es sich uin wenige Tage — dürfte daher die Honorarfrage für die 
Einführung der jährlichen Revision ohne entscheidende Bedeutung sein. 
ft Die ausführliche Erörterung des Falles finden wir in der Deutschen land 
wirtschaftlichen Genossenschaftspresse 1910: Nr. 18, 1912: Nr. 2, 6, 6. 
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