Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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auf  genügende  Revisionsresultate  zeitigen,  vor  allen  Dingen  dann,
wenn  es  sich  um  kontinuierliche  Revisionen  handelt.
Diese  Art  der  Revision  ist  besonders  für  das  Personal  von
erzieherischer  Wirkung  und  auch  darum  zu  empfehlen,  weil  sie  das
ganze  Jahr  anhaltend  wirkt  und  verhütet,  daß  Fehler  auf  längere
Zeit  durch  das  Rechnungswesen  mitgeschleppt  werden.

2.  Die  volkswirtschaftliche  Bedeutung  der  Kontrolle  und  das
öffentlichrechtliche  Interesse  daran.
Wir  haben  gesehen,  daß  wirtschaftliche  Tätigkeit  und  Kontrolle ­
  eng  miteinander  verknüpft  sind.  Überall  wo  gewirtschaftet
wird,  begegnen  wir  der  Kontrolle:  im  Staat,  in  der  Gemeinde,
in  der  Privatwirtschaft.  Bei  der  öffentlichen  Rechnungslegung  ist
sie  Erfordernis,  da  der  Staat  die  Gemeinde  nicht  für  sich  wirtschaften, ­
  sondern  an  Stelle  und  im  Auftrag  vieler,  denen  sie
Rechenschaft  schuldig  sind.  Anders  in  der  Privatwirtschaft;  hier
ist  der  Wirtschaftende  sich  Selbstzweck,  und  so  lange,  als  er  nicht
das  Wohl  der  Allgemeinheit  berührt,  ist  er  in  seiner  Wirtschaftsführung ­
  unbehindert;  er  kann  zur  Rechnungslegung  nicht  angehalten ­
  werden.  So  wird  denn  auch  in  den  meisten  Privatwirtschaften ­
  keine  Kontrolle  ausgeübt,  schon  aus  dem  Grunde
nicht,  weil  ihre  wirtschaftliche  Tätigkeit  zu  eng  umgrenzt  ist  und
meistens  nicht  über  den  Haushalt  hinausgeht.  Sobald  aber  die
Wirtschaft  für  den  einzelnen  unübersichtlich  wird,  tritt  das  Bedürfnis ­
  der  Kontrolle  an  ihn  heran,  sie  wird  für  ihn  zur  Notwendigkeit, ­
  ohne  sie  ist  die  Aussicht  auf  erfolgreiches  Wirtschaften
gering  und  gewagt.  Wir  können  uns  auch  heute  kaum  noch
einen  größeren  Betrieb  vorstellen,  der  nicht  zum  mindesten  die
Buchführung  als  Kontrolle  eingerichtet  hätte;  auch  diese  reicht
namentlich  bei  den  ungeheuren  Kapitalassoziationen  nicht  aus,
wie  sie  uns  in  den  Großbanken  mit  ihren  Depositenkassen-  und
Filialsystemen,  in  den  Jndustriekonzernen,  Syndikaten,  Trusts
usw.  entgegentreten.  Hier  überall  finden  wir  ausgedehnte  Kontrollmaßregeln, ­
  die  vor  allem  in  sachgemäßen  Revisionen  zum
Ausdruck  kommen.

eines  für  den  einzelnen  Fall  geeigneten  Systems,  nicht  aber  durch  Stichproben  geprüft. ­
  Die  Inventur  wird  insoweit  geprüft,  als  wir  die  Reinschrift  mit  den
Originalausnahmen  vergleichen  und  feststellen,  daß  für  Halb-  und  Fertigfabrikate
die  aus  den  Kalkulationen  ersichtlichen  Preise,  für  Rohmaterialien  die  aus  einzusehenden ­
  Fakturen  sich  ergebenden  Einkaufs-  bezw.  die  Tagespreise  gemäß  §  261
HGB.  in  Ansatz  gebracht  sind".
            
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