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Stein.
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— und der damit dokumentierten wirtschaftlichen Bedeutung dieser
Unternehmungsform, die weit über den vom Gesetzgeber an
genommenen Zwecks hinausgeht, genügt heute das Warnungs
schild „G. m. b. H." kaum.
Sollte aber bei einer Revision dieses Gesetzes eine größere
Geschmeidigkeit in der Übertragung der Geschäftsanteile eintreten,
wie diese von den Gesellschaften mit beschränkter Haftpflicht er
strebt wird,") so könnte der Gesetzgeber nicht umhin, die Kontroll
vorschriften, wie sie bei den Aktiengesellschaften bereits bestehen,
anzuordnen.
In weit größerem Maße als bisher muß das öffentlich-
rechtliche Interesse auch da einsetzen, wo es sich um die Aus
übung der Bücherrevision als freien Beruf handelt. Wie wir
heute uns an einen Arzt, an einen Rechtsanwalt oder Patent
anwalt mit Vertrauen wenden, weil wir wissen, daß sein Titel
uns reelle fachmännische Kenntnisse und Behandlung unserer
Interessen verbürgt, so müssen auch die Qualitäten des Buch
oder Rechnungssachverständigen uns durch Vorbildung und auch
durch äußerliche Bezeichnung gewährleistet sein. Gerade in
Deutschland liegen die Verhältnisse des freien Bücherrevisors, wie
ich später zeigen werde, sehr im argen, zumal eine große Anzahl
unwürdiger Elemente unter dieser Flagge segelt, einerseits zum
Nachteil des Publikums, andererseits zum Schaden der quali-
sizierten Standesgenossen. Auch hier ist es Pflicht des Gesetz
gebers, dem unwürdigen Zustande zu steuern.
Hierfür bietet ein drastisches Beispiel die im Jahre 1906 mit 90 Millionen
gegründete Siemens-Schuckert G. m. b. H. in Berlin. An ihr sieht man deutlich,
daß die G. m. b. H. nur ein Ersatz für die schwerfällige und „teure" Form der
Aktiengesellschaft sein soll.
2 ) Man hat bereits 1906 die Gründung einer Börse für G. m. b. H.-Anteile
i» Kiel geplant.