Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

Zweiter  Teil.
Der  heutige  Stand  der  Kontrollorgane.
3.  Die  Kontrolle  im  Staate,  in  der  Gemeinde  und  bei  den
Intereff  envertretungen.
Obwohl  außerhalb  meines  Themas  liegend,  möchte  ich  zunächst
einige  Worte  der  Kontrolle  widmen,  die  der  Staat  oder  die  Gemeinde ­
  ausübt,  weil  für  die  Beurteilung  derselben  die  gleichen
Gesichtspunkte  wie  bei  der  privatwirtschaftlichen  Kontrolle  maßgebend ­
  sind.  ■
Der  Staat  benötigt  die  Kontrolle  zuvörderst,  um  die  Einhaltung
der  von  ihm  erlassenen  Gesetze  (wobei  es  sich  namentlich  um  die
Steuer  handelt)  verbürgt  zu  wissen.  So  finden  wir  strenge  Kontrollen ­
  vorhanden  zur  Überwachung  der  Produktion  von  Zucker,
Salz,  Malz  usw.,  ähnliche  Maßnahmen  erfordern  die  Zölle,  die
Getränkesteuern,  Stempelabgaben.
Aber  auch  das  eigene  Rechnungswert  des  Staates  und  der
Gemeinde  untersteht  der  Kontrolle.
Sie  erfolgt  beim  Staatshaushalt  durch  Prüfung  und  Feststellung ­
  der  Rechnungen  über  Einnahmen  und  Ausgaben  von
Staatsgeldern,  über  Ab-  und  Zugang  von  Staatseigentum  und
über  die  Verwaltung  der  Staatsschulden.
Die  ausführende  Staatsbehörde  ist  die  Oberrechnungskammer;
wir  begegnen  den  ersten  1707  in  Sachsen,  1711  in  Preußen
<1824,  1872  reorganisiert).
Die  Kontrolle  des  Reichshaushalts  wird  durch  die  preußische
Oberrechnungskammer,  die  als  „Rechnungshof  des  Deutschen
Reichs"  fungiert  und  diesem  Zwecke  entsprechend  verstärkt  wurde,
ausgeübt.  Über  die  Tätigkeit  dieser  Behörde  ergeht  jährlich  eine
Denkschrift  an  den  Reichstag  und  ein  Jmmediatbericht  an  den
Kaiser.
            
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