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Straßenbahnen, Ziegeleien usw., so müssen wir zu dem Schluß
kommen, daß für die Revision derartiger Betriebe an die Revisoren
die Forderung vollkommener kaufmännischer Durchbildung mit
Recht gestellt werden darf. In dieser Erkenntnis lassen auch schon
verschiedene Gemeinden ihre Betriebswerke durch Treuhandgesellschaften
revidieren, so Düsseldorf, Göttingen, Lüneburg, Osnabrück u. a.
Hieraus ist auch die Forderung nach einer „gemeindlichen Treuhandgesellschaft"
entstanden. Der Gedanke tauchte zuerst in der Stadtverordnetenversammlung
zu Düsseldorf v. 27. 11. 1912 gelegentlich
der Beratung der Haushaltpläne auf, über die die Rheinisch-Westfälische
Zeitung st wie folgt berichtet: „. . . Hier wies ein
Redner auf die wachsende Verantwortung hin, die den Stadtverordneten
der großen Gemeinden obliege und die es wohl verständlich
erscheinen lasse, die Frage auszuwerfen, ob auch alles
für die unerläßliche Prüfung der Geschäfte der Verwaltung geschehe.
Hier könne die übliche Revision, wie sie in kleineren Gemeinden
genüge, nicht mehr als ausreichend bezeichnet werden. Und ähnlich
wie die Industrie ihre Treuhandgesellschaften habe, sei auch für
die Kommunen die Schaffung von Treuhandgesellschaften zu fordern.
Diese Gesellschaften sollten nicht lediglich prüfen, sondern auch
Anregungen und Verbesserung in der Verwaltung geben. . .
Der Stadtverordnete. . . betonte jedoch, daß es nicht allein darauf
ankomme, die nach rein kaufmännischen Grundsätzen betriebenen
Einrichtungen der Gemeinden zu prüfen, sondern alle Zweige der
Verwaltung. Diese Prüfung könne nur durch besonders vorgebildete
Beamte vorgenommen werden und deshalb sei auch die
Schaffung gemeindlicher Treuhandgesellschaften zu fordern. Die
Anregung wurde von dem Sprecher der liberalen Fraktion noch
unterstrichen, und Oberbürgermeister vr. Oehler erklärte, die Angelegenheit
im Vorstand des preußischen Städtetags zur Sprache
zu bringen"?)
Der Vorschlag der Gründung gemeindlicher Treuhandgesellfchaften
ist um so beachtenswerter, als er von einem Mitglied
des heute bestehenden Kontrollorgans (Stadtverordnete) ausgeht.
Diese Einrichtung hätte aber den wesentlichen Vorteil gegen
die jetzt bestehenden Kontrollorgane, daß sie außerhalb des eigentlichen
Gemeindeorganismus stehen würde; ihre Beamten brauchen
keine Rücksicht aus den Auftraggeber oder den zu Revidierenden
zu nehmen. Gerade das Abhängigkeitsverhältnis, das sich not-1)
v. 28. 11. 1912.
2 ) Laut Schreiben v. 27. 5. 1913 des Herrn Oberbürgermeister vr. Oehler
an den Verfasser hatte derselbe bisher noch keine Gelegenheit, die Angelegenheit
beim Vorstand des preußischen Städtetages zur Sprache zu bringen.