Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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In  Österreich  liegen  die  Verhältnisse  ähnlich  wie  bei  uns
in  Deutschland,  man  begegnet  dem  Revisionswesen  nur  mit  wenig
Interesse.  Auch  findet  der  Stand  der  Bücherrevisoren  wenig
Rückhalt  durch  die  Gesetzgebung;  obligatorisch  ist  die  Bücherprüfung
nur  bei  den  „Erwerbs-  und  Wirtschaftsgenossenschaften  und
anderen  Vereinen"  (Gesetz  v.  10.  6.  1903).
Es  sind  auch  Versuche  gemacht  worden  (1903/04:  A.  Kohn
und  E.  v.  Lenz),  das  englische  System  bei  der  Regierung  durchzudrücken, ­
  aber  ohne  Erfolg.
In  diese  Zeit  1904  fällt  auch  die  Vereinigung  der  beim
Handels-  und  Strafgerichte  in  Wien  ständig  beeidigten  Buchsachverständigen ­
  zu  einem  „Gremium  der  Buchsachverständigen",
das  1906  einen  Reoisionsverband  für  Erwerbs-  und  Wirtschaftsgenossenschaften
  und  Vereine  gründete.  Zum  Zwecke  der  Vorbildung ­
  von  Bücherrevisoren  besteht  seit  Oktober  1906  an  der
Exportakademie  des  Handelsmuseums  in  Wien  ein  Spezialkurs
über  Bücher-  und  Bilanzrevision.
Bevor  ich  nun  zur  Besprechung  der  Verhältnisse  der  berufsmäßigen ­
  Bücherprüfung  in  Deutschland  übergehe,  möchte  ich  noch
erwähnen,  daß  sich  ein  Bücherrevisorenstand  in  allen  Kulturländern ­
  herausgebildet  hat,  sich  aber  heute  noch  meistenteils  im
Entwicklungs-  und  Organisationsstadium  befindet:  so  Frankreich,
Rußland,  Spanien,  Zentralamerika  usw.

4.  Die  Berufsbücherrevisoren,
b)  In  Deutschland.
Der  Bücherrevisor  in  Deutschland  hat  eigentlich  noch  keine
Geschichte?)  Weder  der  gewaltige  Aufschwung  unseres  Wirtschaftslebens, ­
  weder  die  bedeutenden  gesetzgeberischen  Neuordnungen  der
letzten  50  Jahre,  noch  die  eingetretenen  Krisen  —  so  der  Gründungsrummel ­
  anfangs  der  70  er  Jahre  —  vermochten  diesen  Beruf
einem  Erstarken  entgegenzuführen;  er  harrt  der  Wiedergeburt
noch  heute.
Ende  des  18.  Jahrhunderts  treffen  wir  in  den  Hansestädten
Buchhalter  an,  die  eine  ähnliche  Rolle  gespielt  haben  mögen  wie
unsere  nicht  juristischen  Konkursverwalter  heutigentags.  Darauf
deutet  wohl  auch  der  Name  hin,  mit  dem  diese  Buchsachverständigen
in  Hamburg  belegt  werden:  Fallitbuchhalter.  Namentlich  in  den

tz  B.  Penndorf,  Chemnitz,  weist  in  seinem  Aufsatz  „Zur  Entwicklung  der
Bücherrevision  in  Deutschland"  (in  Zeitschrift  für  Handelswissenschaft  und  Handelspraxis, ­
  Januar  1914)  nach,  daß  bereits  im  Mittelalter  vereinzelt  kaufmännische
Sachverständige  vor  Gericht  auftraten.
            
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