Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Es wird bei den Bücherrevisoren sein, sich rechtzeitig der Ge 
fahr zu erwehren, die Waffen bilden die eigene Qualifikation. 
5. a) Die Kontrollorgane der Genossenschaft. 
Hierunter zählen 
1. der Aufsichtsrat, 
2. der obligatorische, außenstehende Revisor. 
Der Aufsichtsrat, dessen Funktionen das Gesetz betr. die Er 
werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften v. 1. 5. 1889 in den 
§§ 9, 36—41 regelt, ist das verantwortliche Aufsichtsorgan der 
Genossenschaft. Es wird in dieser Verantwortung nicht entlastet 
durch das Bestehen des obligatorischen Revisors. 
Zu den wesentlichen Obliegenheiten des Aufsichtsrats, die 
nicht übertragbar sind, gehören die Überwachung des Vorstandes 
in seiner Geschäftsführung, das Prüfen der Jahresrechnung, der 
Bilanzen, der Vorschläge zur Verteilung von Gewinn und Ver 
lust. Er hat also ungefähr dieselben Funktionen wie der Auf 
sichtsrat der Aktiengesellschaft; er unterscheidet sich von diesem 
darin, daß für seine Mitglieder der Zwang der Zugehörigkeit zur 
Genossenschaft besteht (§ 9), bei der Aktiengesellschaft ist dies nicht 
der Fall, dessen Mitglieder brauchen nicht imbedingt Aktionäre 
zu sein; auch ist für den genossenschaftlichen Aufsichtsrat der 
Bezug von Tantieme, einer nach dem Jahresergebnis bemessenen 
Vergütung, ausgeschlossen (§ 36). 
Der Aufsichtsrat der Genossenschaft wird von der General 
versammlung gewählt, in der jeder Genosse — unbeschadet der 
Haftung — nur eine Stimme hat. Es kommt hierin der Cha 
rakter der Genossenschaft als Personalassoziation gegenüber der 
Aktiengesellschaft als Kapitalassoziation zum Ausdruck; der Auf 
sichtsrat der Genossenschaft verkörpert in der Tat den Willen 
jedes einzelnen Genossen viel mehr, als dies im analogen Falle 
bei der Aktiengesellschaft der Fall ist; dort ist die Wahl des Auf 
sichtsrats nicht von der Person, vom einzelnen Aktionär, sondern 
von einigen großen Aktienkomplexen abhängig. 
Der Übelstand also, daß der Aufsichtsrat in ein Abhängig 
keitsverhältnis zu seinen Wählern gerät, ist bei der Genossenschaft 
vermieden. 
Den Aufsichtsräten beider Gesellschaftsformen aber haften 
dieselben Mängel st an in bezug auf ihre Fähigkeiten zur Aus- 
st Bezüglich der Aktiengesellschaft vgl. meine Aussührnngen in dem folgenden 
Kapitel: „Die Kontrollorgane der Aktiengesellschaft".
	        
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