Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Es  wird  bei  den  Bücherrevisoren  sein,  sich  rechtzeitig  der  Gefahr ­
  zu  erwehren,  die  Waffen  bilden  die  eigene  Qualifikation.

5.  a)  Die  Kontrollorgane  der  Genossenschaft.
Hierunter  zählen
1.  der  Aufsichtsrat,
2.  der  obligatorische,  außenstehende  Revisor.
Der  Aufsichtsrat,  dessen  Funktionen  das  Gesetz  betr.  die  Erwerbs- ­
  und  Wirtschaftsgenossenschaften  v.  1.  5.  1889  in  den
§§  9,  36—41  regelt,  ist  das  verantwortliche  Aufsichtsorgan  der
Genossenschaft.  Es  wird  in  dieser  Verantwortung  nicht  entlastet
durch  das  Bestehen  des  obligatorischen  Revisors.
Zu  den  wesentlichen  Obliegenheiten  des  Aufsichtsrats,  die
nicht  übertragbar  sind,  gehören  die  Überwachung  des  Vorstandes
in  seiner  Geschäftsführung,  das  Prüfen  der  Jahresrechnung,  der
Bilanzen,  der  Vorschläge  zur  Verteilung  von  Gewinn  und  Verlust. ­
  Er  hat  also  ungefähr  dieselben  Funktionen  wie  der  Aufsichtsrat ­
  der  Aktiengesellschaft;  er  unterscheidet  sich  von  diesem
darin,  daß  für  seine  Mitglieder  der  Zwang  der  Zugehörigkeit  zur
Genossenschaft  besteht  (§  9),  bei  der  Aktiengesellschaft  ist  dies  nicht
der  Fall,  dessen  Mitglieder  brauchen  nicht  imbedingt  Aktionäre
zu  sein;  auch  ist  für  den  genossenschaftlichen  Aufsichtsrat  der
Bezug  von  Tantieme,  einer  nach  dem  Jahresergebnis  bemessenen
Vergütung,  ausgeschlossen  (§  36).
Der  Aufsichtsrat  der  Genossenschaft  wird  von  der  Generalversammlung ­
  gewählt,  in  der  jeder  Genosse  —  unbeschadet  der
Haftung  —  nur  eine  Stimme  hat.  Es  kommt  hierin  der  Charakter ­
  der  Genossenschaft  als  Personalassoziation  gegenüber  der
Aktiengesellschaft  als  Kapitalassoziation  zum  Ausdruck;  der  Aufsichtsrat ­
  der  Genossenschaft  verkörpert  in  der  Tat  den  Willen
jedes  einzelnen  Genossen  viel  mehr,  als  dies  im  analogen  Falle
bei  der  Aktiengesellschaft  der  Fall  ist;  dort  ist  die  Wahl  des  Aufsichtsrats ­
  nicht  von  der  Person,  vom  einzelnen  Aktionär,  sondern
von  einigen  großen  Aktienkomplexen  abhängig.
Der  Übelstand  also,  daß  der  Aufsichtsrat  in  ein  Abhängigkeitsverhältnis ­
  zu  seinen  Wählern  gerät,  ist  bei  der  Genossenschaft
vermieden.
Den  Aufsichtsräten  beider  Gesellschaftsformen  aber  haften
dieselben  Mängel  st  an  in  bezug  auf  ihre  Fähigkeiten  zur  Ausst

  Bezüglich  der  Aktiengesellschaft  vgl.  meine  Aussührnngen  in  dem  folgenden
Kapitel:  „Die  Kontrollorgane  der  Aktiengesellschaft".
            
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