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Es wird bei den Bücherrevisoren sein, sich rechtzeitig der Gefahr
zu erwehren, die Waffen bilden die eigene Qualifikation.
5. a) Die Kontrollorgane der Genossenschaft.
Hierunter zählen
1. der Aufsichtsrat,
2. der obligatorische, außenstehende Revisor.
Der Aufsichtsrat, dessen Funktionen das Gesetz betr. die Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften v. 1. 5. 1889 in den
§§ 9, 36—41 regelt, ist das verantwortliche Aufsichtsorgan der
Genossenschaft. Es wird in dieser Verantwortung nicht entlastet
durch das Bestehen des obligatorischen Revisors.
Zu den wesentlichen Obliegenheiten des Aufsichtsrats, die
nicht übertragbar sind, gehören die Überwachung des Vorstandes
in seiner Geschäftsführung, das Prüfen der Jahresrechnung, der
Bilanzen, der Vorschläge zur Verteilung von Gewinn und Verlust.
Er hat also ungefähr dieselben Funktionen wie der Aufsichtsrat
der Aktiengesellschaft; er unterscheidet sich von diesem
darin, daß für seine Mitglieder der Zwang der Zugehörigkeit zur
Genossenschaft besteht (§ 9), bei der Aktiengesellschaft ist dies nicht
der Fall, dessen Mitglieder brauchen nicht imbedingt Aktionäre
zu sein; auch ist für den genossenschaftlichen Aufsichtsrat der
Bezug von Tantieme, einer nach dem Jahresergebnis bemessenen
Vergütung, ausgeschlossen (§ 36).
Der Aufsichtsrat der Genossenschaft wird von der Generalversammlung
gewählt, in der jeder Genosse — unbeschadet der
Haftung — nur eine Stimme hat. Es kommt hierin der Charakter
der Genossenschaft als Personalassoziation gegenüber der
Aktiengesellschaft als Kapitalassoziation zum Ausdruck; der Aufsichtsrat
der Genossenschaft verkörpert in der Tat den Willen
jedes einzelnen Genossen viel mehr, als dies im analogen Falle
bei der Aktiengesellschaft der Fall ist; dort ist die Wahl des Aufsichtsrats
nicht von der Person, vom einzelnen Aktionär, sondern
von einigen großen Aktienkomplexen abhängig.
Der Übelstand also, daß der Aufsichtsrat in ein Abhängigkeitsverhältnis
zu seinen Wählern gerät, ist bei der Genossenschaft
vermieden.
Den Aufsichtsräten beider Gesellschaftsformen aber haften
dieselben Mängel st an in bezug auf ihre Fähigkeiten zur Ausst
Bezüglich der Aktiengesellschaft vgl. meine Aussührnngen in dem folgenden
Kapitel: „Die Kontrollorgane der Aktiengesellschaft".