Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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der  „renommiertesten  gerichtlichen  Bücherrevisoren"  st  als  Vertreter
einer  Gruppe  seiner  Kollegen  zuging,  in  der  dieser  sagt:  „Inzwischen ­
  hat  sich  aber  herausgestellt,  daß  die  Konkurrenz  der
Treuhandrevisionsgesellschaften  der  Großbanken  keine  gefährliche
Konkurrenz  ist".
Geradezu  aussichtslos  halte  ich  aber  den  Kampf  gegen  die
„unfreiwillige"  Revision  gegen  die  Treuhandgesellschaften  als  angestellte ­
  Revisoren  unserer  Großbanken.  Von  ihrem  jetzt  mehr
als  früher  betonten  Prinzip:  „Kredit  dem  Kreditwürdigen"  werden
und  können  die  Banken  nicht  weichen,  und  solange  als  dieses
Prinzip  besteht,  haben  auch  die  Treuhandgesellschaften  ihre  Daseinsberechtigung. ­

Wenn  aber  Römer  st  gar  meint,  unsere  Treuhandgesellschaften
förderten  in  ausgesprochenster  Weise  die  höchst  ungesunde  und
volkswirtschaftlich  im  höchsten  Grade  bedenkliche  Agiotage,  so  verkennt ­
  er  damit  die  Politik  der  Leiter  unserer  Großbanken,  eben
durch  sachgemäße  ständige  Kontrolle  die  Agiotage  einzudämmen
und  in  wirtschaftlich  gesunde  Bahnen  zu  leiten.
Das  aber  kann  nicht  in  Abrede  gestellt  werden,  daß  es  unsere
Revisionsgesellschaften  gewesen  sind,  die  den  deutschen  Bücherrevisor ­
  aufgerüttelt  und  ihn  zur  Erstarkung  seines  Standesbewußtseins ­
  geführt  haben.  Nicht  in  der  einseitigen  Bekämpfung
einer  Konkurrentengruppe,  sondern  in  der  Erziehung  zur  größtmöglichsten ­
  Qualität  liegt  das  Ziel  des  deutschen  Bücherrevisors.
Diese  Mahnung  kaun  nicht  dringlich  genug  erhoben  werden,
soll  der  Beruf  des  Bücherrevisors  nicht  weiter  zur  Bedeutungslosigkeit ­
  herabsinken;  ein  anderer  Feind  wird  ihm  erwachsen,  der
viel  gefährlicher  wird  als  die  „geschmähten"  Treuhandgesellschaften
—  im  Stande  der  Rechtsanwälte.  Sind  dieselben  durch  ihre
abgeschlossene  juristische  Vorbildung  zum  Treuhänder  prädestiniert,
so  werden  sie  sich  in  dem  eifrigen  Bestreben,  ihr  Arbeitsfeld  zu
erweitern,  bald  die  nötige  kaufmännische  Schulung  aneignen,  die
es  ihnen  mehr  als  früher  gestattet,  treuhänderische  Tätigkeiten  im
weitesten  Sinne  aufzunehmen.  Wie  weit  dieser  Gedanke  gereift
ist,  beweist  die  bevorstehende  Gründung  der  „Treuhandgesellschaft
deutscher  Rechtsanwälte  und  Notare  G.  m.  b.  H.",  zu  der,  wie  der
geistige  Urheber  dieses  Gedankens,  Rechtsanwalt  Soldan-Mainz,
in  der  Deutschen  Rechtsanwaltszeitung  st  mitteilt,  bereits  1912,
bevor  der  deutsche  Anwaltstag  sich  in  Würzburg  mit  dem  Plane

tz  Der  Schreiber,  dessen  weitere  Ausführungen  in  diesem  Punkte  sehr  interessant
sind,  hat  mich  gebeten,  von  der  Nennung  feines  Namens  abzusehen.
2)  E.  Römer  in  seinem  Vortrag:  Deutsches  Revisionswesen  auf  dem  6.  Verbandstage ­
  deutscher  Bücherrevisoren,  Frankfurt  a.  M.  1910.
8 )  Nr.  8  10.  Jahrg.  v.  10.  7.1913  (Mainz).
            
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