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der „renommiertesten gerichtlichen Bücherrevisoren" st als Vertreter
einer Gruppe seiner Kollegen zuging, in der dieser sagt: „Inzwischen
hat sich aber herausgestellt, daß die Konkurrenz der
Treuhandrevisionsgesellschaften der Großbanken keine gefährliche
Konkurrenz ist".
Geradezu aussichtslos halte ich aber den Kampf gegen die
„unfreiwillige" Revision gegen die Treuhandgesellschaften als angestellte
Revisoren unserer Großbanken. Von ihrem jetzt mehr
als früher betonten Prinzip: „Kredit dem Kreditwürdigen" werden
und können die Banken nicht weichen, und solange als dieses
Prinzip besteht, haben auch die Treuhandgesellschaften ihre Daseinsberechtigung.
Wenn aber Römer st gar meint, unsere Treuhandgesellschaften
förderten in ausgesprochenster Weise die höchst ungesunde und
volkswirtschaftlich im höchsten Grade bedenkliche Agiotage, so verkennt
er damit die Politik der Leiter unserer Großbanken, eben
durch sachgemäße ständige Kontrolle die Agiotage einzudämmen
und in wirtschaftlich gesunde Bahnen zu leiten.
Das aber kann nicht in Abrede gestellt werden, daß es unsere
Revisionsgesellschaften gewesen sind, die den deutschen Bücherrevisor
aufgerüttelt und ihn zur Erstarkung seines Standesbewußtseins
geführt haben. Nicht in der einseitigen Bekämpfung
einer Konkurrentengruppe, sondern in der Erziehung zur größtmöglichsten
Qualität liegt das Ziel des deutschen Bücherrevisors.
Diese Mahnung kaun nicht dringlich genug erhoben werden,
soll der Beruf des Bücherrevisors nicht weiter zur Bedeutungslosigkeit
herabsinken; ein anderer Feind wird ihm erwachsen, der
viel gefährlicher wird als die „geschmähten" Treuhandgesellschaften
— im Stande der Rechtsanwälte. Sind dieselben durch ihre
abgeschlossene juristische Vorbildung zum Treuhänder prädestiniert,
so werden sie sich in dem eifrigen Bestreben, ihr Arbeitsfeld zu
erweitern, bald die nötige kaufmännische Schulung aneignen, die
es ihnen mehr als früher gestattet, treuhänderische Tätigkeiten im
weitesten Sinne aufzunehmen. Wie weit dieser Gedanke gereift
ist, beweist die bevorstehende Gründung der „Treuhandgesellschaft
deutscher Rechtsanwälte und Notare G. m. b. H.", zu der, wie der
geistige Urheber dieses Gedankens, Rechtsanwalt Soldan-Mainz,
in der Deutschen Rechtsanwaltszeitung st mitteilt, bereits 1912,
bevor der deutsche Anwaltstag sich in Würzburg mit dem Plane
tz Der Schreiber, dessen weitere Ausführungen in diesem Punkte sehr interessant
sind, hat mich gebeten, von der Nennung feines Namens abzusehen.
2) E. Römer in seinem Vortrag: Deutsches Revisionswesen auf dem 6. Verbandstage
deutscher Bücherrevisoren, Frankfurt a. M. 1910.
8 ) Nr. 8 10. Jahrg. v. 10. 7.1913 (Mainz).