Object: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Fürsten und Territorien im späteren Mittelalter. 323 
Daß an allen fürstlichen Höfen der Rechtspflege besondere 
Aufmerksamkeit gewidmet ward, war selbstverständlich: hieß 
doch richten im Mittelalter fast soviel als regieren, und fand 
doch die königliche Gewalt im 14. und 15. Jahrhundert ihren 
vornehmsten Ausdruck darin, daß ihr Inhaber noch immer als 
oberster Richter im Reiche galt. Und eine Mehrzahl von An—⸗ 
knüpfungen war vorhanden, um am Hofe, mit dem Fürsten 
als Vorsitzenden, ein oberstes Gericht des Landes entstehen zu 
lassen. In den Herzogtümern hatte sich schon früh mit den 
Landtagen der Großen ein Landfriedensgericht verknüpft; und 
in allen Territorien gab es Lehnshöfe der landesherrlichen 
Vasallen, sowie Gerichte der landesherrlichen Dienstmannen 
unter dem Fürsten als Richter. Waren nun Lehnshöfe und 
Ministerialengerichte von dem Augenblick an, wo die Dienst⸗ 
mannen als Vasallen ihres Herrn angesehen wurden, in ein— 
ander übergegangen und zu einem Gerichte verschmolzen, so trat 
bald die Auffassung ein, daß vor diesem Gerichte überhaupt der 
Adel und andere bevorzugte Personen des Landes, Geistliche 
und städtische Körperschaften, zu Recht zu stehen hätten: das alte 
Lehnsgericht erweiterte sich unversehens zu einem besonders vor— 
nehmen Gerichte des Landes. Was lag da näher, als es nun, 
in gewisser Umgestaltung, die sich namentlich auf die freiere Be— 
setzung des Richterpersonals bezog, zum obersten Gerichte des 
Landes überhaupt zu machen und den Lokalgerichten im Sinne 
einer letzten Instanz vorzusetzen? Es ist der Verlauf, der 
häufig im 15. Jahrhundert eintrat: jedenfalls aber lief die 
Entwicklung auf die Begründung eines obersten Hofgerichts am 
Hofe des Fürsten hinaus. 
Noch früher wurde überall für eine höchste Instanz der 
Finanzverwaltung gesorgt. Sehr natürlich. Das Eindringen der 
Geldwirtschaft brachte die bisher so außerordentlich mannigfachen 
Einkünfte des Landesherrn, wie sie aus Diensten und Abgaben 
in tausend verschiedenen Naturalprodukten bestanden, je länger 
—D— — 
konnte man zuverlässig die Summe der Einnahme ziehen. In— 
dem sich aber die Aussicht auf diese Möglichkeit eröffnete, wurde 
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