Fürsten und Territorien im späteren Mittelalter. 323
Daß an allen fürstlichen Höfen der Rechtspflege besondere
Aufmerksamkeit gewidmet ward, war selbstverständlich: hieß
doch richten im Mittelalter fast soviel als regieren, und fand
doch die königliche Gewalt im 14. und 15. Jahrhundert ihren
vornehmsten Ausdruck darin, daß ihr Inhaber noch immer als
oberster Richter im Reiche galt. Und eine Mehrzahl von An—⸗
knüpfungen war vorhanden, um am Hofe, mit dem Fürsten
als Vorsitzenden, ein oberstes Gericht des Landes entstehen zu
lassen. In den Herzogtümern hatte sich schon früh mit den
Landtagen der Großen ein Landfriedensgericht verknüpft; und
in allen Territorien gab es Lehnshöfe der landesherrlichen
Vasallen, sowie Gerichte der landesherrlichen Dienstmannen
unter dem Fürsten als Richter. Waren nun Lehnshöfe und
Ministerialengerichte von dem Augenblick an, wo die Dienst⸗
mannen als Vasallen ihres Herrn angesehen wurden, in ein—
ander übergegangen und zu einem Gerichte verschmolzen, so trat
bald die Auffassung ein, daß vor diesem Gerichte überhaupt der
Adel und andere bevorzugte Personen des Landes, Geistliche
und städtische Körperschaften, zu Recht zu stehen hätten: das alte
Lehnsgericht erweiterte sich unversehens zu einem besonders vor—
nehmen Gerichte des Landes. Was lag da näher, als es nun,
in gewisser Umgestaltung, die sich namentlich auf die freiere Be—
setzung des Richterpersonals bezog, zum obersten Gerichte des
Landes überhaupt zu machen und den Lokalgerichten im Sinne
einer letzten Instanz vorzusetzen? Es ist der Verlauf, der
häufig im 15. Jahrhundert eintrat: jedenfalls aber lief die
Entwicklung auf die Begründung eines obersten Hofgerichts am
Hofe des Fürsten hinaus.
Noch früher wurde überall für eine höchste Instanz der
Finanzverwaltung gesorgt. Sehr natürlich. Das Eindringen der
Geldwirtschaft brachte die bisher so außerordentlich mannigfachen
Einkünfte des Landesherrn, wie sie aus Diensten und Abgaben
in tausend verschiedenen Naturalprodukten bestanden, je länger
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konnte man zuverlässig die Summe der Einnahme ziehen. In—
dem sich aber die Aussicht auf diese Möglichkeit eröffnete, wurde
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