Full text : Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

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Band  II  S.  567),  sind  wenigstens  600  mal  10  500  ffl.
ITIietoerluste  (je  3 / 4  van  14  000  III.  Jahresmiete)  gleich
6  ZOO  000  III.  Schaden  für  die  Hypothekengläubiger
festzustellen.  Flach  den  in  Anlage  C  ausgeführten  Berichten ­
  ist  in  anderen  Städten  des  Reichs  die  Zahl  der
Zessionen  und  Pfändungen  kaum  geringer,  als  in  Berlin,
und  danach  läfjf  sich  der  Umfang  der  FRillionen-Verluste
ermessen,  den  der  Grundkredit  im  Deutschen  Reiche  infolge ­
  der  angefochtenen  Gesetzesvorschriften  erleiden  muH.
ITlan  geht  durchaus  fehl  in  der  Annahme,  dah  von
diesen  Verlusten  die  grossen  Kreditinstitute:  Hypothekenbanken, ­
  Versicherungsanstalten,  Sparkassen  getroffen
werden.  Diese  Institute  beleihen  nach  gesetzlicher  und
statutarischer  Vorschrift  der  Regel  nach  nur  an  erster
Stelle  und  nicht  über  60  °/ 0  des  Wertes  und  finden,  wie
die  Berichte  der  Hypothekenbanken  und  Versicherungsanstalten ­
  in  Anlage  B  bestätigen,  auch  bei  abgewirtschafteten ­
  und  im  Werte  gesunkenen  Grundstücken  der
Regel  nach  in  den  durch  die  Steigerpreise  repräsentierten
Substanzwerten  der  Grundstücke  vollen  Ausgleich  für
Kapital  und  rückständige  Zinsen.  Aber  die  über  diese
Grenze  hinaus  gewährten,  an  zweiter  und  dritter  Steile
eingetragenen  Hypotheken  der  Privatkapitalisten,  kleinen
Rentner,  Bauhandwerker,  die  im  Vertrauen  auf  die
Sicherheit  des  Immobiliarkredits  ihre  Spargelder  und
Arbeitsverdienste  den  Hausbesitzern  hergeliehen  haben,
diese  sind  es,  die,  wie  in  den  einzelnen  Beispielen  der
Anlage  A  drastisch  geschildert  wird,  in  folge  der  gesetzlichen ­
  Bestimmungen  zur  Uebernahme  der  lllietnerluste
bei  krstehen  der  Grundstücke  gezwungen  werden,  wenn
sie  nicht,  durch  die  drohenden  Verluste  geschreckt,  sich  zur
Preisgabe  des  ganzen  in  der  Hypothek  angelegten  Vermögens ­
  entschliefen.  Werden  diese  Kreditgeber  von  den
schädlichen  Wirkungen  der  Gesetze  unmittelbar  betroffen,
so  hat  doch  am  letzten  Cnde  der  Grundbesitz  selbst  den
Schaden  zu  tragen.  Denn  eine,  wir  möchten  sagen,  selbstverständliche ­
  folge  solcher  Schädigungen  ist,  datz  sich  der
vorsichtige  Geldgeber,  das  Privatkapital,  von  der  gefahr-
            
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