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gezahlte oder verrechnete Miete doppelt zahlen zu müssen.
Das Interesse des Hypothekengläubigers, sagen die Motive,
sei hinlänglich gewahrt, wenn das Gesetz dafür sorge,
das; ihm der Zins nicht für eine längere Zeit als 3 Monate
nach der Beschlagnahme entzogen werden könne. Trotzdem
hat man in der zweiten Lesung dem Besitzer ein Verfügungsrecht
über die Mieten auf 2 Quartale zugesprochen,
und zwar nur zu dem Zwecke, um die Vorschrift des
§1124 mit der des neubeschlossenen § 573 in Einklang
zu bringen. Dieselbe Vorschrift (§ 573 Satz 1 BGB.)
wurde dann, um der Gleichstellung des Zwangsverkaufs
mit dem freihändigen Verkaufe willen, durch § 57 Abs. 1
ZwVG. nochmals bei der Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Vermögen zur Anwendung gebracht. So muH
der Hypothekengläubiger, der wider Willen das Grundstück
ersteht, nach dem Belieben seines Schuldners zweimal
zwei Quartale Mieterträge aus dem Grundstücke entbehren,
obgleich die Gründe, die den Verlust an Miete für den
freihändigen Käufer erträglich machen, für ihn als Zwangskäufer
nicht zutreffen, und obgleich er vor einem freihändigen
Käufer ein eigenes Recht auf die Mieterträge voraus hat.
Von diesem doppelten Verluste des Hypothekengläubigers
zieht der Mieter keinen Vorteil; denn er ist
in seinen berechtigten Interessen hinreichend geschützt,
wenn ihn das Gesetz vor Doppelzahlung der laufenden
Miete bewahrt. Dritte Gläubiger, der Besitzer
selbst und völlig unbeteiligte Dritte suchen ungerechtfertigte
Bereicherung aus dem Schaden des Hypothekengläubigers.
Durch Annoncen in den Tageszeitungen
bringen sich ITlietzessionare oder auch Generalpächter bei
den Besitzern in Empfehlung, und aus der Uebernahme
von solchen Zessionen bildet sich, wie die Zwangsverwalter
in Anlage C berichten, ein reichen Gewinn versprechender
wucherischer Gewerbebetrieb.
Wir enthalten uns spezieller Vorschläge zur Abänderung
des Gesetzes, sie finden sich ausführlich begründet
in den Eingaben des Cenfral-Verbandes der Deutschen
Banken und der Aeltesten der Kaufmannschaft, sowie in