Full text : Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

14

gezahlte  oder  verrechnete  Miete  doppelt  zahlen  zu  müssen.
Das  Interesse  des  Hypothekengläubigers,  sagen  die  Motive,
sei  hinlänglich  gewahrt,  wenn  das  Gesetz  dafür  sorge,
das;  ihm  der  Zins  nicht  für  eine  längere  Zeit  als  3  Monate
nach  der  Beschlagnahme  entzogen  werden  könne.  Trotzdem
hat  man  in  der  zweiten  Lesung  dem  Besitzer  ein  Verfügungsrecht ­
  über  die  Mieten  auf  2  Quartale  zugesprochen,
und  zwar  nur  zu  dem  Zwecke,  um  die  Vorschrift  des
§1124  mit  der  des  neubeschlossenen  §  573  in  Einklang
zu  bringen.  Dieselbe  Vorschrift  (§  573  Satz  1  BGB.)
wurde  dann,  um  der  Gleichstellung  des  Zwangsverkaufs
mit  dem  freihändigen  Verkaufe  willen,  durch  §  57  Abs.  1
ZwVG.  nochmals  bei  der  Zwangsvollstreckung  in  das
unbewegliche  Vermögen  zur  Anwendung  gebracht.  So  muH
der  Hypothekengläubiger,  der  wider  Willen  das  Grundstück
ersteht,  nach  dem  Belieben  seines  Schuldners  zweimal
zwei  Quartale  Mieterträge  aus  dem  Grundstücke  entbehren,
obgleich  die  Gründe,  die  den  Verlust  an  Miete  für  den
freihändigen  Käufer  erträglich  machen,  für  ihn  als  Zwangskäufer ­
  nicht  zutreffen,  und  obgleich  er  vor  einem  freihändigen
Käufer  ein  eigenes  Recht  auf  die  Mieterträge  voraus  hat.
Von  diesem  doppelten  Verluste  des  Hypothekengläubigers ­
  zieht  der  Mieter  keinen  Vorteil;  denn  er  ist
in  seinen  berechtigten  Interessen  hinreichend  geschützt,
wenn  ihn  das  Gesetz  vor  Doppelzahlung  der  laufenden
Miete  bewahrt.  Dritte  Gläubiger,  der  Besitzer
selbst  und  völlig  unbeteiligte  Dritte  suchen  ungerechtfertigte ­
  Bereicherung  aus  dem  Schaden  des  Hypothekengläubigers. ­
  Durch  Annoncen  in  den  Tageszeitungen
bringen  sich  ITlietzessionare  oder  auch  Generalpächter  bei
den  Besitzern  in  Empfehlung,  und  aus  der  Uebernahme
von  solchen  Zessionen  bildet  sich,  wie  die  Zwangsverwalter
in  Anlage  C  berichten,  ein  reichen  Gewinn  versprechender
wucherischer  Gewerbebetrieb.
Wir  enthalten  uns  spezieller  Vorschläge  zur  Abänderung ­
  des  Gesetzes,  sie  finden  sich  ausführlich  begründet
in  den  Eingaben  des  Cenfral-Verbandes  der  Deutschen
Banken  und  der  Aeltesten  der  Kaufmannschaft,  sowie  in
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.