Full text: Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

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das Grundstück mit seiner Familie und den Möbeln flucht 
artig verlassen. Es wird meistens gegen derartige durch 
sichtige Manipulationen von seiten der Geschädigten nichts 
unternommen. Es ist mir nur ein Fall erfolgreicher An 
fechtung bekannt, in dem der Eigentümer die Mieten seiner 
Frau zediert hatte." 
9. Zwangsverwalter M. schreibt: 
„Das Vorliegen einer Zession bezw. einer Pfändung 
der Mieten war in den mir übertragenen Zwangsverwal 
tungen fast ausnahmslos zu konstatieren, besonders seit der 
Reichsgerichtsentscheidung, daß die Zessionen und Pfän 
dungen der Mieten mit dem Zuschlag wieder aufleben und 
dann dem Ersteher gegenüber geltend gemacht werden 
können, wird die Zession bezw. Pfändung der Mieten in 
der Mehrzahl aller Fälle auf eine längere Frist, jedenfalls 
länger als den im 8 1124 BGB. bestimmten Zeitraum er 
streckt. Die Führung von Anfechtungsprozessen ist äußerst 
schwierig. Die Gewinnwahrscheinlichkeit für den Hypothekar 
höchstens halb und halb. 
Es ist dringend erforderlich, dem Hypothekengläubiger 
einen erhöhten gesetzlichen Schutz angedeihen zu lassen. 
Wenn der Gesetzgeber diesen Schutz nicht in Bälde aus 
spricht, so muß dies meiner Ueberzeugung nach dazu führen, 
daß die Beschaffung von zweiten und weiteren Hypotheken 
überhaupt nicht mehr möglich sein wird, da sich Geldgeber 
dafiir nicht finden." 
10. Zwangsverwalter M. schreibt: 
„Es kommt sehr selten vor, daß in fertigen, also ver 
mieteten Häusern Mieten seitens der Zwangsverwalter ein 
gezogen werden können. Fast stets auch in älteren Häusern 
sind vor Einleitung der Zwangsverwaltung (häufig sogar 
ganz kurz vorher) die Mieten zediert oder gepfändet worden, 
so daß diese Zessionen bezw. Pfändungen noch gegen die 
Ersteher wirksam sind. Sollte keine Zession oder Pfändung 
vorliegen, so ist Nießbrauch eingetragen, der nicht ordnungs 
gemäß ausgeübt wird. Anfechtungen solcher Verfügungen 
sind mir nicht bekannt. Es wäre ein edles Werk hier Abhilfe 
zu schaffen. Die Inhaber der 2. Hypothek müssen fast stets 
unter Uebernahme kolossaler Lasten und Kosten zur Rettung 
ihrer Hypothek das Grundstück erstehen." 
11. Zwangsverwalter V. schreibt: „Nach meinen Er 
fahrungen ist unter je 15 durchgeführten Zwangsverwal 
tungen nur eine, bei der keine Mietpfändnngen bzw. Zes 
sionen vorliegen."
	        
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