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das Grundstück mit seiner Familie und den Möbeln flucht
artig verlassen. Es wird meistens gegen derartige durch
sichtige Manipulationen von seiten der Geschädigten nichts
unternommen. Es ist mir nur ein Fall erfolgreicher An
fechtung bekannt, in dem der Eigentümer die Mieten seiner
Frau zediert hatte."
9. Zwangsverwalter M. schreibt:
„Das Vorliegen einer Zession bezw. einer Pfändung
der Mieten war in den mir übertragenen Zwangsverwal
tungen fast ausnahmslos zu konstatieren, besonders seit der
Reichsgerichtsentscheidung, daß die Zessionen und Pfän
dungen der Mieten mit dem Zuschlag wieder aufleben und
dann dem Ersteher gegenüber geltend gemacht werden
können, wird die Zession bezw. Pfändung der Mieten in
der Mehrzahl aller Fälle auf eine längere Frist, jedenfalls
länger als den im 8 1124 BGB. bestimmten Zeitraum er
streckt. Die Führung von Anfechtungsprozessen ist äußerst
schwierig. Die Gewinnwahrscheinlichkeit für den Hypothekar
höchstens halb und halb.
Es ist dringend erforderlich, dem Hypothekengläubiger
einen erhöhten gesetzlichen Schutz angedeihen zu lassen.
Wenn der Gesetzgeber diesen Schutz nicht in Bälde aus
spricht, so muß dies meiner Ueberzeugung nach dazu führen,
daß die Beschaffung von zweiten und weiteren Hypotheken
überhaupt nicht mehr möglich sein wird, da sich Geldgeber
dafiir nicht finden."
10. Zwangsverwalter M. schreibt:
„Es kommt sehr selten vor, daß in fertigen, also ver
mieteten Häusern Mieten seitens der Zwangsverwalter ein
gezogen werden können. Fast stets auch in älteren Häusern
sind vor Einleitung der Zwangsverwaltung (häufig sogar
ganz kurz vorher) die Mieten zediert oder gepfändet worden,
so daß diese Zessionen bezw. Pfändungen noch gegen die
Ersteher wirksam sind. Sollte keine Zession oder Pfändung
vorliegen, so ist Nießbrauch eingetragen, der nicht ordnungs
gemäß ausgeübt wird. Anfechtungen solcher Verfügungen
sind mir nicht bekannt. Es wäre ein edles Werk hier Abhilfe
zu schaffen. Die Inhaber der 2. Hypothek müssen fast stets
unter Uebernahme kolossaler Lasten und Kosten zur Rettung
ihrer Hypothek das Grundstück erstehen."
11. Zwangsverwalter V. schreibt: „Nach meinen Er
fahrungen ist unter je 15 durchgeführten Zwangsverwal
tungen nur eine, bei der keine Mietpfändnngen bzw. Zes
sionen vorliegen."