Full text: Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

47 
Anmerkung: Bei sämtlichen Zwangsversteige 
rungen ist, soviel dem BerichleZtaller bekannt, die letzt- 
stellige Hypothek ganz oder zum Teil zum Ausfall ge 
kommen." 
49. Metz: Zwangsvcrwaltcr Rechtsanwalt St. schreibt: 
„Ich kann sachdienliches nur von 7 Zwangsverwaltungen 
berichten. Dabei waren in 6 Fällen die Mieten durch Zessio 
nen und vielfache Pfändungen der Zwangsverwaltung ver 
loren. Die beiden übrigbleibenden Fälle betrafen ein 
vom Eigentümer verlassenes leerstehendes Haus und ein 
Hotel. In diesen beiden Fällen lagen Verfügungen, da 
praktisch unmöglich, nicht vor. Die von mir beobachteten 
Zessionen bezweckten mit einer Ausnahme die Sicherung der 
Hypothekeuzinsen, ohne die hohen Kosten der Zwangsver 
waltung. Sie stellen daher einen Akt der Selbsthilfe gegen 
die Folgen der 88 1123 und 1124 vor und beweisen gerade 
dadurch das Bedürfnis nach einer Aenderung dieser Ge 
setzesbestimmungen." 
50. Mügeln-Dresden: Zwangsvcrwalter S. schreibt: 
„In Mügeln haben sehr viele Zwangsverwaltungeu 
stattgefunden, in denen die Mieten auf lauge Zeit gepfändet 
gewesen sind und viel Geld für die Hypothekare verloren 
gegangen ist." 
51. München: Zwangsverwaltungsberatcr Rechts 
anwalt R. schreibt: 
„Es ist nach meinen Erfahrungen direkt zur Regel ge 
worden, daß bei beschlagnahmten Anwesen zum Schaden 
des späteren Einsteigerers rechtzeitig über die Mietzinsen 
verfügt wird; ich müßte Ihnen fast meine sämtlichen Be 
schlagnahmeakten zur Verfügung stellen, wenn es für diese 
jedem Praktiker täglich vorkommenden Fälle eines besonde 
ren Beleges noch bedürfte. Die Bewegung zur Abänderung 
der §§ 573, 1123, 1124 BGB. erscheint mir durchaus ver 
ständlich und berechtigt. Durch die Verfügung über die 
Mietzinsen wird dem Anwesenseigentümer die Möglichkeit 
genommen, die Einnahme des Hauses, welche in erster 
Linie zur Befriedigung der Hypothekenglänbiger bestimmt 
sind, diesen zukommen zu lassen." 
52. München: Justizrat B. schreibt: 
„Ich habe auf das sittenwidrige Moment der hier ein- 
schlägigen Reichsgesetzgebung des. öfteren und offenbar nicht 
ohne Erfolg hingewiesen. Vorbildlich wären die Bestini-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.