antwortern unseres Aufrufes sprechen wir an dieser Stelle
unseren aufrichtigen Dank aus.
Bei weitenl nicht alle Zuschriften konnten zur Ver-
ivendung gelangen. Für die Zwecke der vorliegenden Ein
gabe fanden aus bestimmten Gründen nur diejenigen Mit
teilungen Berücksichtigung, welche sich in unzweifelhafter
Weise über Schädigungen durch die Bestimmungen der 88573,
1123 und 1124 BGB. aussprachen. Maßgebend war für
diese Beschränkung in erster Linie der Ilnistand, daß ver
mieden werden sollte, in den Antrag eine Forderung auf
zunehmen, die nach irgendwelcher Seite hin eine s y stein a-
t i s ch e Aenderung des BGB. notwendig machen würde.
Es tonnten aus diesem Grunde insbesondere die sehr häu
figen Klagen über Schädigungen von Nachhypothekaren durch
Zahlung der Zinsen der 1. Hypothek seitens Dritter nicht
behandelt werden.
Die Eingabe richtete sich uninittelbar an das Reichsjustiz
amt: sie wurde jedoch auch den übrigen höheren Reichs- und
Staatsbehörden, sowie den Mitgliedern des Reichstags- und
Bundesrats zur Kenntnisnahme übermittelt. In Verfolg
eines Beschlusses des Arbeitsausschusses des Verbandes
wurde ferner dem Deutschen Juristentag die Bitte vorgelegt,
die Angelegenheit auf dieTagesördnung seiner nächstjährigen
Verhandlungen zu setzen.
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