Full text: Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

antwortern unseres Aufrufes sprechen wir an dieser Stelle 
unseren aufrichtigen Dank aus. 
Bei weitenl nicht alle Zuschriften konnten zur Ver- 
ivendung gelangen. Für die Zwecke der vorliegenden Ein 
gabe fanden aus bestimmten Gründen nur diejenigen Mit 
teilungen Berücksichtigung, welche sich in unzweifelhafter 
Weise über Schädigungen durch die Bestimmungen der 88573, 
1123 und 1124 BGB. aussprachen. Maßgebend war für 
diese Beschränkung in erster Linie der Ilnistand, daß ver 
mieden werden sollte, in den Antrag eine Forderung auf 
zunehmen, die nach irgendwelcher Seite hin eine s y stein a- 
t i s ch e Aenderung des BGB. notwendig machen würde. 
Es tonnten aus diesem Grunde insbesondere die sehr häu 
figen Klagen über Schädigungen von Nachhypothekaren durch 
Zahlung der Zinsen der 1. Hypothek seitens Dritter nicht 
behandelt werden. 
Die Eingabe richtete sich uninittelbar an das Reichsjustiz 
amt: sie wurde jedoch auch den übrigen höheren Reichs- und 
Staatsbehörden, sowie den Mitgliedern des Reichstags- und 
Bundesrats zur Kenntnisnahme übermittelt. In Verfolg 
eines Beschlusses des Arbeitsausschusses des Verbandes 
wurde ferner dem Deutschen Juristentag die Bitte vorgelegt, 
die Angelegenheit auf dieTagesördnung seiner nächstjährigen 
Verhandlungen zu setzen. 
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