Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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hierfür, soweit nicht das Reich Bestimmungen getroffen hat — was 
nur in einem sofort zu erwähnenden Punkte geschehen ist —, 
ohne Zweifel die allgemeinen Grundsätze des internationalen Ge- 
sandtschaftsrechts. Für Gebietsabtretungen und Staatsservituten, 
insofern diese noch von Bedeutung sind, trifft dasselbe zu. Ueber- 
haupt in dem vollen oben bezeichneten Umfange — aber auch 
nur in diesem Umkreise !) — werden die Beziehungen der Glied- 
staaten von Völkerrecht beherrseht.?) Wie sich allmählich im 
meine Grundsätze des Völkerrechts, wie etwa hinsichtlich der Nothwendig- 
keit des Exequatur, noch heute hierfür zutreffen; die Praxis der Regierungen 
stimmt damit überein. Das ist z. B. wegen StGB. $ 360% nicht unwichtig. 
1) Es ist durch nichts gerechtfertigt, wenn Knitschky, Hochverrath. 
S. 127 f. behauptet: „Das Verhältniss zwischen den einzelnen Gliedern des 
Reiches kann, da sie nicht aufgehört haben, selbständige Gemeinwesen zu 
sein, doch nur als ein völkerrechtliches aufgefasst werden, d. h. es ist das- 
jenige von befreundeten Staaten zu einander.“ Derlei liesse sich nur durch 
eine Theorie stützen, die im Reiche einen Staatenbund erblickt, und K. ist 
weit entfernt, sich dazu zu bekennen. (Vergl. S. 125 ff.) Gegen ihn auch 
Laband I. S. 127, Note 2. 
2) Schon Leibniz hat darauf aufmerksam gemacht, dass auch unter 
Gliedstaaten eines zusammengesetzten Staates Völkerrecht gelten könnne; 
Codex juris gentium diplomaticus. Wolfenbüttel 1747. praef. p. 8. In be- 
sonderer Anwendung auf die Verhältnisse des alten Deutschen Reichs war 
der Satz in der Reichspublicistik kaum bestritten. Vergl. oben S. 112ff. und 
S. 175. Für das heutige Deutsche Reich wird die Frage in dieser Form 
selten aufgeworfen. S. aber Heinze, Staatsrechtl. u. strafrechtl. Erörterungen. 
S. 57: „Das Verhältniss der Norddeutschen Staaten zu einander kann in 
allen den Stücken, für welche die Bundesverfassung nicht etwas Anderes vor- 
gesehen hat, nur nach den Grundsätzen des Völkerrechtes beurtheilt werden‘‘. 
Vergl. auch Brie, Theorie der Staatenverbindungen, S. 37, und in specieller 
Anwendung auf die Vertragschliessung Schulze, Einleitung in das deut- 
sche Staatsrecht, 2. Aufl, S. 14; Jellinek, Staatenverbindungen, S. 309; 
System S. 290. Der richtige Standpunkt wird ferner eingenommen von 
Clauss,. Die Lehre von den Staatsdienstbarkeiten. Tübingen 1894. S. 157 f,; 
0. Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht Il. S. 469 f. und angedeutet 
von v. Holtzendorff in H.H. If. S. 146. Im Gegensatze hierzu leugnet 
v, Mohl, Encyklopädie d. Staatswissenschaften. 2. Aufl. Tübingen 1872. 
S. 414 £., dass die KEinzelstaaten d, Reichs in anderen als „staatlichen“ 
Verhältnissen zu einander stehen können. „Ihre Beziehungen durch Ge- 
sandtschaften, also in wesentlich völkerrechtlicher Form, zu unterhalten, 
ist somit gegen die ersten Grundsätze des Völkerrechts und des Staatsrechts 
zu gleicher Zeit (?), In solchen Verhältnissen ist höchstens die Absendung 
von Commissarien gerechtfertigt.“ {(S. 415.) Die entgegenstehenden Be- 
stimmungen und Uebungen des deutschen Reichs sind „grundsatzwidrig.‘
	        
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