Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Garantie  im  Völkerrecht.

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§  21.  Die  Sicherung  der  völkerrechtlichen  Verträge.
I.  Während  in  früherer  Zeit  zur  Sicherung  völkerrechtlicher  Verträge ­
  Eid  der  Staatenvertreter  (so  zuletzt  in  einem  Allianzvertrag
zwischen  Frankreich  und  der  Schweiz  1777),  Geiselstellung  (zuletzt  seitens ­
  England  1748  zur  Sicherung  des  Aachener  Friedens),  Bürgschaft
anderer  Staaten  häufig  waren,  sind  nur  zwei  Sicherungsinstitute  auf
die  Gegenwart  gekommen.  Es  sind  dies  einmal  die  Sicherungsbesetzung, ­
  zum  anderen  die  Garantie.
II.  Ms  Beispiel  der  Sicherungsbesetzung  haben  die  Besetzung
Frankreichs  1815—1618  und  1871—1873,  neuestens  die  vielfachen
Besetzungen  zu  gelten,  die  auf  Grund  der  Waffenstillstands-  und
Friedensverträge  mit  unseren  Gegnern  im  Weltkneg  festgesetzt  worden
sind.
III.  Die  Garantie  ist  die  Verpflichtung  eines  oder  mehrerer
Staaten  für  die  Erfüllung  der  Vertragsverpflichtungen
anderer  Staaten  oder  für  den  Schutz  von  dessen  Rechten  mit
allen  Mitteln,  evtl,  mit  Waffengewalt,  einzutreten.  Die
Garantie  kann  einzeln  oder  von  mehreren  Staaten  erfolgen  und  nach
dem  Vertrage  so  gedacht  sein,  daß  auf  Anrufen  des  Garantierten  (ein
solches  ist  stets  erforderlich)  jeder  einzelne  Garant  oder  alle  zusammen
einzuschreiten  haben.  Dabei  hat  sich  England  am  4.  Juli  1867  durch
Lord  Derby  gelegentlich  der  Unterhausdebatte  über  den  Luxemburgvertrag ­
  auf  den  Standpunkt  gestellt,  daß  eine  Kollektivgarantie,  wie  sie
im  Gegensatz  zu  Belgien  bei  Luxemburg  abgeschlossen  worden  sei,  besage, ­
  daß  der  einzelne  Garant  nur  einzuschreiten  brauche,  wenn  alle
übrigen  mit  einschritten,  so  daß  seine  Einschreitepflicht  überhaupt
dann  völlig  wegfalle,  wenn  einer  der  Garanten  selbst  den  Garantievertrag ­
  verletze.  Diese  juristisch  unhaltbare  Auffassung  ist  von  der
nahezu  gesamten  Völkerrechtswissenschaft  abgelehnt  worden,  es  ist
insbesondere  hervorzuheben,  daß  Oppenheim  in  seiner  neuen  Ausgabe ­
  besonders  scharf  gegen  sie  auftritt,  obgleich  der  damalige  englische
Premierminister  Asquith  sich  am  4.  August  1914  erneut  zu  ihr  bekannt
hat.  Garantieobjekt  kann  ebenso  die  Neutralität  eines  Staates  sein
(Schweiz,  Belgien,  Luxemburg,  Albanien),  wie  die  Unversehrtheit
eines  bestimmten  Gebietes  (Verträge  zwischen  den  Ostseemächten
vom  2.  November  1907  betreffend  die  Integrität  Norwegens,  ferner
Art.  10  der  Völkerbundsakte),  wie  etwa  auch  eine  bestimmte  Staats-
            
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