Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Internationale  Ströme.

Vertrag,  weshalb  man  auch  vonkonventionellenStrömen  spricht),
dürfen  von  ihnen  Abgaben  nur  dann  und  soweit  erhoben  werden,  als
dies  durch  besondere  Vorschriften  in  einem  über  die  Unterhaltungskosten ­
  hinausgehenden  Maße  bestimmt  wird.
II.  Kennt  die  Geschichte  einseitige,  also  landesrechtliche  Jnternationalisierungen
  schon  aus  früherer  Zeit  (so  ist  durch  das  sogenannte
pactum  Ferrariae  von  1177  der  Po  von  der  Staatsgewalt  von  Ferrara
als  den  Flaggen  aller  Staaten  offen  erklärt  worden),  so  ist  doch  erst
seit  dem  Westfälischen  Frieden  und  dann  weiter  seit  einer  Erklärung
der  französischen  Revolutionsregierung  vom  16.  November  1792  und
hier  zunächst  für  Maas  und  Schelde,  dann  allgemein,  eine  Jnternationalisierung,
  allerdings  unter  Beschränkung  auf  die  Uferstaaten,
ausgesprochen  worden.  Eine  umfassende  Statuierung  der  Schiffahrtsfreiheit ­
  enthält  dann  erst  Artikel  5  des  ersten  Pariser  Friedens  vom
30.  Mai  1814  und  im  Anschluß  daran  —  hier  ist  der  großen  Verdienste
Humboldts  um  die  Erkämpfung  des  Pnnzips  zu  gedenken  —  Artikel
108—116  der  Wiener  Kongreßakte.  In  Verfolg  dessen  sind  dann  zunächst ­
  der  Rhein  mit  Nebenflüssen  (Neckar,  Main,  Mosel)  dem  internationalen ­
  System  unterworfen  worden.  Beschränkte  die  Rheinschifffahrtsakte ­
  von  1831  die  Rheinschiffahrt  noch  auf  die  Uferstaaten,  so
gab  die  Mannheimer  revidierte  Rheinschisfahrtsakte  von  1868  den
Rhein  von  Basel  bis  ins  Meer  den  Schiffen  aller  Staaten  frei  (der
Vertrag  war  vereinbart  zwischen  den  Uferstaaten  Frankreich,  Baden,
Bayern,  Preußen,  Hessen  und  Holland);  ein  Separatvertrag  zwischen
Baden  und  der  Schweiz  von  1879  erklärte  auch  die  Strecke  Neuhausen—
Basel  für  internationalisiert.
HI.  Entsprechende  Bestimmungen  wurden  in  Wien  für  Maas  und
Schelde,  ferner  durch  meist  Uferstaatenverträge,  also  nur  mit  relativer
Wirkung,  im  Laufe  der  Zeit  getroffen  für  Ems,  Elbe  (1819  bzw.  1824),
Weser  (1823),  Oder,  Weichsel,  Warthe,  Njemen,  Pruth,  Po  (1821  bzw.
1849—1859,  wo  der  Po  rein  italienischer  Fluß  geworden),  Duro  (1835),
Tajo,  Donau,  für  eine  Reihe  mittel-  und  südamerikanischer  Ströme,
so  für  den  Rio  de  la  Plata,  schließlich  noch  für  Kongo  und  Niger.
Einer  besonderen  Betrachtung  bedarf  die  Rechtsentwicklung  der  Donau. ­
  Für  sie  bestimmte  zunächst  ein  russisch-österreichischer  Vertrag
von  1840  die  —  relative  —  Schiffahrtsfreiheit,  die  dann  durch  den
Pariser  Frieden  von  1856  aus  breitere  Basis  gestellt  und  im  Sinne  der
Wiener  Beschlüsse  ausgebaut  wurde.  Zwei  Kommissionen  wurden
            
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