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Repressalie.
feiten und modernen Kultur- und Humanitätsauffassungen so ist es
ein Unbing, das so geschaffene Recht durch eine Generalklausel, lebet
Satz gelte nur, soweit es die militärischen Interessen erlaubten, em-
ruschränken. Es liegt int Sinne dieser Auffassungen, wenn dte Haager
Konventionen vielfach Rechtssätzen die Einschränkung hmzusügen:
soweit keine zwingende Notwendigkeit entgegensteht, soweit möglich,
soweit die militärischen Verhältnisse es gestatten usw.
Daraus folgt, daß in allen Fällen, in denen eine solche einschränkende
Klausel nicht aufgenommen ist, ein besonderer militärischer Notstand
nicht anerkannt werden kann, so daß also das Kriegsrecht genau wie
sonst nur durch Notstand in dem früher kennengelernten Sinne Ab-
beugun^n erfahrtje ^ ^ ein völkerrechtliches Delikt
nach fruchtloser Mahnung erfolgende, irgendeine Volker
rechtsnorm int Verhältnis des Repressalie ausübenden und
des von ihr betroffenen Staates zeitweise außer Kraft
setzende, von Rechtsschutztendenz getragene Selbsthilfe-
handlung des ursprünglich verletzten Staates. Daraus folgt,
a) Repressaliensubjekt kann nur ein Staat sem, und zwar der Staat,
der Deliktsobjekt war, gegen den also ein völkerrechtliches Delikt ver
übt wurde. Repressalienobjekt ist der Deliktstäter, d. h. also deriemge
Staat, der ein völkerrechtliches Delikt verübt hatte.
b) Die Repressalie ist eine vom Völkerrecht wegen ihrer Rechts
schutztendenz ausnahmsweise erlaubte Selbsthilfemaßnahme^, die dazu
dient, die Rechtsfolgen eines völkerrechtlichen Delikts zu erzwingen
oder (und) neue Delikte zu verhüten. Da die Repressalie nur dann
nicht rechtswidrig ist, wenn sie sich gegen vorausgegangenes Delikt
1 In der Völkerrechtswissenschaft nimmt die Lehre von den erlaubten
Selbsthilsemiiteln einen breiten Raum ein. Als solche lehnen wrr insbe
sondere die Intervention ab ls.oben S. 59), die nur im Mantel emes justus
titulus Daseinsberechtigung hat und erkennen ausschließlich die Repressalie
an. Auch die Friedensblockade ist ohne besondere Rechtstitel kaum as
erlaubtes Selbsthilfemittel positivrechtlich nachweisbar <s. unten ©.213). D,e
Retorsion ist keine rechtswidrige Handlung, sie beantwortet nur eine un
freundliche Handlung (acte pen amical) mit einer eben solchen. Der Krieg
ist, weil sich Völkerrechtsfolgen an ihn knüpfen, zwar nicht völkerrechtlich
irrelevant, aber als solcher nicht als erlaubtes Selbsthilsemittel anerkannt,
sondern lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen toleriert, also nicht ausdrück
lich verboten.
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