Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Repressalie. 
feiten und modernen Kultur- und Humanitätsauffassungen so ist es 
ein Unbing, das so geschaffene Recht durch eine Generalklausel, lebet 
Satz gelte nur, soweit es die militärischen Interessen erlaubten, em- 
ruschränken. Es liegt int Sinne dieser Auffassungen, wenn dte Haager 
Konventionen vielfach Rechtssätzen die Einschränkung hmzusügen: 
soweit keine zwingende Notwendigkeit entgegensteht, soweit möglich, 
soweit die militärischen Verhältnisse es gestatten usw. 
Daraus folgt, daß in allen Fällen, in denen eine solche einschränkende 
Klausel nicht aufgenommen ist, ein besonderer militärischer Notstand 
nicht anerkannt werden kann, so daß also das Kriegsrecht genau wie 
sonst nur durch Notstand in dem früher kennengelernten Sinne Ab- 
beugun^n erfahrtje ^ ^ ein völkerrechtliches Delikt 
nach fruchtloser Mahnung erfolgende, irgendeine Volker 
rechtsnorm int Verhältnis des Repressalie ausübenden und 
des von ihr betroffenen Staates zeitweise außer Kraft 
setzende, von Rechtsschutztendenz getragene Selbsthilfe- 
handlung des ursprünglich verletzten Staates. Daraus folgt, 
a) Repressaliensubjekt kann nur ein Staat sem, und zwar der Staat, 
der Deliktsobjekt war, gegen den also ein völkerrechtliches Delikt ver 
übt wurde. Repressalienobjekt ist der Deliktstäter, d. h. also deriemge 
Staat, der ein völkerrechtliches Delikt verübt hatte. 
b) Die Repressalie ist eine vom Völkerrecht wegen ihrer Rechts 
schutztendenz ausnahmsweise erlaubte Selbsthilfemaßnahme^, die dazu 
dient, die Rechtsfolgen eines völkerrechtlichen Delikts zu erzwingen 
oder (und) neue Delikte zu verhüten. Da die Repressalie nur dann 
nicht rechtswidrig ist, wenn sie sich gegen vorausgegangenes Delikt 
1 In der Völkerrechtswissenschaft nimmt die Lehre von den erlaubten 
Selbsthilsemiiteln einen breiten Raum ein. Als solche lehnen wrr insbe 
sondere die Intervention ab ls.oben S. 59), die nur im Mantel emes justus 
titulus Daseinsberechtigung hat und erkennen ausschließlich die Repressalie 
an. Auch die Friedensblockade ist ohne besondere Rechtstitel kaum as 
erlaubtes Selbsthilfemittel positivrechtlich nachweisbar <s. unten ©.213). D,e 
Retorsion ist keine rechtswidrige Handlung, sie beantwortet nur eine un 
freundliche Handlung (acte pen amical) mit einer eben solchen. Der Krieg 
ist, weil sich Völkerrechtsfolgen an ihn knüpfen, zwar nicht völkerrechtlich 
irrelevant, aber als solcher nicht als erlaubtes Selbsthilsemittel anerkannt, 
sondern lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen toleriert, also nicht ausdrück 
lich verboten. 
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