Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

Vergesellschaftung und Gesellschaft.

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gyesamtzustand verbessere, oder eine Verschlechterung des ihn betreffenlen
 Interessengesamtzustandes vermeide, mit einem „eigennützigen
Rate“ wird darauf gezielt, daß der Andere den den Ratgeber betreffenden
 Interessengesamtzustand verbessere oder eine Verschlechterung des
den Ratgeber betreffenden Interessengesamtzustandes vermeide. Ein
„lügenhafter eigennütziger Rat“ („rein eigennütziger Rat“)
ist jener Rat, mit welchem der Ratgeber darauf zielt, daß der Andere
aur den den Ratgeber betreffenden Interessengesamtzustand verbessere
der nur eine Verschlechterung des den Ratgeber betreffenden Inceressengesamtzustandes
 vermeide, ein „urteilhafter eigennütziger
Rat“ („nicht rein eigennütziger Rat“) ist jener Rat, mit welchem
der Ratgeber darauf zielt, daß der Andere den ihn selbst und den
Ratgeber betreffenden Interessengesamtzustand verbessere oder eine
Verschlechterung des ihn selbst und den Ratgeber betreffenden In-:eressengesamtzustandes
 vermeide, In keinem einzigen Rate findet
sich aber die Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens‘“‘,
kein einziger Ratgeber zielt auf den Glauben des Anderen, daß er,
der Ratgeber, das geratene Verhalten wünsche oder fürchte. Ein „Rat“
ist also niemals eine „Verhalten-Werbung‘‘, wenngleich häufig eine
„Verhalten-Anregung‘“‘, nämlich dann, wenn ein „auf Wollen- bzw.
Wider-Wollen-Anregung zielender Rat‘“ vorliegt. Da ein „Rat“ niemals
 eine „Verhalten-Werbung“‘ darstellt, spricht man auch nicht von
der „Erfüllung‘‘ eines ‚Rates‘, sondern von der ‚„„Befolgung‘‘ eines
Rates, TJener „befolgt‘‘ einen Rat, welche die Richtlinie des ihm angeratenen
 Verhaltens „einhält“, bzw. die Wider-Richtlinie des ihm abgeratenen
 Verhaltens ‚„vermeidet‘‘.
Es gibt nun aber zahlreiche Verhalten-Werbungen, deren jede
besteht aus der Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“
 und einer anderen Behauptung, welche wir kurz die Behauptung
 des „Ander-Quasi-Soll-Gedankens“ nennen wollen,
Mit jeder „Behauptung eines Ander-Quasi-Soll-Gedankens“ wird der
Gedanke behauptet, daß der Adressat durch Vornahme der als „gewünscht“
 behaupteten Handlung eine Verbesserung des ihn betreffenden
Interessengesamtzustandes herbeiführen oder durch Unterlassen der als
„gefürchtet“ behaupteten Handlung eine Verschlechterung des ihn betreffenden
 Interessengesamtzustandes vermeiden würde, ohne daß jedoch
Dehauptet wird, Erfahrung besonderer Seele von der Enttäuschung des
behaupteten Wunsches oder von der Erfüllung der behaupteten Furcht
werde die wirkende Bedingung für die Verwirklichung eines auf den
Adressaten bezogenen Unwertes abgeben. Mit der „Behauptung eines
Ander-Quasi-Soll-Gedankens“ wird also niemals behauptet, daß durch
die eben aufgestellte Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“
 ein „Sollen“, eine „Pflicht“ des Adressaten begründet wurde,
            
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