1. Buch.
Wesen und Werden des Völkerrechts.
Erster Abschnitt.
Grundbegriffe, Völkerrechtsgeschichte,
Völkerrechts literaturgeschichte.
§ 1. Der Bölkcrrechtsbegriff.
Tie Notwendigkeit eines Völkerrechts. Seine Rcchtsnatur. Einwände.
Tie Schwierigkeit der Normenermittlung. Ter Begriff
Völkcrrcchtsgemeinschaft.
Völkerrecht ist der Inbegriff der Rechtsregeln, welche
Rechte und Pflichten der zur Völkerrechtsgemeinschaft gehörenden
Staaten und anderer Völkerrechtssubjekte zum
Gegenstand haben.
I. Daß im Zeitalter des Welthandels ein Völkerrecht überhaupt
notwendig ist, das heißt, daß die Staaten der Normen nicht entbehren
können, die ihre Beziehungen zueinander zum Gegenstände
haben, sollte selbstverständlich sein. Denn es gibt keine Frage des staatlichen
Lebens, die in irgendeiner Hinsicht über die Grenzen des Staatsgebiets
hinaus wirkt, die nicht nach staatsvertraglicher Regelung verlangt.
Mag es sich darum handeln, daß der Angehörige eines Staates
einen Brief nach dem Auslande schreibt, selbst per Bahn oder Automobil
oder im Luftfahrzeug dorthin reist, Handelsbeziehungen dort
anknüpft, oder mag es sich um die Ausübung ärztlicher Praxis oder
Funktionen einer Hebamme in Grenzorten jenseits der Grenze, um
die Auszahlung von Versicherungsbeträgen an ausländische Arbeiter
oder um die Vornahme wissenschaftlicher Ausgrabungen auf fremdem
Strupp, Völkerrecht. 1