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Rechtsnatur des Völkerbundes,
riser Friedenskonferenz angesehen. Em unter dem 14. Februar 1913
ergangener Vorentwurf, ausgearbeitet von den Vertretern von 14
Mächten, ist nach Anhörung 13 neutraler Staaten unter dem ^8.Apri
1919 zwischen jenen Staaten als Vertrag abgeschlossen worden. Dieser
Taa muß also als Geburtstag des Völkerbundes gelten mag auch,
weqen seiner Verknüpfung mit dem Friedensvertrag, der Beginn
seiner Wirksamkeit zeitlich noch hinausgeschoben worden sem.
II. Die Rechtsnatur des Völkerbundes. .
a ) Sieht man von dem irreführenden Namen ab, da die Völker nicht
juristisch erfaßbar, sondern nur ein Moment des Staatsbegnffes sind,
setzt man also dafür das Wort Staateribund ein, so wird klargestellt,
daß der sogenannte Völkerbund eine völkerrechtliche Vereimgung un
abhängiger Staaten ist, der, eben weil die Staaten unabhängig bleiben
und kein Staat über ihnen geschassen wird, vielmehr, tote bet lebetn
anderen Staatenbund, die Beschlüsse, soweit nicht antizipierend die
Versassung des Völkerbundes, oder besondere Abmachungen anders
bestimmen, erst durch Umsetzung in Landesrecht verbindliche Kraft
nach innen erlangen, als Staatenbund m dem oben (S. 40) umschrie
benen Sinne angesehen werden muß. Wie für den Staatenstaat und
das Protektorat nur gewisse feste gemeinsame Regeln aufgestellt wer
den können, im übrigen aber jeder dieser Typen gegenüber den an
deren Unterschiedsmerkmale aufzeigt, die ihre Unterbringung unter
eine gemeinsame Formel unmöglich machen, so sind auch beim Völker
bund eine Reihe von Momenten festzustellen, die ihn von anderen
Staatenbünden abheben. Hierher ist einmal seine Universaltendenz
zu rechnen, d. h. seine Tendenz, sich über die ganze bewohnte Erde aus
zudehnen. zum anderen seine Kriegsvorbeugungstendenz die m der
Präambel zu scharfem Ausdruck kommt, wenn es hier hecht: daß er
geschaffen sei, „um die Zusammenarbeit zwischen den Völkern zu ent
wickeln und ihnen Frieden und Sicherheit zu garantieren Diese
Krieqsvorbeugungstendenz, die nicht mit Kriegsverbot identisch is,
kommt an zahlreichen Stellender Völkerbundspakte zum Ausdruck und
prägt ihr ihren Stempel aus. Wenn Oppenheim in semer sorgfal-
tigen Darstellung (3. Auflage seines Lehrbuches) dem Völkerbund die
Staatenbundnatur abspricht, so beruht dies aus einer ^ engen De
finition des Staatenbundbegrisss, während es unbedenklich ist, wenn
Kraus den Völkerbund als einen besonders gearteten Staatenbund