Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Rechtsnatur des Völkerbundes, 
riser Friedenskonferenz angesehen. Em unter dem 14. Februar 1913 
ergangener Vorentwurf, ausgearbeitet von den Vertretern von 14 
Mächten, ist nach Anhörung 13 neutraler Staaten unter dem ^8.Apri 
1919 zwischen jenen Staaten als Vertrag abgeschlossen worden. Dieser 
Taa muß also als Geburtstag des Völkerbundes gelten mag auch, 
weqen seiner Verknüpfung mit dem Friedensvertrag, der Beginn 
seiner Wirksamkeit zeitlich noch hinausgeschoben worden sem. 
II. Die Rechtsnatur des Völkerbundes. . 
a ) Sieht man von dem irreführenden Namen ab, da die Völker nicht 
juristisch erfaßbar, sondern nur ein Moment des Staatsbegnffes sind, 
setzt man also dafür das Wort Staateribund ein, so wird klargestellt, 
daß der sogenannte Völkerbund eine völkerrechtliche Vereimgung un 
abhängiger Staaten ist, der, eben weil die Staaten unabhängig bleiben 
und kein Staat über ihnen geschassen wird, vielmehr, tote bet lebetn 
anderen Staatenbund, die Beschlüsse, soweit nicht antizipierend die 
Versassung des Völkerbundes, oder besondere Abmachungen anders 
bestimmen, erst durch Umsetzung in Landesrecht verbindliche Kraft 
nach innen erlangen, als Staatenbund m dem oben (S. 40) umschrie 
benen Sinne angesehen werden muß. Wie für den Staatenstaat und 
das Protektorat nur gewisse feste gemeinsame Regeln aufgestellt wer 
den können, im übrigen aber jeder dieser Typen gegenüber den an 
deren Unterschiedsmerkmale aufzeigt, die ihre Unterbringung unter 
eine gemeinsame Formel unmöglich machen, so sind auch beim Völker 
bund eine Reihe von Momenten festzustellen, die ihn von anderen 
Staatenbünden abheben. Hierher ist einmal seine Universaltendenz 
zu rechnen, d. h. seine Tendenz, sich über die ganze bewohnte Erde aus 
zudehnen. zum anderen seine Kriegsvorbeugungstendenz die m der 
Präambel zu scharfem Ausdruck kommt, wenn es hier hecht: daß er 
geschaffen sei, „um die Zusammenarbeit zwischen den Völkern zu ent 
wickeln und ihnen Frieden und Sicherheit zu garantieren Diese 
Krieqsvorbeugungstendenz, die nicht mit Kriegsverbot identisch is, 
kommt an zahlreichen Stellender Völkerbundspakte zum Ausdruck und 
prägt ihr ihren Stempel aus. Wenn Oppenheim in semer sorgfal- 
tigen Darstellung (3. Auflage seines Lehrbuches) dem Völkerbund die 
Staatenbundnatur abspricht, so beruht dies aus einer ^ engen De 
finition des Staatenbundbegrisss, während es unbedenklich ist, wenn 
Kraus den Völkerbund als einen besonders gearteten Staatenbund
	        
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