Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Rechtsnatur  des  Völkerbundes,

riser  Friedenskonferenz  angesehen.  Em  unter  dem  14.  Februar  1913
ergangener  Vorentwurf,  ausgearbeitet  von  den  Vertretern  von  14
Mächten,  ist  nach  Anhörung  13  neutraler  Staaten  unter  dem  ^8.Apri
1919  zwischen  jenen  Staaten  als  Vertrag  abgeschlossen  worden.  Dieser
Taa  muß  also  als  Geburtstag  des  Völkerbundes  gelten  mag  auch,
weqen  seiner  Verknüpfung  mit  dem  Friedensvertrag,  der  Beginn
seiner  Wirksamkeit  zeitlich  noch  hinausgeschoben  worden  sem.

II.  Die  Rechtsnatur  des  Völkerbundes.  .
a )  Sieht  man  von  dem  irreführenden  Namen  ab,  da  die  Völker  nicht
juristisch  erfaßbar,  sondern  nur  ein  Moment  des  Staatsbegnffes  sind,
setzt  man  also  dafür  das  Wort  Staateribund  ein,  so  wird  klargestellt,
daß  der  sogenannte  Völkerbund  eine  völkerrechtliche  Vereimgung  unabhängiger ­
  Staaten  ist,  der,  eben  weil  die  Staaten  unabhängig  bleiben
und  kein  Staat  über  ihnen  geschassen  wird,  vielmehr,  tote  bet  lebetn
anderen  Staatenbund,  die  Beschlüsse,  soweit  nicht  antizipierend  die
Versassung  des  Völkerbundes,  oder  besondere  Abmachungen  anders
bestimmen,  erst  durch  Umsetzung  in  Landesrecht  verbindliche  Kraft
nach  innen  erlangen,  als  Staatenbund  m  dem  oben  (S.  40)  umschriebenen ­
  Sinne  angesehen  werden  muß.  Wie  für  den  Staatenstaat  und
das  Protektorat  nur  gewisse  feste  gemeinsame  Regeln  aufgestellt  werden ­
  können,  im  übrigen  aber  jeder  dieser  Typen  gegenüber  den  anderen ­
  Unterschiedsmerkmale  aufzeigt,  die  ihre  Unterbringung  unter
eine  gemeinsame  Formel  unmöglich  machen,  so  sind  auch  beim  Völkerbund ­
  eine  Reihe  von  Momenten  festzustellen,  die  ihn  von  anderen
Staatenbünden  abheben.  Hierher  ist  einmal  seine  Universaltendenz
zu  rechnen,  d.  h.  seine  Tendenz,  sich  über  die  ganze  bewohnte  Erde  auszudehnen. ­
  zum  anderen  seine  Kriegsvorbeugungstendenz  die  m  der
Präambel  zu  scharfem  Ausdruck  kommt,  wenn  es  hier  hecht:  daß  er
geschaffen  sei,  „um  die  Zusammenarbeit  zwischen  den  Völkern  zu  entwickeln ­
  und  ihnen  Frieden  und  Sicherheit  zu  garantieren  Diese
Krieqsvorbeugungstendenz,  die  nicht  mit  Kriegsverbot  identisch  is,
kommt  an  zahlreichen  Stellender  Völkerbundspakte  zum  Ausdruck  und
prägt  ihr  ihren  Stempel  aus.  Wenn  Oppenheim  in  semer  sorgfaltigen
  Darstellung  (3.  Auflage  seines  Lehrbuches)  dem  Völkerbund  die
Staatenbundnatur  abspricht,  so  beruht  dies  aus  einer  ^  engen  Definition ­
  des  Staatenbundbegrisss,  während  es  unbedenklich  ist,  wenn
Kraus  den  Völkerbund  als  einen  besonders  gearteten  Staatenbund
            
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