Verfassung des Völkerbundes. 157
auffaßt. Jedenfalls ist er ein Staatenbund und keine Neuschöpfunq
in der Mitte zwischen Staatenbund und Bundesstaat.
b) Zweifelhaft kann sein, ob der Völkerbund Völkerrechtssubjekti
vität besitzt. Nach der Verfassung hat er keines der drei großen Jura:
Gesandtschaftsrecht, Recht zur Kriegserklärung und Friedensschluß,
sowie das Recht zum Abschluß von völkerrechtlichen Verträgen ausdrück
lich zugesprochen erhalten. Muß es aber schon als zweifelhaft erscheinen,
ob dann, wenn der Völkerbund einen Staat aus seiner Gemeinschaft
ausschließt, oder gar die große Acht durch Eröffnung schwerster wirt
schaftlicher oder gar militärischer Maßnahmen über ihn verhängt, nicht
als Selbstträger völkerrechtlicher Rechte, sondern vielmehr nur als
Sammelname an Stelle der sämtlichen ihm angehörigen Staaten er
scheint, so ergibt sich doch aus den zahlreichen Befugnissen, die weniger
. in der Völkerbundsverfassung, als in den großen Friedensverträgen
und in anderen, seit Bestehen des Völkerbundes abgeschlossenen Ver
trägen enthalten sind, daß Organen des Völkerbundes völkerrechtliche
Kompetenzen zugewiesen sind, die das Bestehen völkerrechtlicher Hand
lungsfähigkeit beim Bunde selbst und damit dessen Völkerrechtssubjek
tivität dartun (nur im Ergebnis ebenso Oppenheim, I. 270). Hier
her gehört es, wenn der Völkerbundsrat einen eigenen Oberkommissar
in Danzig, eine Regierungskommission im Saarbecken, über das er
Regierungsbefugnisse ausübt, unterhält, wenn Beschwerden in einer
Reihe von Fällen z. B. beim Minoritätenschutz an ihn gehen u. a. nt.
Nur in scheinbarem Gegensatz dazu steht es, wenn auf der Genfer Ta
gung im Dezember 1920 (vgl. Dokument 159) betont worden ist, daß
die Ratsmitglieder nur ihren eigenen Staat vertreten. Diese engherzige
Auffassung, die nur dem Jnnenverhältnis zwischen Delegierten und
Delegatarstaat gerecht wird, steht dem nicht entgegen, daß der Völker
bundsrat als Organ, also als Teil des Völkerbundes, für diesen völker
rechtliche Handlungen vornimmt.
III. Die Verfassung des Völkerbundes,
a) Die Mitgliedschaft.
Der Völkerbund kennt 1. geborene und 2. gekorene Mitglieder. Ge
borene Mitglieder sind die Signatarmächte der großen Friedens
verträge mit Einschluß von Nebenländern mit Selbstverwaltung, so
wie besonders aufgeführte neutrale Staaten, die innerhalb zweier
Monate beigetreten sind. Zu ersterer gehören die Großmächte, zu