Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Verfassung des Völkerbundes. 157 
auffaßt. Jedenfalls ist er ein Staatenbund und keine Neuschöpfunq 
in der Mitte zwischen Staatenbund und Bundesstaat. 
b) Zweifelhaft kann sein, ob der Völkerbund Völkerrechtssubjekti 
vität besitzt. Nach der Verfassung hat er keines der drei großen Jura: 
Gesandtschaftsrecht, Recht zur Kriegserklärung und Friedensschluß, 
sowie das Recht zum Abschluß von völkerrechtlichen Verträgen ausdrück 
lich zugesprochen erhalten. Muß es aber schon als zweifelhaft erscheinen, 
ob dann, wenn der Völkerbund einen Staat aus seiner Gemeinschaft 
ausschließt, oder gar die große Acht durch Eröffnung schwerster wirt 
schaftlicher oder gar militärischer Maßnahmen über ihn verhängt, nicht 
als Selbstträger völkerrechtlicher Rechte, sondern vielmehr nur als 
Sammelname an Stelle der sämtlichen ihm angehörigen Staaten er 
scheint, so ergibt sich doch aus den zahlreichen Befugnissen, die weniger 
. in der Völkerbundsverfassung, als in den großen Friedensverträgen 
und in anderen, seit Bestehen des Völkerbundes abgeschlossenen Ver 
trägen enthalten sind, daß Organen des Völkerbundes völkerrechtliche 
Kompetenzen zugewiesen sind, die das Bestehen völkerrechtlicher Hand 
lungsfähigkeit beim Bunde selbst und damit dessen Völkerrechtssubjek 
tivität dartun (nur im Ergebnis ebenso Oppenheim, I. 270). Hier 
her gehört es, wenn der Völkerbundsrat einen eigenen Oberkommissar 
in Danzig, eine Regierungskommission im Saarbecken, über das er 
Regierungsbefugnisse ausübt, unterhält, wenn Beschwerden in einer 
Reihe von Fällen z. B. beim Minoritätenschutz an ihn gehen u. a. nt. 
Nur in scheinbarem Gegensatz dazu steht es, wenn auf der Genfer Ta 
gung im Dezember 1920 (vgl. Dokument 159) betont worden ist, daß 
die Ratsmitglieder nur ihren eigenen Staat vertreten. Diese engherzige 
Auffassung, die nur dem Jnnenverhältnis zwischen Delegierten und 
Delegatarstaat gerecht wird, steht dem nicht entgegen, daß der Völker 
bundsrat als Organ, also als Teil des Völkerbundes, für diesen völker 
rechtliche Handlungen vornimmt. 
III. Die Verfassung des Völkerbundes, 
a) Die Mitgliedschaft. 
Der Völkerbund kennt 1. geborene und 2. gekorene Mitglieder. Ge 
borene Mitglieder sind die Signatarmächte der großen Friedens 
verträge mit Einschluß von Nebenländern mit Selbstverwaltung, so 
wie besonders aufgeführte neutrale Staaten, die innerhalb zweier 
Monate beigetreten sind. Zu ersterer gehören die Großmächte, zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.