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kann geschehen durch Beschaffung von besonderen Arbeitseinrich
tungen wie Werkstätten, Heimarbeit oder gemeinnütziger Arbeit und
dergl. mehr. Die Zuweisung von Arbeit kann erfolgen entweder an
Stelle einer Unterstützung oder so, daß eine etwaige Unterstützung
von der Leistung der zugewiesenen Arbeit abhängig gemacht wird.
In beiden Fällen bleibt die Arbeitspflicht eine freiwillige. Sie soll
nicht den Charakter einer Zwangsarbeit tragen. (Ebenso Wölz-
Huppert, Kommentar für die Fürsorgepflicht, 2. Auflage, 1925, S. 74).
Zu Zwangsmaßnahmen berechtigt die Arbeitsfürsorge erst dann,
wenn der Hilfsbedürftige sich weigert, trotz Vorliegens bestimmter
Voraussetzungen (Arbeitsfähigkeit, sittliches Verschulden usw.) seine
Arbeits- und Unterhaltspflicht zu erfüllen. In diesem Falle wird der
Hilfsbedürftige ungehorsam. Sein Ungehorsam berechtigt den Für
sorgeverband, gegen den sich Weigernden mit Zwangsmaßnahmen
vorzugehen.
Die verschiedenen Arten von Zwangsmaßnahmen find:
1. der mittelbare Zwang,
2. die Bestimmung des R. St. G. B.,
3. der unmittelbare Zwang nach § 20 ff. der R. F. V.
I. Der mittelbare Zwang besteht in der Entziehung etwaiger
Unterstützung. Diese Maßnahme ist jedoch nur da wirksam, wo ein
Hilfsbedürftiger seine Arbeitspflicht verletzt und für seine Person der
öffentlichen Fürsorge anheimfällt, nicht aber in dem Falle, wo durch
seine Arbeitsweigerung unterhaltsberechtigte Angehörige ohne Unter
stützung bleiben, erst recht nicht in dem Falle, wo eine Arbeitspflicht
verletzung nicht vorliegt, sondern lediglich die Leistung von Unterhalt
abgelehnt wird. In einem solchen Falle ist eine Entziehung der an die
Angehörigen zu gewährenden Unterstützung unmöglich. Sie würde
häufig sogar den Wünschen des säumigen Unterhaltspflichtigen ent
sprechen. Der mittelbare Zwang wird ferner auch da unwirksam, wo
die Arbeitsfähigkeit des Hilfsbedürftigen, wenn auch durch dessen
eigenes Verschulden, aufhört und Krankheit oder gar Siechtum ein
tritt. In einem derartigen Falle, wo z. B. Krankenhausbehandlung
notwendig wird, muß die Fürsorge wieder eintreten.
II. Die zweite Möglichkeit, gegen den Ungehorsam vorzugehen,
bieten die Bestimmungen des R. St. G. B., die sich gegen Spieler,
Trinker und Müßiggänger richten (§ 361 Z. 5 u. 7 in Verbindung
mit § 362) sowie gegen säumige Nährpflichtige (§ 361 Z. 10). Diese
Bestimmungen sind in ihrer heutigen Fassung leider völlig unzu
reichend und erfüllen keineswegs ihren Zweck. Weder ist damit eine
Besserung des einzelnen überhaupt noch auch eine Verhinderung
der Arbeitsscheu als solche zu erreichen. Die Gründe für die Unzu
länglichkeit der Bestimmungen sind folgende: