Full text: Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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kann geschehen durch Beschaffung von besonderen Arbeitseinrich 
tungen wie Werkstätten, Heimarbeit oder gemeinnütziger Arbeit und 
dergl. mehr. Die Zuweisung von Arbeit kann erfolgen entweder an 
Stelle einer Unterstützung oder so, daß eine etwaige Unterstützung 
von der Leistung der zugewiesenen Arbeit abhängig gemacht wird. 
In beiden Fällen bleibt die Arbeitspflicht eine freiwillige. Sie soll 
nicht den Charakter einer Zwangsarbeit tragen. (Ebenso Wölz- 
Huppert, Kommentar für die Fürsorgepflicht, 2. Auflage, 1925, S. 74). 
Zu Zwangsmaßnahmen berechtigt die Arbeitsfürsorge erst dann, 
wenn der Hilfsbedürftige sich weigert, trotz Vorliegens bestimmter 
Voraussetzungen (Arbeitsfähigkeit, sittliches Verschulden usw.) seine 
Arbeits- und Unterhaltspflicht zu erfüllen. In diesem Falle wird der 
Hilfsbedürftige ungehorsam. Sein Ungehorsam berechtigt den Für 
sorgeverband, gegen den sich Weigernden mit Zwangsmaßnahmen 
vorzugehen. 
Die verschiedenen Arten von Zwangsmaßnahmen find: 
1. der mittelbare Zwang, 
2. die Bestimmung des R. St. G. B., 
3. der unmittelbare Zwang nach § 20 ff. der R. F. V. 
I. Der mittelbare Zwang besteht in der Entziehung etwaiger 
Unterstützung. Diese Maßnahme ist jedoch nur da wirksam, wo ein 
Hilfsbedürftiger seine Arbeitspflicht verletzt und für seine Person der 
öffentlichen Fürsorge anheimfällt, nicht aber in dem Falle, wo durch 
seine Arbeitsweigerung unterhaltsberechtigte Angehörige ohne Unter 
stützung bleiben, erst recht nicht in dem Falle, wo eine Arbeitspflicht 
verletzung nicht vorliegt, sondern lediglich die Leistung von Unterhalt 
abgelehnt wird. In einem solchen Falle ist eine Entziehung der an die 
Angehörigen zu gewährenden Unterstützung unmöglich. Sie würde 
häufig sogar den Wünschen des säumigen Unterhaltspflichtigen ent 
sprechen. Der mittelbare Zwang wird ferner auch da unwirksam, wo 
die Arbeitsfähigkeit des Hilfsbedürftigen, wenn auch durch dessen 
eigenes Verschulden, aufhört und Krankheit oder gar Siechtum ein 
tritt. In einem derartigen Falle, wo z. B. Krankenhausbehandlung 
notwendig wird, muß die Fürsorge wieder eintreten. 
II. Die zweite Möglichkeit, gegen den Ungehorsam vorzugehen, 
bieten die Bestimmungen des R. St. G. B., die sich gegen Spieler, 
Trinker und Müßiggänger richten (§ 361 Z. 5 u. 7 in Verbindung 
mit § 362) sowie gegen säumige Nährpflichtige (§ 361 Z. 10). Diese 
Bestimmungen sind in ihrer heutigen Fassung leider völlig unzu 
reichend und erfüllen keineswegs ihren Zweck. Weder ist damit eine 
Besserung des einzelnen überhaupt noch auch eine Verhinderung 
der Arbeitsscheu als solche zu erreichen. Die Gründe für die Unzu 
länglichkeit der Bestimmungen sind folgende:
	        
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