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Kriegsstand und KriegSparteien.
namentlich Rußland, eine Konvention mit verpflichtender Kraft ge
fordert hatten und die Landkriegsvorschriften als Landkriegsrecht
ins Leben rufen wollten.
Art. 2 der Konvention bestimmt ihre Gültigkeit nur für den Fall,
daß an einem Krieg ausschließlich Vertragsparteien teilnehmen
(Allbeteiligungsklausel; s. oben S. 166). Da Serbien und Montenegro
zwar die Konvention von 1899, nicht aber die von 1907 ratifiziert
hatten, haben die Kriegführenden im Weltkrieg zwar das Bestehen
der Konvention von 1899, nicht aber der ergänzenden Bestimmungen
von 1907 anerkannt. Das ist von besonderer Wichtigkeit wie für
Art. 23h, so für Art. 3, der die Schadensersatzpflicht eines kriegführen
den Staates für alle zu seiner bewaffneten Macht gehörigen Personen
aufstellt. Tatsächlich stellt diese Bestimmung, die als solche nach dem
erwähnten Art. 2, eben weil sie erst 1907 aufgenommen worden ist,
im Weltkrieg nicht gegolten hat, nur Niederschlag geltenden Rechtes
dar.
§ 42. Kriegsstand und Kriegsparteien.
I. Subjekte des Kriegsrechts sind nur Staaten, von den be
sprochenen Fällen der anerkannten Aufständischen abgesehen. Nur
sie haben das aktive und passive Kriegsrecht, nur von ihnen
und nur gegen sie kann rechtlich Krieg geführt werden. Es gibt heute
keinen Privatkrieg mehr (s. oben S. 161). Krieg im Völkerrechts
sinne führt die bewaffnete Macht eines Staates gegen die
bewaffnete Macht eines anderen Staates. Nur die bewaffnete
Macht eines Staates hat den aktiven Kriegszustand, der passive Kriegs
stand kommt nach der neuesten Entwicklung des Kriegsrechts den
friedlichen Einwohnern der kriegführenden Staaten zu, sofern sie sich
von feindlichen Handlungen gegen den Feind ihres Staates fern
halten. Die tatsächliche Entwicklung hat jedoch in gewisser Richtung
auch zu einer Anerkennung irregulärer Truppen bei der Massener
hebung (Levee en masse) geführt.
II. Die Entwicklung seit 1813 ist nicht nur rechtshistorisch von Be
deutung. Damals hat Preußen in Verwirklichung Scharnhorstscher
Ideen zunächst dem stehenden Heere sogenannte Jägerdetachements
angegliedert, die aus militärfreien, vermögenden Freiwilligen be
standen, auf Grund einer Kgl. Verordnung sich selbst ausrüsteten und
nach einer gewissen Ausbildungszeit ihre Vorgesetzten sich selber wähl-