Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Kriegsstand und KriegSparteien. 
namentlich Rußland, eine Konvention mit verpflichtender Kraft ge 
fordert hatten und die Landkriegsvorschriften als Landkriegsrecht 
ins Leben rufen wollten. 
Art. 2 der Konvention bestimmt ihre Gültigkeit nur für den Fall, 
daß an einem Krieg ausschließlich Vertragsparteien teilnehmen 
(Allbeteiligungsklausel; s. oben S. 166). Da Serbien und Montenegro 
zwar die Konvention von 1899, nicht aber die von 1907 ratifiziert 
hatten, haben die Kriegführenden im Weltkrieg zwar das Bestehen 
der Konvention von 1899, nicht aber der ergänzenden Bestimmungen 
von 1907 anerkannt. Das ist von besonderer Wichtigkeit wie für 
Art. 23h, so für Art. 3, der die Schadensersatzpflicht eines kriegführen 
den Staates für alle zu seiner bewaffneten Macht gehörigen Personen 
aufstellt. Tatsächlich stellt diese Bestimmung, die als solche nach dem 
erwähnten Art. 2, eben weil sie erst 1907 aufgenommen worden ist, 
im Weltkrieg nicht gegolten hat, nur Niederschlag geltenden Rechtes 
dar. 
§ 42. Kriegsstand und Kriegsparteien. 
I. Subjekte des Kriegsrechts sind nur Staaten, von den be 
sprochenen Fällen der anerkannten Aufständischen abgesehen. Nur 
sie haben das aktive und passive Kriegsrecht, nur von ihnen 
und nur gegen sie kann rechtlich Krieg geführt werden. Es gibt heute 
keinen Privatkrieg mehr (s. oben S. 161). Krieg im Völkerrechts 
sinne führt die bewaffnete Macht eines Staates gegen die 
bewaffnete Macht eines anderen Staates. Nur die bewaffnete 
Macht eines Staates hat den aktiven Kriegszustand, der passive Kriegs 
stand kommt nach der neuesten Entwicklung des Kriegsrechts den 
friedlichen Einwohnern der kriegführenden Staaten zu, sofern sie sich 
von feindlichen Handlungen gegen den Feind ihres Staates fern 
halten. Die tatsächliche Entwicklung hat jedoch in gewisser Richtung 
auch zu einer Anerkennung irregulärer Truppen bei der Massener 
hebung (Levee en masse) geführt. 
II. Die Entwicklung seit 1813 ist nicht nur rechtshistorisch von Be 
deutung. Damals hat Preußen in Verwirklichung Scharnhorstscher 
Ideen zunächst dem stehenden Heere sogenannte Jägerdetachements 
angegliedert, die aus militärfreien, vermögenden Freiwilligen be 
standen, auf Grund einer Kgl. Verordnung sich selbst ausrüsteten und 
nach einer gewissen Ausbildungszeit ihre Vorgesetzten sich selber wähl-
	        
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