Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Kriegsstand  und  KriegSparteien.
namentlich  Rußland,  eine  Konvention  mit  verpflichtender  Kraft  gefordert ­
  hatten  und  die  Landkriegsvorschriften  als  Landkriegsrecht
ins  Leben  rufen  wollten.
Art.  2  der  Konvention  bestimmt  ihre  Gültigkeit  nur  für  den  Fall,
daß  an  einem  Krieg  ausschließlich  Vertragsparteien  teilnehmen
(Allbeteiligungsklausel;  s.  oben  S.  166).  Da  Serbien  und  Montenegro
zwar  die  Konvention  von  1899,  nicht  aber  die  von  1907  ratifiziert
hatten,  haben  die  Kriegführenden  im  Weltkrieg  zwar  das  Bestehen
der  Konvention  von  1899,  nicht  aber  der  ergänzenden  Bestimmungen
von  1907  anerkannt.  Das  ist  von  besonderer  Wichtigkeit  wie  für
Art.  23h,  so  für  Art.  3,  der  die  Schadensersatzpflicht  eines  kriegführenden ­
  Staates  für  alle  zu  seiner  bewaffneten  Macht  gehörigen  Personen
aufstellt.  Tatsächlich  stellt  diese  Bestimmung,  die  als  solche  nach  dem
erwähnten  Art.  2,  eben  weil  sie  erst  1907  aufgenommen  worden  ist,
im  Weltkrieg  nicht  gegolten  hat,  nur  Niederschlag  geltenden  Rechtes
dar.

§  42.  Kriegsstand  und  Kriegsparteien.
I.  Subjekte  des  Kriegsrechts  sind  nur  Staaten,  von  den  besprochenen ­
  Fällen  der  anerkannten  Aufständischen  abgesehen.  Nur
sie  haben  das  aktive  und  passive  Kriegsrecht,  nur  von  ihnen
und  nur  gegen  sie  kann  rechtlich  Krieg  geführt  werden.  Es  gibt  heute
keinen  Privatkrieg  mehr  (s.  oben  S.  161).  Krieg  im  Völkerrechtssinne ­
  führt  die  bewaffnete  Macht  eines  Staates  gegen  die
bewaffnete  Macht  eines  anderen  Staates.  Nur  die  bewaffnete
Macht  eines  Staates  hat  den  aktiven  Kriegszustand,  der  passive  Kriegsstand ­
  kommt  nach  der  neuesten  Entwicklung  des  Kriegsrechts  den
friedlichen  Einwohnern  der  kriegführenden  Staaten  zu,  sofern  sie  sich
von  feindlichen  Handlungen  gegen  den  Feind  ihres  Staates  fernhalten. ­
  Die  tatsächliche  Entwicklung  hat  jedoch  in  gewisser  Richtung
auch  zu  einer  Anerkennung  irregulärer  Truppen  bei  der  Massenerhebung ­
  (Levee  en  masse)  geführt.
II.  Die  Entwicklung  seit  1813  ist  nicht  nur  rechtshistorisch  von  Bedeutung. ­
  Damals  hat  Preußen  in  Verwirklichung  Scharnhorstscher
Ideen  zunächst  dem  stehenden  Heere  sogenannte  Jägerdetachements
angegliedert,  die  aus  militärfreien,  vermögenden  Freiwilligen  bestanden, ­
  auf  Grund  einer  Kgl.  Verordnung  sich  selbst  ausrüsteten  und
nach  einer  gewissen  Ausbildungszeit  ihre  Vorgesetzten  sich  selber  wähl-
            
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