192 Die Feindseligkeiten.
das durch die Umkehrung der eidgenössischen Landesfarben gebildet Dek>
ist, als Wahrzeichen und Abzeichen des Sanitätsdienstes der Heere bei- wich
behalten. (Die Türkei hat sich aus religiösen Gründen an Stelle des j zünl
Roten Kreuzes den Roten Halbmond vorbehalten.) zu v
Dieses Wahrzeichen wird mit Erlaubnis der zuständigen Militärbehörde führ
auf den Flaggen und Armbinden sowie auf der gesamten mit dem ist, c
Sanitätsdienst in Verbindung stehenden Ausrüstung angebracht. Das weil
geschützte Personal trägt eine auf dem linken Arm befestigte Binde mit dein
dem Roten Kreuze auf weißem Grunde, die von der zuständigen Mili- eben
tärbehörde geliefert und gestempelt wird, und der für die dem Sanitäts- Wel
dienste der Heere zugeteilten Personen, die keine militärische Uniform prak
tragen, ein Ausweis über ihre Person beizugeben ist. Das Flaggen- Haa^
abzeichen dieses Abkommens darf nur bei den Sanitätsformationen wem
und -anstalten, deren Schutz das Abkommen anbefiehlt, und nur mit Körf
Zustimmung der Militärbehörde gehißt werden. Daneben soll die i hart«
Landesflagge der Kriegspartei gesetzt werden, der die Sanitätsfor- versc
mation oder -anstalt untersteht. Jedoch sollen die Sanitätsformationen, völkc
die in die Hände des Feindes gefallen sind, solange sie sich in dieser Kriel
Lage befinden, keine andere Flagge als die des Roten Kreuzes hissen. gesch
Das Wahrzeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grunde und die zu sc
Worte „Rotes Kreuz" oder „Genfer Kreuz" sollen sowohl in Friedens- engli
als auch in Kriegszeiten nur zum Schutze und zur Bezeichnung von Mitt
Sanitätssormationen und -anstalten, Personal und Ausrüstung, die lassei
durch dieses Abkommen geschützt sind, gebraucht werden. des i
Anri
§ 44. Die Feindseligkeiten. von
I. Der alte Satz des Hugo Grotius, „in hello omnia licere, quae (Blei
necessaria sunt ad finem belli“, im Kriege sei alles erlaubt, was not- Tum
wendig sei zur Erreichung des Kriegszieles, d. h. die Niederringung des spitze
Gegners, hat im modernen Recht insofern eine Milderung erfahren, Spitz
als der in dem Satz steckende Gedanke, daß alles was eben nicht zur Aufs«
Erreichung des Kriegszweckes notwendig ist, soweit es der Humanität chen
widerstreitet, unerlaubt sei, schärfere Präzisierung erfahren hat. Beidl
Art. 22 der LKO. bestimmt demgemäß: „Die Kriegführenden haben daß^
kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des 23 st
Feindes." In näherer Ausführung dieser Bestimmung enthält giftet
Art. 23 einige besonders wichtige Verbote, indem er zugleich auf Son- von
derverträge verweist. Bon letzteren verbot schon a) die Petersburger welch
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