Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

204  Geschichte  des  Seekriegsrechts.
Häfen  aller  Länder,  von  denen  englische  Schiffe  ausgeschlossen  waren.
Die  nach  diesen  Hafen  fahrenden  oder  von  dort  kommenden  Schiffe
waren  mit  Ladung  konfiszierbar,  alle  aus  französischen  oder  verbündeten ­
  Häfen  kommenden  Waren  als  Konterbande  anzusehen.  Eine
Erweiterung  und  Verschärfung  brachte  schließlich  noch  das  Dekret  Napoleons ­
  vom  Dezember  1807.
III.  Von  der  Pariser  Seerechtsdeklaration  bis  zum  Weltkrieg. ­

Das  Durcheinander  der  seekriegsrechtlichen  Prinzipien,  namentlich
die  Geltung  verschiedener  Grundsätze  in  Frankreich  und  England
mußte  notwendig  bei  Beginn  des  Ärimkrieges,  in  dem  Frankreich  und
England  als  Verbündete  nebeneinander  kämpften,  zu  einer  Regelung
führen.  Nachdem  provisorisch  während  des  Krimkrieges  von  den  Verbündeten ­
  die  Sätze  frei  Schiff,  frei  Gut,  unfrei  Schiff,  frei  Gut  beachtet ­
  waren,  trat  mit  der  Friedenskonferenz  die  Notwendigkeit  einer
Normierung  der  wichtigsten  Seekriegsfragen  hervor.  Am  16.  April  1856
haben  die  Konferenzmächte  vier  Grundsätze  in  der  Pariser  Seerechtsdeklaration ­
  aufgestellt,  denen  mit  der  Zeit  alle  Kulturstaaten
beigetreten  sind  und  die  auch  von  solchen  Staaten  beobachtet  wurden,
die,  wie  1898  die  Vereinigten  Staaten  und  Spanien,  damals  die
Pariser  Deklaration  noch  nicht  anerkannt  hatten.  Diese  vier  Grundsätze ­
  lauten:
1.  Die  Kaperei  ist  und  bleibt  abgeschafft;
2.  die  neutrale  Flagge  deckt  das  feindliche  Gut,  mit  Ausnahme ­
  der  Kriegskonterbande  (frei  Schiff,  frei  Gut);
3.  neutrales  Gut  unter  feindlicher  Flagge,  mit  Ausnahme
der  Kriegskonterbande,  darf  nicht  mit  Beschlag  belegt
werden  (unfrei  Schiff,  frei  Gut);
4.  die  Blockaden  müssen,  um  rechtsverbindlich  zu  fern,
wirksam  sein,  das  heißt,  durch  eine  Streitmacht  aufrecht  erhalten ­
  werden,  welche  hinreicht,  um  den  Zugang  zur  Küste
des  Feindes  wirklich  zu  verhindern.
In  der  Folgezeit  gingen  die  Bemühungen  namentlich  auf  Beseitigung ­
  des  Seebeuterechts.  Daneben  liefen  einzelne  Spezialfragen,
die  durch  Seekriege,  namentlich  den  spanisch-amerikanischen  und  den
russisch-japanischen  aufgeworfen  wurden.  Auf  der  II.  Haager  Konferenz ­
  1907  ist  man  nicht  zur  Ausarbeitung  eines  großen  Seekriegsrechts
            
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