204 Geschichte des Seekriegsrechts.
Häfen aller Länder, von denen englische Schiffe ausgeschlossen waren.
Die nach diesen Hafen fahrenden oder von dort kommenden Schiffe
waren mit Ladung konfiszierbar, alle aus französischen oder verbündeten
Häfen kommenden Waren als Konterbande anzusehen. Eine
Erweiterung und Verschärfung brachte schließlich noch das Dekret Napoleons
vom Dezember 1807.
III. Von der Pariser Seerechtsdeklaration bis zum Weltkrieg.
Das Durcheinander der seekriegsrechtlichen Prinzipien, namentlich
die Geltung verschiedener Grundsätze in Frankreich und England
mußte notwendig bei Beginn des Ärimkrieges, in dem Frankreich und
England als Verbündete nebeneinander kämpften, zu einer Regelung
führen. Nachdem provisorisch während des Krimkrieges von den Verbündeten
die Sätze frei Schiff, frei Gut, unfrei Schiff, frei Gut beachtet
waren, trat mit der Friedenskonferenz die Notwendigkeit einer
Normierung der wichtigsten Seekriegsfragen hervor. Am 16. April 1856
haben die Konferenzmächte vier Grundsätze in der Pariser Seerechtsdeklaration
aufgestellt, denen mit der Zeit alle Kulturstaaten
beigetreten sind und die auch von solchen Staaten beobachtet wurden,
die, wie 1898 die Vereinigten Staaten und Spanien, damals die
Pariser Deklaration noch nicht anerkannt hatten. Diese vier Grundsätze
lauten:
1. Die Kaperei ist und bleibt abgeschafft;
2. die neutrale Flagge deckt das feindliche Gut, mit Ausnahme
der Kriegskonterbande (frei Schiff, frei Gut);
3. neutrales Gut unter feindlicher Flagge, mit Ausnahme
der Kriegskonterbande, darf nicht mit Beschlag belegt
werden (unfrei Schiff, frei Gut);
4. die Blockaden müssen, um rechtsverbindlich zu fern,
wirksam sein, das heißt, durch eine Streitmacht aufrecht erhalten
werden, welche hinreicht, um den Zugang zur Küste
des Feindes wirklich zu verhindern.
In der Folgezeit gingen die Bemühungen namentlich auf Beseitigung
des Seebeuterechts. Daneben liefen einzelne Spezialfragen,
die durch Seekriege, namentlich den spanisch-amerikanischen und den
russisch-japanischen aufgeworfen wurden. Auf der II. Haager Konferenz
1907 ist man nicht zur Ausarbeitung eines großen Seekriegsrechts