Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Die Verwundeten und Kranken im Seekrieg. 217 
sie begleiten, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit der sie 
kenntlich machende Anstrich genügend sichtbar ist. 
Im Falle eines Kampfes an Bord eines Kriegsschiffes sollen die 
Lazarette tunlichst geachtet und geschont werden. Diese Lazarette und 
ihre Ausrüstung bleiben den Kriegsgesetzen unterworfen, dürfen aber 
ihrer Bestimmung nicht entzogen werden, so lange sie für Verwundete 
und Kranke erforderlich sind. Gleichwohl kann der Befehlshaber, der 
sie in seiner Gewalt hat, im Falle gewichtiger militärischer Erforder 
nisse, darüber verfügen, wenn er zuvor den Verbleib der darin unter 
gebrachten Verwundeten und Kranken sichergestellt hat. 
Der den Lazarettschiffen und Schiffslazaretten gebührende Schutz 
hört auf, wenn sie dazu verwendet werden, dem Feinde zu schaden. 
Das geistliche, ärztliche und Lazarettpersonal weggenommener 
Schiffe ist unverletzlich und kann nicht kriegsgefangen gemacht werden. 
Es ist berechtigt, beim Verlassen des Schiffes die Gegenstände und 
chirurgischen Instrumente, die sein Privateigentum sind, mit sich zu 
nehmen. Es soll jedoch seine Dienste so lange weiter leisten, als es 
notwendig erscheint, und kann sich erst dann zurückziehen, wenn der 
oberste Befehlshaber es für zulässig erklärt. Die Kriegführenden sind 
verpflichtet, diesem Personale, wenn es in ihre Hände fällt, dieselben 
Bezüge und dieselbe Löhnung zuzusichern wie dem Personale gleichen 
Dienstgrades der eigenen Marine. 
Die an Bord befindlichen Marine- und Militärpersonen sowie andere 
den Marinen oder Heeren dienstlich beigegebene Personen sollen, so 
fern sie verwundet oder krank sind, von dem, der das Schiff nimmt, 
ohne Unterschied der Nationalität geachtet und versorgt werden. 
Jedes Kriegsschiff einer Kriegspartei kann die Herausgabe der Ver 
wundeten, Kranken oder Schiffbrüchigen verlangen, die sich an Bord 
von militärischen Lazarettschiffen, von Lazarettschiffen einer Hilfs 
gesellschaft oder einer Privatperson, von Kauffahrteischiffen, Jachten 
und Booten befinden, welches auch die Nationalität dieser Fahr 
zeuge sei. 
Wenn ein neutrales Kriegsschiff Verwundete, Kranke oder Schiff 
brüchige an Bord genommen hat, so muß so weit wie möglich dafür 
gesorgt werden, daß diese nicht wieder an den Kriegsunternehmungen 
teilnehmen können. 
Schiffbrüchige, Verwundete oder Kranke eines Kriegführenden sind 
Kriegsgefangene, wenn sie in die Gewalt des anderen Kriegführenden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.