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Die Washingtoner Regeln — Die 24-Stundenregel.
triftige Gründe für die Annahme hat, daß es zum Kreuzen oder zur
Teilnahme an feindlichen Unternehmungen gegen eine Macht, mit der
sie im Frieden lebt, bestimmt ist. Sie ist ferner verpflichtet, dieselbe
Überwachung auszuüben, um zu verhindern, daß aus ihrem Hoheitsbereich
irgendein zum Kreuzen oder zur Teilnahme an feindlichen
Unternehmungen bestimmtes Schiff ausläuft, das innerhalb ihres
Hoheitsbereichs ganz oder teilweise zum Kriegsgebrauche hergerichtet
worden ist (sog. Washingtoner Regeln).
Eine neutrale Macht muß die Bedingungen, Beschränkungen oder
Verbote, die sie für die Zulassung von Kriegsschiffen oder Prisen der
Kriegführenden in ihre Häfen, Reeden oder Küstengewässer aufgestellt
hat, auf beide Kriegführende gleichmäßig anwenden. Doch kann eine
neutrale Macht den Zutritt zu ihren Häfen und ihren Reeden einem
Kriegsschiffe untersagen, das sich den von ihr ergangenen Aufforderungen
und Anweisungen nicht gefügt oder die Neutralität verletzt hat.
Die Neutralität einer Macht wird durch die bloße Durchfahrt der
Kriegsschiffe und Prisen der Kriegführenden durch ihre Küstengewässer
nicht beeinträchtigt.
Eine neutrale Macht darf zulassen, daß die Kriegsschiffe der Kriegführenden
sich ihrer bestallten Lotsen bedienen.
III. Der Aufenthalt von Kriegsschiffen. Die 24-Stundenregel.
Sofern die Gesetzgebung der neutralen Macht nicht anderweitige
besondere Bestimmungen enthält, ist es den Kriegsschiffen der Kriegführenden,
abgesehen von den in diesem Abkommen.vorgesehenen
Fällen, untersagt, sich innerhalb der Häfen, Reeden oder Küstengewässer
einer solchen Macht länger als 24 Stunden aufzuhalten.
Erfährt eine Macht, die vom Beginne der Feindseligkeiten benachrichtigt
ist, daß sich innerhalb ihrer Häfen, Reeden oder Küstengewässer
ein Kriegsschiff eines Kriegführenden aufhält, so hat sie das Schiff
aufzufordern, binnen 24 Stunden oder in der durch das Ortsgesetz
vorgeschriebenen Frist auszulaufen.
Kriegsschiffe von Kriegführenden dürfen ihren Aufenthalt in einem
neutralen Hafen über die gesetzliche Dauer hinaus nur aus Anlaß von
Beschädigungen oder wegen des Zustandes der See verlängern. Sie
müssen auslaufen, sobald die Ursache der Verzögerung fortgefallen ist.
Die Regeln über die Beschränkung des Aufenthaltes innerhalb neu-