Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Die Washingtoner Regeln — Die 24-Stundenregel. 
triftige Gründe für die Annahme hat, daß es zum Kreuzen oder zur 
Teilnahme an feindlichen Unternehmungen gegen eine Macht, mit der 
sie im Frieden lebt, bestimmt ist. Sie ist ferner verpflichtet, dieselbe 
Überwachung auszuüben, um zu verhindern, daß aus ihrem Hoheits 
bereich irgendein zum Kreuzen oder zur Teilnahme an feindlichen 
Unternehmungen bestimmtes Schiff ausläuft, das innerhalb ihres 
Hoheitsbereichs ganz oder teilweise zum Kriegsgebrauche hergerichtet 
worden ist (sog. Washingtoner Regeln). 
Eine neutrale Macht muß die Bedingungen, Beschränkungen oder 
Verbote, die sie für die Zulassung von Kriegsschiffen oder Prisen der 
Kriegführenden in ihre Häfen, Reeden oder Küstengewässer aufgestellt 
hat, auf beide Kriegführende gleichmäßig anwenden. Doch kann eine 
neutrale Macht den Zutritt zu ihren Häfen und ihren Reeden einem 
Kriegsschiffe untersagen, das sich den von ihr ergangenen Aufforde 
rungen und Anweisungen nicht gefügt oder die Neutralität verletzt hat. 
Die Neutralität einer Macht wird durch die bloße Durchfahrt der 
Kriegsschiffe und Prisen der Kriegführenden durch ihre Küstengewässer 
nicht beeinträchtigt. 
Eine neutrale Macht darf zulassen, daß die Kriegsschiffe der Krieg 
führenden sich ihrer bestallten Lotsen bedienen. 
III. Der Aufenthalt von Kriegsschiffen. Die 24-Stunden- 
regel. 
Sofern die Gesetzgebung der neutralen Macht nicht anderweitige 
besondere Bestimmungen enthält, ist es den Kriegsschiffen der Krieg 
führenden, abgesehen von den in diesem Abkommen.vorgesehenen 
Fällen, untersagt, sich innerhalb der Häfen, Reeden oder Küstenge 
wässer einer solchen Macht länger als 24 Stunden aufzuhalten. 
Erfährt eine Macht, die vom Beginne der Feindseligkeiten benach 
richtigt ist, daß sich innerhalb ihrer Häfen, Reeden oder Küstengewässer 
ein Kriegsschiff eines Kriegführenden aufhält, so hat sie das Schiff 
aufzufordern, binnen 24 Stunden oder in der durch das Ortsgesetz 
vorgeschriebenen Frist auszulaufen. 
Kriegsschiffe von Kriegführenden dürfen ihren Aufenthalt in einem 
neutralen Hafen über die gesetzliche Dauer hinaus nur aus Anlaß von 
Beschädigungen oder wegen des Zustandes der See verlängern. Sie 
müssen auslaufen, sobald die Ursache der Verzögerung fortgefallen ist. 
Die Regeln über die Beschränkung des Aufenthaltes innerhalb neu-
	        
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