Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Die  Washingtoner  Regeln  —  Die  24-Stundenregel.
triftige  Gründe  für  die  Annahme  hat,  daß  es  zum  Kreuzen  oder  zur
Teilnahme  an  feindlichen  Unternehmungen  gegen  eine  Macht,  mit  der
sie  im  Frieden  lebt,  bestimmt  ist.  Sie  ist  ferner  verpflichtet,  dieselbe
Überwachung  auszuüben,  um  zu  verhindern,  daß  aus  ihrem  Hoheitsbereich ­
  irgendein  zum  Kreuzen  oder  zur  Teilnahme  an  feindlichen
Unternehmungen  bestimmtes  Schiff  ausläuft,  das  innerhalb  ihres
Hoheitsbereichs  ganz  oder  teilweise  zum  Kriegsgebrauche  hergerichtet
worden  ist  (sog.  Washingtoner  Regeln).
Eine  neutrale  Macht  muß  die  Bedingungen,  Beschränkungen  oder
Verbote,  die  sie  für  die  Zulassung  von  Kriegsschiffen  oder  Prisen  der
Kriegführenden  in  ihre  Häfen,  Reeden  oder  Küstengewässer  aufgestellt
hat,  auf  beide  Kriegführende  gleichmäßig  anwenden.  Doch  kann  eine
neutrale  Macht  den  Zutritt  zu  ihren  Häfen  und  ihren  Reeden  einem
Kriegsschiffe  untersagen,  das  sich  den  von  ihr  ergangenen  Aufforderungen ­
  und  Anweisungen  nicht  gefügt  oder  die  Neutralität  verletzt  hat.
Die  Neutralität  einer  Macht  wird  durch  die  bloße  Durchfahrt  der
Kriegsschiffe  und  Prisen  der  Kriegführenden  durch  ihre  Küstengewässer
nicht  beeinträchtigt.
Eine  neutrale  Macht  darf  zulassen,  daß  die  Kriegsschiffe  der  Kriegführenden ­
  sich  ihrer  bestallten  Lotsen  bedienen.
III.  Der  Aufenthalt  von  Kriegsschiffen.  Die  24-Stundenregel.

Sofern  die  Gesetzgebung  der  neutralen  Macht  nicht  anderweitige
besondere  Bestimmungen  enthält,  ist  es  den  Kriegsschiffen  der  Kriegführenden, ­
  abgesehen  von  den  in  diesem  Abkommen.vorgesehenen
Fällen,  untersagt,  sich  innerhalb  der  Häfen,  Reeden  oder  Küstengewässer ­
  einer  solchen  Macht  länger  als  24  Stunden  aufzuhalten.
Erfährt  eine  Macht,  die  vom  Beginne  der  Feindseligkeiten  benachrichtigt ­
  ist,  daß  sich  innerhalb  ihrer  Häfen,  Reeden  oder  Küstengewässer
ein  Kriegsschiff  eines  Kriegführenden  aufhält,  so  hat  sie  das  Schiff
aufzufordern,  binnen  24  Stunden  oder  in  der  durch  das  Ortsgesetz
vorgeschriebenen  Frist  auszulaufen.
Kriegsschiffe  von  Kriegführenden  dürfen  ihren  Aufenthalt  in  einem
neutralen  Hafen  über  die  gesetzliche  Dauer  hinaus  nur  aus  Anlaß  von
Beschädigungen  oder  wegen  des  Zustandes  der  See  verlängern.  Sie
müssen  auslaufen,  sobald  die  Ursache  der  Verzögerung  fortgefallen  ist.
Die  Regeln  über  die  Beschränkung  des  Aufenthaltes  innerhalb  neu-
            
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