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Prisen in Seenot — Desarmierung.
Kohlen erhalten, so verlängert sich für sie die gesetzliche Aufenthalts
dauer um 24 Stunden.
Die Kriegsschiffe der Kriegführenden, die in dem Hafen einer neu
tralen Macht Feuerungsmaterial eingenommen haben, dürfen ihren
Vorrat in einem Hafen derselben Macht erst nach drei Monaten
erneuern.
IV. Die Einbringung von Prisen in Seenot.
Eine Prise darf nur wegen Seeuntüchtigkeit, wegen ungünstiger See
sowie wegen Mangels an Feuerungsmaterial oder an Vorräten in
einen neutralen Hasen gebracht werden. Sie muß wieder auslaufen,
sobald die Ursache, die das Einlaufen rechtfertigte, weggefallen ist.
Tut sie dies nicht, so muß ihr die neutrale Macht eine Aufforderung
zum sofortigen Auslaufen zukommen lassen; sollte sie dieser nicht nach
kommen, so muß die neutrale Macht die ihr zur Verfügung stehenden
Mittel anwenden, um die Befreiung der Prise mit ihren Offizieren
und ihrer Mannschaft herbeizuführen, sowie um die von dem Weg
nehmenden auf die Prise gelegte Besatzung bei sich festzuhalten.
Tie neutrale Macht muß ebenso die Befreiung solcher Prisen herbei
führen, die bei ihr eingebracht worden sind, ohne daß die im Art. 21b
vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen.
Eine neutrale Macht kann Prisen, sei es mit, sei es ohne Begleitung,
den Zutritt zu ihren Häfen und Reeden gestatten, wenn sie dorthin
gebracht werden, um bis zur Entscheidung des Prisengerichts in Ver
wahrung gehalten zu werden. Sie kann die Prise in einen anderen
ihrer Häfen führen lassen. Wenn die Prise von einem Kriegsschiff be
gleitet wird, so sind die von dem Wegnehmenden auf die Prise gelegten
Offiziere und Mannschaften befugt, sich auf das begleitende Schiff zu
begeben. Fährt die Prise allein, so ist die von dem Wegnehmenden
auf die Prise gelegte Besatzung in Freiheit zu lassen.
V. Die Abrüstung von Kriegsschiffen.
Wenn Kriegsschiffe von Kriegführenden einen Hafen, wo sie zu
bleiben nicht berechtigt sind, trotz der Aufforderung der neutralen Be
hörde nicht verlassen, so hat die neutrale Macht das Recht, die ihr er
forderlich scheinenden Maßnahmen zu treffen, um ein solches Schiff
unfähig zu machen, während der Dauer des Krieges in See zu gehen;
der Befehlshaber des Schiffes soll die Ausführung dieser Maßnahmen
erleichtern. Werden Kriegsschiffe von Kriegführenden durch eine neu-