Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Prisen  in  Seenot  —  Desarmierung.
Kohlen  erhalten,  so  verlängert  sich  für  sie  die  gesetzliche  Aufenthaltsdauer ­
  um  24  Stunden.
Die  Kriegsschiffe  der  Kriegführenden,  die  in  dem  Hafen  einer  neutralen ­
  Macht  Feuerungsmaterial  eingenommen  haben,  dürfen  ihren
Vorrat  in  einem  Hafen  derselben  Macht  erst  nach  drei  Monaten
erneuern.
IV.  Die  Einbringung  von  Prisen  in  Seenot.
Eine  Prise  darf  nur  wegen  Seeuntüchtigkeit,  wegen  ungünstiger  See
sowie  wegen  Mangels  an  Feuerungsmaterial  oder  an  Vorräten  in
einen  neutralen  Hasen  gebracht  werden.  Sie  muß  wieder  auslaufen,
sobald  die  Ursache,  die  das  Einlaufen  rechtfertigte,  weggefallen  ist.
Tut  sie  dies  nicht,  so  muß  ihr  die  neutrale  Macht  eine  Aufforderung
zum  sofortigen  Auslaufen  zukommen  lassen;  sollte  sie  dieser  nicht  nachkommen, ­
  so  muß  die  neutrale  Macht  die  ihr  zur  Verfügung  stehenden
Mittel  anwenden,  um  die  Befreiung  der  Prise  mit  ihren  Offizieren
und  ihrer  Mannschaft  herbeizuführen,  sowie  um  die  von  dem  Wegnehmenden ­
  auf  die  Prise  gelegte  Besatzung  bei  sich  festzuhalten.
Tie  neutrale  Macht  muß  ebenso  die  Befreiung  solcher  Prisen  herbeiführen, ­
  die  bei  ihr  eingebracht  worden  sind,  ohne  daß  die  im  Art.  21b
vorgesehenen  Voraussetzungen  vorliegen.
Eine  neutrale  Macht  kann  Prisen,  sei  es  mit,  sei  es  ohne  Begleitung,
den  Zutritt  zu  ihren  Häfen  und  Reeden  gestatten,  wenn  sie  dorthin
gebracht  werden,  um  bis  zur  Entscheidung  des  Prisengerichts  in  Verwahrung ­
  gehalten  zu  werden.  Sie  kann  die  Prise  in  einen  anderen
ihrer  Häfen  führen  lassen.  Wenn  die  Prise  von  einem  Kriegsschiff  begleitet ­
  wird,  so  sind  die  von  dem  Wegnehmenden  auf  die  Prise  gelegten
Offiziere  und  Mannschaften  befugt,  sich  auf  das  begleitende  Schiff  zu
begeben.  Fährt  die  Prise  allein,  so  ist  die  von  dem  Wegnehmenden
auf  die  Prise  gelegte  Besatzung  in  Freiheit  zu  lassen.
V.  Die  Abrüstung  von  Kriegsschiffen.
Wenn  Kriegsschiffe  von  Kriegführenden  einen  Hafen,  wo  sie  zu
bleiben  nicht  berechtigt  sind,  trotz  der  Aufforderung  der  neutralen  Behörde ­
  nicht  verlassen,  so  hat  die  neutrale  Macht  das  Recht,  die  ihr  erforderlich ­
  scheinenden  Maßnahmen  zu  treffen,  um  ein  solches  Schiff
unfähig  zu  machen,  während  der  Dauer  des  Krieges  in  See  zu  gehen;
der  Befehlshaber  des  Schiffes  soll  die  Ausführung  dieser  Maßnahmen
erleichtern.  Werden  Kriegsschiffe  von  Kriegführenden  durch  eine  neu-
            
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