Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Konterbande. 
träte Macht festgehalten, so werden die Offiziere und die Mannschaft 
gleichfalls festgehalten. Die so festgehaltenen Offiziere und Mann 
schaften können auf dem Schiffe gelassen oder auf einem anderen 
Schiffe oder an Land untergebracht werden; sie können beschränkenden 
Maßregeln, deren Auferlegung nötig erscheint, unterworfen werden. 
Doch sind auf dem Schiffe immer die zu seiner Instandhaltung not 
wendigen Leute zu belassen. Die Offiziere können freigelassen werden, 
wenn sie sich durch Ehrenwort verpflichten, das neutrale Gebiet nicht 
ohne Erlaubnis zu verlassen. 
Eine neutrale Macht ist verpflichtet, nach Maßgabe der ihr zur Ver 
fügung stehenden Mittel die erforderliche Aufsicht auszuüben, um inner 
halb ihrer Häfen, Reeden und Gewässer jede Verletzung der vorstehen 
den Bestimmungen zu verhindern. 
Die Ausübung der in diesem Abkommen festgestellten Rechte durch 
eine neutrale Macht darf niemals von dem einen oder dem anderen 
Kriegführenden, der die in Betracht kommenden Artikel angenommen 
hat, als unfreundliche Handlung angesehen werden. 
§ 54. Das Kontcrbanderccht insbesondere. 
Wenn auch int Weltkrieg ganz besonders schwer verletzt, mag doch 
als Ausdruck der letzten Rechtsauffassungen vor dem Weltkrieg das 
2. Kapitel der Londoner Deklaration hier Platz finden: 
I. Die Arten. 
a) Die absolute Konterbande, res belli usui destinatae. 
Als Kriegskonterbande werden von der Londoner Deklaration ohne 
weiteres die unter der Bezeichnung absolute Konterbande begriffenen 
Gegenstände und Stoffe angesehen: 
Waffen jeder Art, mit Einschluß der Jagdwaffen, und ihre als solche 
kenntlichen Bestandteile; Geschosse, Kartuschen und Patronen jeder 
Art sowie ihre als solche kenntlichen Bestandteile; Schießpulver und 
Sprengstoffe, die besonders für den Krieg bestimmt sind; Lafetten, 
Munitionswagen, Protzen, Proviantwagen, Feldschmieden und ihre 
als solche kenntlichen Bestandteile; militärische als solche kenntliche 
Kleidungs- und Ausrüstungsstücke; militärisches als solches kenntliches 
Geschirr jeder Art; für den Krieg benutzbare Reit-, Zug- und Lasttiere; 
Lagergerät und seine als solche kenntlichen Bestandteile; Panzerplatten; 
Kriegsschiffe und sonstige Kriegsfahrzeuge sowie solche Bestandteile, 
die nach ihrer besonderen Beschaffenheit nur auf einem Kriegssahr-
	        
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