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denen bereits Versicherungseinrichtungen bestehen, die ebenfalls den Betrieb
wechseln können. Je umfassender und je geschlossener die Versicherungs-
gemeinschaft der allgemeinen Versicherung ist, um so leichter wird sich die
Durchführung machen und um so geringer wird die Gefahr, dass gute Risiken
ihr nicht angehören oder aus ihr ausscheiden, womit sich ihre Kosten erhöhen.
Dagegen ist seinerzeit in der Nachtragsbotschaft vom 23. Juli 1924 die
Frage geprüft worden, ob nicht die Versicherung neben den Männern auf die
unverheirateten Frauen beschränkt werden sollte, indem die verheiratete
Frau durch die Versicherung ihres Mannes geschützt ist. Ein näheres Studium
der Angelegenheit hat uns aber dazu geführt, auch diesen Gedanken aufzugeben
und alle Frauen in die Versicherung einzubeziehen. Dabei ist allerdings der
Unterschied aufrecht erhalten worden, dass der Mann, der allein für Witwe
und Waisen zu sorgen hat, in der Alters- und Hinterlassenenversicherung
versichert ist, die Frau bloss in der Altersversicherung. Daraus ergibt sich eine
zewisse Differenz in der Prämie, da selbstverständlich der Frau nicht die Be-
zahlung des verbundenen Alters- und Todesrisikos zugemutet werden kann.
Wenn wir heute dazu gelangen, die ledigen und die verheirateten Frauen in
gleicher Weise zu versichern, so geschieht es zur Vermeidung von gewissen
Schwierigkeiten, die sich bei der Behandlung der geschiedenen und verwitweten
Frauen ergeben hätten, wenn sie erst nachträglich in die Versicherung hätten
aufgenommen werden müssen. Sodann erfolgt es aus der Erwägung, dass bei
Weglassung der verheirateten Frau aus der Altersversicherung die Witwen-
cente bis zum Tode der Frau hätte weitergeführt werden müssen, womit ein
erheblicher Teil der erzielten Entlastung wieder weggefallen wäre. Die Ersparnis
wäre damit nur auf die Fälle beschränkt geblieben, in denen Mann und
Frau ein höheres Alter erreichen, aber nur dem Manne eine Altersrente
ausbezahlt wird, weil nur er darauf versichert ist. Gerade in solchen Fällen
wäre es wohl nötig gewesen, einen Zuschuss zu gewähren, denn es wäre nicht
gerecht, den ledigen oder verwitweten Altersrentner gleich zu behandeln
wie denjenigen, der noch für eine betagte Lebensgefährtin zu sorgen hat. Mit
der Belastung durch solche Zuschüsse wäre aber auch der letzte Teil einer
allfälligen Entlastung der Versicherungsrechnung zur Hauptsache weggefallen.
_ So weisen uns denn alle unsere Verhältnisse, die sozialen, politischen und
wirtschaftlichen, auf die Schaffung einer obligatorischen Volksversicherung
hin, welche die erwerbstätigen Volksgenossen, mögen sie in Industrie, Handel
oder Landwirtschaft und in selbständiger oder unselbständiger Stellung be-
schäftigt Sein, zusammenfasst. Diese Versicherung soll gesetzgeberisch ein
Werk des Bundes sein. Die Verfassung überträgt dem Bunde die Zuständigkeit
dazu, weil die Schweiz als Ganzes genommen die breite Basis bildet, auf welcher
allein ein Werk von dieser Bedeutung mit Erfolg errichtet werden kann.
Der Bundesgesetzgeber hat demnach das Wesentliche über Umfang, Inhalt
und Durchführung der Versicherung festzusetzen. Bine Überlassung der Schaf-
fung der Versicherung an die Kantone, unter finanzieller Beteiligung des Bun-
des und unter seiner Oberaufsicht, könnte nicht genügen und würde dem erund-