Object: Alters- und Hinterlassenenversicherung

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denen bereits Versicherungseinrichtungen bestehen, die ebenfalls den Betrieb 
wechseln können. Je umfassender und je geschlossener die Versicherungs- 
gemeinschaft der allgemeinen Versicherung ist, um so leichter wird sich die 
Durchführung machen und um so geringer wird die Gefahr, dass gute Risiken 
ihr nicht angehören oder aus ihr ausscheiden, womit sich ihre Kosten erhöhen. 
Dagegen ist seinerzeit in der Nachtragsbotschaft vom 23. Juli 1924 die 
Frage geprüft worden, ob nicht die Versicherung neben den Männern auf die 
unverheirateten Frauen beschränkt werden sollte, indem die verheiratete 
Frau durch die Versicherung ihres Mannes geschützt ist. Ein näheres Studium 
der Angelegenheit hat uns aber dazu geführt, auch diesen Gedanken aufzugeben 
und alle Frauen in die Versicherung einzubeziehen. Dabei ist allerdings der 
Unterschied aufrecht erhalten worden, dass der Mann, der allein für Witwe 
und Waisen zu sorgen hat, in der Alters- und Hinterlassenenversicherung 
versichert ist, die Frau bloss in der Altersversicherung. Daraus ergibt sich eine 
zewisse Differenz in der Prämie, da selbstverständlich der Frau nicht die Be- 
zahlung des verbundenen Alters- und Todesrisikos zugemutet werden kann. 
Wenn wir heute dazu gelangen, die ledigen und die verheirateten Frauen in 
gleicher Weise zu versichern, so geschieht es zur Vermeidung von gewissen 
Schwierigkeiten, die sich bei der Behandlung der geschiedenen und verwitweten 
Frauen ergeben hätten, wenn sie erst nachträglich in die Versicherung hätten 
aufgenommen werden müssen. Sodann erfolgt es aus der Erwägung, dass bei 
Weglassung der verheirateten Frau aus der Altersversicherung die Witwen- 
cente bis zum Tode der Frau hätte weitergeführt werden müssen, womit ein 
erheblicher Teil der erzielten Entlastung wieder weggefallen wäre. Die Ersparnis 
wäre damit nur auf die Fälle beschränkt geblieben, in denen Mann und 
Frau ein höheres Alter erreichen, aber nur dem Manne eine Altersrente 
ausbezahlt wird, weil nur er darauf versichert ist. Gerade in solchen Fällen 
wäre es wohl nötig gewesen, einen Zuschuss zu gewähren, denn es wäre nicht 
gerecht, den ledigen oder verwitweten Altersrentner gleich zu behandeln 
wie denjenigen, der noch für eine betagte Lebensgefährtin zu sorgen hat. Mit 
der Belastung durch solche Zuschüsse wäre aber auch der letzte Teil einer 
allfälligen Entlastung der Versicherungsrechnung zur Hauptsache weggefallen. 
_ So weisen uns denn alle unsere Verhältnisse, die sozialen, politischen und 
wirtschaftlichen, auf die Schaffung einer obligatorischen Volksversicherung 
hin, welche die erwerbstätigen Volksgenossen, mögen sie in Industrie, Handel 
oder Landwirtschaft und in selbständiger oder unselbständiger Stellung be- 
schäftigt Sein, zusammenfasst. Diese Versicherung soll gesetzgeberisch ein 
Werk des Bundes sein. Die Verfassung überträgt dem Bunde die Zuständigkeit 
dazu, weil die Schweiz als Ganzes genommen die breite Basis bildet, auf welcher 
allein ein Werk von dieser Bedeutung mit Erfolg errichtet werden kann. 
Der Bundesgesetzgeber hat demnach das Wesentliche über Umfang, Inhalt 
und Durchführung der Versicherung festzusetzen. Bine Überlassung der Schaf- 
fung der Versicherung an die Kantone, unter finanzieller Beteiligung des Bun- 
des und unter seiner Oberaufsicht, könnte nicht genügen und würde dem erund-
	        
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