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Eine solche Thatsache muss, wenn daran gedacht wird,
den Gesetzentwurf in seiner gegenwärtigen Fassung m Wirk
samkeit treten zu lassen, in Rechnung gezogen werden, und
aus derselben ergibt sich die dringende Nothwendigkeit,
schon jetzt für eine bedeutende Vermehrung jener
Anstalten von staatswegen Sorge zu tragen.
Die Würde der Gesetzgebung gestattet es nicht weiter,
Bestimmungen zu erlassen, die in der Praxis nicht verwirk
licht zu werden vermögen. sr „ A w ,
Ma bieafoíía b^er so ucrobfmmt luurbe,
hat den Interessen der Strafrechtspflege bereits sehr, wesent
lich Abbruch gethan; mit Eintritt der Wirksamkeit emes
neuen Strafgesetzes sollte dieses Übel wenigstens auf em
bescheideneres Maß eingeschränkt werden!