Full text: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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Eine solche Thatsache muss, wenn daran gedacht wird, 
den Gesetzentwurf in seiner gegenwärtigen Fassung m Wirk 
samkeit treten zu lassen, in Rechnung gezogen werden, und 
aus derselben ergibt sich die dringende Nothwendigkeit, 
schon jetzt für eine bedeutende Vermehrung jener 
Anstalten von staatswegen Sorge zu tragen. 
Die Würde der Gesetzgebung gestattet es nicht weiter, 
Bestimmungen zu erlassen, die in der Praxis nicht verwirk 
licht zu werden vermögen. sr „ A w , 
Ma bieafoíía b^er so ucrobfmmt luurbe, 
hat den Interessen der Strafrechtspflege bereits sehr, wesent 
lich Abbruch gethan; mit Eintritt der Wirksamkeit emes 
neuen Strafgesetzes sollte dieses Übel wenigstens auf em 
bescheideneres Maß eingeschränkt werden!
	        
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