Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Die  heutigen  Völkerrechtssubjekte.

allerdings  logische  Konsequenz  des  unrichtigen  Vordersatzes,  daß
Völkerrecht  nur  das  Recht  zwischen  den  Staaten  sei,  während  richtig
ist,  daß  Völkerrechtssetzungsorgane  bisher  ausschließlich  Staaten
sind.  Es  stände  nichts  im  Weg,  daß  einige  Staaten  oder  auch  alle  mit
einem  je  nachdem  engeren  oder  größeren  Geltungsbereich  Völkerrechtssubjekte ­
  anerkennten,  die  nicht  Staaten  sind.  So  sind  Völkerrechtssubjekte ­
  die  als  kriegführende  Macht  anerkannten  Aufständischen,
mag  diese  Anerkennung  nun  vom  Akutterlande  oder  von  einem  anderen
Staate  ausgehen :  im  Verhältnis  zu  dem  anerkennenden  Staat  ist  die
Völkerrechtssubjektsqualität  unbestreitbar,  da  das  Kriegsrecht,  d.  h.
diejenigen  Sätze  des  Völkerrechts,  die  für  den  Krieg  geschaffen  sind
(wobei  zn  untersuchen  wäre,  welche  Sätze  im  konkreten  Fall  in  Betracht ­
  kommen,  weil  der  aufständischen  Partei  als  einem  bisher  Nicht-Rechtssubjekt
  schwerlich  ein  Gewohnheitsrecht,  und  nur  dieses  käme
in  Frage,  nachgewiesen  werden  kann),  doch  unzweifelhaft  mit  der
Anerkennung  als  kriegsführende  Partei  völkerrechtliche  Rechte  und
Pflichten  für  sie  begründen,  also  ihre  partielle  völkerrechtliche  Handlungsfähigkeit ­
  erkennen  lassen.  Eine  Handlungsfähigkeit  ohne  dahinterstehende ­
  Rechtsfähigkeit  aber  ist  undenkbar;  denn  es  hat  niemand
Rechte,  der  sie  überhaupt  nicht  haben  kann.  Steht  man  weiter  mit
uns  auf  dem  Standpunkt,  daß  Indien,  Australien,  Canada,  die  südafrikanische ­
  Union,  Neuseeland  nicht  Staaten,  sondern,  weil  ihre  Verfassung ­
  auf  englisches  Recht  zurückgeht,  nur  Länder  sind,  so  sind  auch
diese  von  den  Signatarmächten  der  großen  Friedensschlüsse  von
1919/20  und  den  später  noch  hinzugetretenen  oder  hinzutretenden
Staaten  als  Völkerrechtssubjekte,  wenn  auch  nur  mit  partieller  Handlungsfähigkeit, ­
  anerkannt,  denn  es  werden  nach  Art.  1,  insbesondere
Abs.  2  der  Völkerbundspakte  nicht  nur  Staaten,  sondern  auch  Dominien
und  Kolonien  mit  voller  Selbstverwaltung  und  unter  diesen  die  obenerwähnten ­
  als  „ursprüngliche  Mitglieder"  zum  Völkerbund  zugelassen,
womit  ihre  Völkerrechtsfähigkeit,  die  sich  teilweise  schon  früher  in
engstem  Umkreis  in  dem  Recht,  z.  B.  beim  Weltpostverein  als  Vertragspartei ­
  zu  figurieren,  geäußert  hat,  feststeht.  Sie  erscheinen  aber
auch  in  anderen,  wichtigen,  neueren  Verträgen  als  gleichberechtigte
Vertragsgenossen.
Nicht  als  Völkerrechtssubjekt  anzuerkennen  sind  nomadisierende
(Stämme,  kolonisatorische  Unternehmungen,  die  noch  nicht  zum  Staat
gediehen  sind,  bzw.  im  Falle  des  Völkerbundes  die  im  Art.  1,  Abs.  2
            
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