Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Neutralisation und Befriedung. 
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französischen Einfall bedrohten Gebieten einen gewissen Schutz info- ($j ne 
fern bestimmt, als der sogenannte Barriere-Vertrag von 1701 Maß- Mtlicb 
regeln ins Auge faßte, aus diesen Gebieten einen „Wall und Deich" ^ M 
(digue et rempart) gegen Frankreich zu machen. Im Frieden von Luxem 
Utrecht hatte man diese Gebiete, die nunmehrigen österreichischen Nieder- achtlich 
lande, durch Einräumung eines Besatzungsrechts in wichtige Festungen wasfne 
zugunsten Hollands auszugestalten versucht, das erst 1785 beseitigt Mita, 
worden ist. $ eu 
Nachdem der Wiener Kongreß die von 1793 bis zum ersten Pariser schäfte, 
Frieden französischen Gebiete mit Holland vereinigt hatte, hielten es i ^ z 
die gegen Frankreich verbündeten vier Mächte für angemessen, da ! Mgt 
ihnen der so geschaffene Schutz gegen Frankreich noch nicht stark genug t ^liters, 
erschien, durch.ein geheimes Militärprotokoll vom 15. November 1818 j ncutm 
für den Bündnisfall ein Besatzungsrecht Preußens in Namur, Lüttich, hinaue 
Dinant und ein solches Englands in Ostende, Ypern und Nieuport ! roir f m " 
festzusetzen. Dem Protokoll ist dann Holland beigetreten. Nach der { n hw 
Revolution und der Losreißung Belgiens 1830 hielt es die Londoner ; mibe 
Konferenz für richtig, die Neutralisierung Belgiens als Pufferstaat besonk 
gegen Frankreich „par et pour l’Europe“ ins Auge zu fassen. Dem- i zzorbe 
gemäß ist durch Verträge, die schon 1831 festgesetzt wurden, aber erst , ^inem 
am 14. April 1839 zwischen Belgien und den Großmächten, Holland ' m M e] 
und den Großmächten und Belgien-Holland zustande gekommen sind, (, e ^ re 
die dauernde Neutralität Belgiens unter der Garantie der Großmächte mu 6 
vereinbart worden. Im Dezember 1831 hatten die Befürchtungen Ztveis 
der vier Mächte gegen Frankreich bereits zum Abschluß eines neuen daran 
Geheimprotokolls mit Belgien geführt, das im wesentlichen dem von Versti 
1818 mit Holland entsprach. Praktische Bedeutung hat es im Weltkrieg hjerd, 
nicht zu erlangen vermocht, weil es an der Hauptvoraussetzung, nämlich (n ein 
dem Vorliegen des Bündnisfalles, im Hinblick auf den Krieg zwischen werd« 
den früher Verbündeten gefehlt hat. Immerhin ist die Existenz dieses i m $ 
Vertrages von rechtlichem Interesse im Hinblick auf die Frage ge- den? 
wesen, ob nicht jedenfalls im Verhältnis der an dem Protokoll vom i als n 
Dezember 1831 beteiligten Mächte eine Abbeugung des Neutralisa- : daß e 
tionsgedankens unter Garantie Belgiens vorgelegen hat, eine Frage, ! dadu, 
die für die Frage des deutschen Einmarsches nicht ohne Belang war. ' Posit 
Die Neutralität Belgiens gehört heute der Geschichte an, nachdem | g c 
durch die Friedensverträge mit Deutschland, Österreich, Ungarn die . enge, 
vertragliche Bindung von 1839 gelöst worden ist. f zMs
	        
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