Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Staatensukzession.

form  ist  ebensowenig  eine  Änderung  des  Staates,  wie  etwa  ein  Gebietszuwachs ­
  (man  denke  an  Jugoslavien)  oder  eine  Gebietsverminderung ­
  (Österreich),  und  so  lange  der  einmal  als  Völkerrechtssubjekt  anerkannte ­
  Staat  als  Staat  besteht,  ist  es  völkerrechtlich  ohne  Belang,  wie
er  im  Inneren  organisiert  oder  wie  groß  er  ist.  Wegen  des  hohen
politischen  Interesses,  das  unter  Umständen  an  den  Regierungsverhältnissen ­
  eines  anderen  Staates  obwalten  kann,  Pflegt  jedoch  beim
Regierungswechsel  eine  besondere  Anerkennung  desselben  zu  erfolgen,
die  aber  ebensowenig  verlangt  werden  kann  wie  die  Anerkennung
als  Völkerrechtssubjekt.  Dabei  wird  häufig  die  neue  Regierung  nicht
als  de  jure-,  sondern  nur  als  de  faeto4Regterung,  mit  der  nur  ein
Mindestmaß  von  rechtlichen  Beziehungen  unterhalten  wird,  anerkannt. ­
  Diese  Anerkennung  vermag  also  nicht  die  Völkerrechtssubjektivität ­
  eines  Staates  zu  beeinträchtigen,  wirkt  aber  auf  seine  Handlungsfähigkeit ­
  faktisch  ein.
II.  Ist  ein  Staat  in  die  Völkerrechtsgemeinschaft  als  Völkerrechtssubjekt ­
  aufgenommen  worden,  so  endigt  seine  Völkerrechtssubjektivität,
sobald  er  nicht  mehr  Staat  ist,  sobald  also,  sei  es  auf  natürlichem  Wege,
sei  es  juristisch,  eines  der  drei  Staatsmomente,  Staatsgebiet,  Staatsvolk, ­
  Staatsgewalt  in  Wegfall  gekommen  ist.  Es  wurde  schon  gezeigt,
daß  dies  bei  den  Staatenverbindungen  nicht  notwendig  der  Fall  ist,
insbesondere  ist  erkannt  worden,  daß  durch  Begründung  eines  ProtektoratsvSrhältnisses
  oder  durch  Zusammenschluß  eines  Staates  zu  einem
Bundesstaat  die  Völkerrechtssubjektivität  des  Unterstaates  bzw.  der
Gliedstaaten  sehr  wohl  erhalten  bleiben  kann.  Jedoch  pflegen  beim
Untergang  von  Staaten  wie  vielfach  bei  Eintritt  in  Staatenverbindungen ­
  rechtliche  Veränderungen  vorzugehen,  die  in  der  Wissenschaft
unter  dem  —  irreführenden  —  Namen  Staatensukzession  zusammengefaßt ­
  werden.
III.  Schoenborn,  einer  der  Hauptschriftsteller  über  diese  bis  zu
Beginn  des  20.  Jahrhunderts  sehr  vernachlässigte  und  auch  heute
noch  mit  Zweifelsfragen  durchsetzte  Materie  hat  die  möglichen  Fälle
wirklicher  oder  scheinbarer  Rechtsnachfolge  in  zwei  große  Gruppen
eingeteilt.  Im  Anschluß  an  ihn  kann  unterschieden  werden  zwischen
Gebietsabtretungen  auf  Grund  Vertrags  (Zession),  auf  der  einen
Seite  und  Gebietsübergängen,  die  nicht  auf  völkerrechtlichen  Verträgen ­
  beruhen  aus  der  anderen.  Die  letzteren  teilt  er  wieder  in
folgende  Gruppen  ein:
            
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