Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Staatensukzession.

Nach  den  gleichlautenden  Bestimmungen  wird  den  Staaten,  in  denen
nationale  Minderheiten  sich  befinden,  eine  Reihe  von  Verpflichtungen
auferlegt,  die  landesrechtlichen  Verfassungsgesetzcharakter  tragen
müssen.  Es  werden  danach  insbesondere  die  Minderheiten  (als  z.  B.
Deutsche  in  Polen)  Staatsangehörige  des  Staates,  der  die  Staatsgewalt ­
  über  sie  erworben  hat.  Sie  dürfen  in  bürgerlicher  und  staatsbürgerlicher ­
  Hinsicht  vor  anderen  Staatsangehörigen  keinerlei  Zurücksetzung ­
  erfahren,  es  muß  hinsichtlich  ihrer  Sprache,  Kultur  und  hier
besonders  Schulangelegenheiten  in  größtem  Umfange  Rücksicht  auf
sie  genommen  werden.  Die  genaue  Überwachung  der  Durchführung
obliegt  dem  Völkerbund,  an  den  sich  vertragswidrig  behandelte  Minderheiten ­
  und  dritte  Staaten  unmittelbar  beschwerdeführend  wenden
können.
e)  Was  die  Einwirkung  der  Zession  auf  völkerrechtliche  Rechte  und
Pflichten  anlangt,  so  ist  grundsätzlich  davon  auszugehen,  daß  jede
Staatsgewalt  stets  nur  als  Ganzes  berechtigt  und  verpflichtet  wird
und  daß  infolgedessen  aus  einer  Veränderung  int  Gebiet  eine  Veränderung ­
  in  den  Rechten  und  Pflichten  nicht  folgt.  Das  kommt  in  dem
sogenannten  Prinzip  der  beweglichen  Vertragsgrenzen  zum
Ausdruck,  wonach  häufig  in  den  Verträgen  bestimmt  wird,  daß  ihre
Bestimmungen  auf  das  gegenwärtige  und  zukünftige  Gebiet  der
Vertragsteile  Anwendung  zu  finden  hätten.  Eine  Ausnahme  wird
vielfach  zunächst  hinsichtlich  sogenannter  „Verträge  mit  territori-„
  stier  Beziehung"  anerkannt,  d.  h.  Verträgen,  die,  ohne  dingliche
Rechte  zu  erzeugen,  in  so  engem  Zusammenhange  mit  dem  Gebiete
stehen,  daß  die  Persönlichkeit  des  Verpflichteten  oder  Berechtigten
nebensächlich  ist.  Beispiele:  Die  Fortdauer  der  Neutralisierung  von
Chablais  und  Faucigny  trotz  des  Überganges  dieser  Gebiete  von
Savoyen  an  Frankreich  (1860),  die  Geltung  des  Verbotes  der  Befestigungen ­
  von  Hüningen  auch  nach  Erwerb  dieser  Stadt  1871  durch
Deutschland,  1920  durch  Frankreich.  Beide  gehen  auf  Wiener  Kongreßbeschlüsse ­
  zurück.  Aber  auch  hier  gilt  dies  nur,  wo  ein  Kollektivakt  von
einer  größeren  Anzahl  von  Mächten  geschaffen  worden,  und  sofern  der
Erwerberstaat  eines  Gebietes  an  der  Schaffung  der  Rechtslage  beteiligt ­
  gewesen  ist.  Wenn  auch  im  Völkerrecht  Rechte  und  Pflichten
nur  zwischen  Vertragsparteien,  niemals  aber  Pflichten  zu  Lasten
dritter  ohne  deren  Zustimmung  begründet  werden  können,  alle  Verträge ­
  nur  relativer  und  niemals  absoluter  Natur  sind,  so  würde  es  doch
            
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