Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

gg  Fremdenrecht.
weilen,  und  es  ist  hier  an  den  Kreis  der  sogenannten  Exterritorialen
;u  erinnern,  genießt  der  Fremde  eine  gegenüber  den  Einheimischen
bevorzugte  Stellung.  Von  dieser  Ausnahme  und  von  vertraglich  besonders ­
  festgelegten  Fällen  abgesehen,  ist  der  Staatsfremde  den
Nationalen  jedoch  höchstens  gleichgestellt.  Ein  besonderes  Recht  aus
Handel,  auf  Aufenthalt  und  Niederlassung,  wie  überhaupt  em  Recht
auf  Erschließung  des  Landes  für  Staatsfremde,  das  von  manchen
Autoren  naturrechtlicher  Färbung  vielfach  sogar  als  Grundrecht  bebauptet
  wird,  kann  nicht  anerkannt  werden.  Soweit  nicht  Vertrage
bestehen  und  ein  großes  Netz  von  Niederlassungsverträgen  umspannt
die  Kulturwelt,  ist  kein  Staat  gehindert,  Fremde  abzuweisen  (renvoi).
Nur  nimmt  diese  Abweisung  die  Natur  eines  unfreundlichen  Aktes  an,
gegen  den  Vergeltungsmaßnahmen  zulässig  sind,  wenn  ein  Staat
gerade  die  Angehörigen  eines  bestimmten  Staates  oder  einer  bestimmten ­
  Rasse  abweist.  Unter  diesen  Gesichtspunkten  müssen  die
amerikanischen  Maßnahmen  gegen  China  und  gegen  Japan  m  den
letzten  30  Jahren  bis  zur  Gegenwart  betrachtet  werden.  Im  übrigen
ist  eine  Zurücksetzung  des  Staatsfremden  gegenüber  dem  Nationalen
ziemlich  häufig.  Das  gilt  namentlich  auf  dem  Gebiete  des  Handels
und  Gewerbes,  wo  z.  B.  die  Küstenschiffahrt,  die  Fischerei  in  den
Küstengewässern  und  das  Apothekergewerbe  den  Einheimischen  vorbehalten ­
  ist.  In  privatrechtlicher  Hinsicht  kannten  z.  B.  Rußland  und
Rumänien  vor  dem  Weltkrieg  das  Verbot  des  Erwerbes  von  Grundstücken ­
  durch  Staatsfremde,  ein  Verbot,  das  für  ausländische  juristische
Personen  auch  in  der  Gesetzgebung  anderer  Staaten  nicht  selten  ist
und  uns  z.  B.  im  deutschen  Recht  in  der  abgeschwächten  Form  staatlicher
  Genehmigung  begegnet.  Weitere  Einschränkungen  sind  während
des  Weltkrieges  und  nach  seiner  Beendigung  häufig  geworden.
Im  übrigen  ist  der  Ausländer  dem  Inländer  auf  dem  Gebiet  des
Privatrechtes  und  Zivilprozesses  nahezu  völlig  gleichgestellt,  er  genießt
uneingeschränkten  Rechtsschutz,  mag  ihm  auch  das  Armenrecht  versag
oder  die  Klageerhebung  von  der  Leistung  einer  Sicherheit  abhängig
gemacht  werden.  Die  Rechtsfähigkeit  ausländischer  Gesellschaften
bedarf  zwecks  Anerkennung  inländischer  Bestätigung,  die  Nationalflagge ­
  darf  nur  von  inländischen  Schiffen  geführt  werden.  Auf  dem
Gebiete  des  öffentlichen  Rechtes  freilich  finden  sich  besonders  tiefgehende ­
  Unterschiede.  Zwar  wird  von  Ausländern  keine  besondere
Ausländergebühr  mehr  erhoben,  wie  solche  bei  Erwerb  von  Todeswegen

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