Object: Finanzwissenschaft

XL Abschnitt. Die persönlichen Ausgaben. 
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anentgeltlich verwendet. Sind dieselben mehrere Jahre tätig, so 
kann der Staat dieselben doch nicht, wenn sie ins Mannesalter ein 
treten, einfach abweisen. Interessant ist, daß im Jahre 1848 der 
österreichische Minister Piliersdorf die Honorarstellen abgeschafft 
hat mit dem Hinweise, daß die Eröffnung des parlamentarischen 
Lebens eine weite Arena zur Betätigung eröffnet. Im allgemeinen 
ist die Befürchtung berechtigter, daß der Staatsdienst eine gefähr 
liche Ausdehnung des Funktionarismus und eine übertriebene Be 
lastung des Staatshaushaltes nach sich zieht. Der Weltkrieg bietet 
auch in dieser Beziehung wichtige Lehren. Die Ämter erledigen 
im allgemeinen trotz außerordentlicher Reduzierung des Personals 
ihre Aufgabe und so wird wohl eine Reduktion der Stellen nach 
-dem Kriege berechtigt sein, zugleich als Mittel, den Staatshaushalt 
zu entlasten. Natürlich wollen wir nicht vergessen, daß die Be 
amtenschaft während des Kriegs in übermäßiger Weise in Anspruch 
genommen ist, oft eine doppelte Zahl von Amtsstunden funktioniert. 
Auch wird der Staat nach dem Kriege viele Aufgaben an sich 
ziehen, die bisher außerhalb seines Wirkungskreises lagen. Aber 
hiervon abgesehen, wird man die Erfahrung nicht vergessen, daß 
die Arbeitskraft der Beamten in vielen Fällen nicht genügend aus 
gebeutet wurde. 
Der Wege zu Ersparungen an den persönlichen Auslagen gibt 
-es mehrere. Wir wollen namentlich an folgende erinnern: a) Ver 
wendung von wenigeren aber besser bezahlten Arbeitskräften; 
b) langsames Ansteigen der Gehälter; c) Versetzung in den Ruhe 
stand nur in solchen Fällen, wo die Betreffenden tatsächlich arbeits 
unfähig sind; d) Aneiferung der Angestellten durch Belohnungen, 
Anerkennung tüchtiger Dienstleistungen; e) Organisierung gewisser 
hierzu geeigneter Stellen als unentgeltliche Honorarstellungen. Wie 
sehr dies möglich, zeigt an verschiedenen Orten das Armenwesen 
und in ganz besonderer Weise der Universitätsunterricht, in dem 
vielfach Privatdozenten und Honorarprofessoren unentgeltlich eine 
dankbare Tätigkeit entfalten; f) in gewissen Fällen — wo dies ohne 
Schädigung der Interessen des Amtes möglich ist, — Gestattung 
von Nebenbeschäftigung; g) strenge Einhaltung der Amtsstunden und 
•deren geeignete Kontrolle. 
Bezüglich des Systems der Gehälter ist namentlich folgendes 
in Betracht zu ziehen. Allgemein ortsüblich, namentlich im staat 
lichen Organismus, ist heute das System der ständigen Gehälter 
■eventuell ergänzt durch verschiedene Beilagen (Wohnungsbeilagen 
usw.). Auch die Tantiemen, die eventuell einzelnen Kategorien von 
Beamten bewilligt werden, ein gewisses Prozentuale der durch die-
	        
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