XL Abschnitt. Die persönlichen Ausgaben.
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anentgeltlich verwendet. Sind dieselben mehrere Jahre tätig, so
kann der Staat dieselben doch nicht, wenn sie ins Mannesalter ein
treten, einfach abweisen. Interessant ist, daß im Jahre 1848 der
österreichische Minister Piliersdorf die Honorarstellen abgeschafft
hat mit dem Hinweise, daß die Eröffnung des parlamentarischen
Lebens eine weite Arena zur Betätigung eröffnet. Im allgemeinen
ist die Befürchtung berechtigter, daß der Staatsdienst eine gefähr
liche Ausdehnung des Funktionarismus und eine übertriebene Be
lastung des Staatshaushaltes nach sich zieht. Der Weltkrieg bietet
auch in dieser Beziehung wichtige Lehren. Die Ämter erledigen
im allgemeinen trotz außerordentlicher Reduzierung des Personals
ihre Aufgabe und so wird wohl eine Reduktion der Stellen nach
-dem Kriege berechtigt sein, zugleich als Mittel, den Staatshaushalt
zu entlasten. Natürlich wollen wir nicht vergessen, daß die Be
amtenschaft während des Kriegs in übermäßiger Weise in Anspruch
genommen ist, oft eine doppelte Zahl von Amtsstunden funktioniert.
Auch wird der Staat nach dem Kriege viele Aufgaben an sich
ziehen, die bisher außerhalb seines Wirkungskreises lagen. Aber
hiervon abgesehen, wird man die Erfahrung nicht vergessen, daß
die Arbeitskraft der Beamten in vielen Fällen nicht genügend aus
gebeutet wurde.
Der Wege zu Ersparungen an den persönlichen Auslagen gibt
-es mehrere. Wir wollen namentlich an folgende erinnern: a) Ver
wendung von wenigeren aber besser bezahlten Arbeitskräften;
b) langsames Ansteigen der Gehälter; c) Versetzung in den Ruhe
stand nur in solchen Fällen, wo die Betreffenden tatsächlich arbeits
unfähig sind; d) Aneiferung der Angestellten durch Belohnungen,
Anerkennung tüchtiger Dienstleistungen; e) Organisierung gewisser
hierzu geeigneter Stellen als unentgeltliche Honorarstellungen. Wie
sehr dies möglich, zeigt an verschiedenen Orten das Armenwesen
und in ganz besonderer Weise der Universitätsunterricht, in dem
vielfach Privatdozenten und Honorarprofessoren unentgeltlich eine
dankbare Tätigkeit entfalten; f) in gewissen Fällen — wo dies ohne
Schädigung der Interessen des Amtes möglich ist, — Gestattung
von Nebenbeschäftigung; g) strenge Einhaltung der Amtsstunden und
•deren geeignete Kontrolle.
Bezüglich des Systems der Gehälter ist namentlich folgendes
in Betracht zu ziehen. Allgemein ortsüblich, namentlich im staat
lichen Organismus, ist heute das System der ständigen Gehälter
■eventuell ergänzt durch verschiedene Beilagen (Wohnungsbeilagen
usw.). Auch die Tantiemen, die eventuell einzelnen Kategorien von
Beamten bewilligt werden, ein gewisses Prozentuale der durch die-