Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Staatslandgebiet.

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§  10.  Das  Staatsgebiet.
I.  Das  Staatsgebiet  eines  Staates  setzt  sich  zusammen  aus  dem
Staatsland-,  Luft-  und  Seegebiet.  Uber  dieses  Gebiet  übt  der  Staat
die  Staatsgewalt  als  Gebietshoheit  aus.  Soweit  nicht  das
Recht  der  Exterritorialität  eingreift,  gilt  der  Satz,  daß,  unbeschadet
bestehender  völkerrechtlicher  Verpflichtungen,  der  Staat  auf  seinem
Gebiete  Angehörigen  wie  Fremden  gegenüber  omnipotent  ist.
II.  a)  Staats-Landgebiet  ist  der  von  den  Staatsgrenzen
umschlossene  Teil  der  Erdoberfläche  samt  dem  Erdinnern
unterEinschlußdervonfremdemStaatsgebiet  umschlossenen
Gebietsteile  und  von  Inseln.  Die  Grenzen  eines  Staatsgebietes
können  natürliche  oder  sogenannte  konventionelle  sein.  Als  natürliche
Grenzen  begegnen  uns  Gebirge  und  Flüsse,  wobei  bei  Flüssen
entweder  die  Mittellinie  oder  der  sogenannte  Talweg,  d.  h.  die
tiefste  Rinne,  in  der  die  Schiffe  talwärts  zu  fahren  pflegen  (vgl.
Art.  30  Versailler  Frieden),  als  Grenzen  erscheinen.  Enklaven,  die
vom  Gebiet  anderer  Staaten  umschlossen  werden,  wie  z.  B.  seit  dem
Versailler  Friedensvertrag  Ostpreußen,  bleiben  ein  Teil  des  Staatsganzen. ­
  Zu  diesem  gehören  völkerrechtlich  auch  die  sogenannten
Nebenländer  und  Kolonien,  wobei  den  Nebenländern  ausnahmsweise ­
  die  Stellung  von  Staatenstaaten  eingeräumt  ist.  Als  Beispiel
ließe  sich  auf  die  sog.  „self-governing  colonies“  Indien,  Canada,  Neuseeland, ­
  Austtalien  und  die  südafrikanische  Union  verweisen,  die  in
der  Völkerbundspakte  als  selbständige  Träger  von  Rechten  und  Pflichten ­
  anerkannt  sind.  Auch  soweit  Kolonien,  wie  dies  bei  den  deutschen
gewesen  ist,  staatsrechtlich  wie  Ausland  behandelt  werden,  sind  sie
doch  völkerrechtlich  dem  Mutterlande  durchaus  gleichgestellt,  so  daß
sie  in  dieser  Hinsicht  durchaus  als  Teil  des  Staatsganzen  erscheinen.
Nicht  zum  Staatsgebiet  gehören  die  sogenannten  Interessensphären, ­
  wie  solche  z.  B.  durch  den  russisch-englischen  Vertrag  von
1907  in  Persien  begründet  worden  sind.  Hier  besteht  die  Befugnis  zunächst ­
  zu  einer  wirtschaftlichen  Durchdringung  mit  dem  Recht  zu
späterem  ausschließlichem  Erwerb  der  Gebietshoheit  über  die  Interessensphäre ­
  (auch  koloniales  Protektorat  genannt).
b)  Zum  Wassergebiet  eines  Staates  gehören  die  nationalen
Gewässer  einschließlich  der  Häfen  sowie  die  Binnenseen  und
-Meere  im  engeren  Sinne.
            
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