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als eine ganz besondere Obliegenheit des Regierungs
präsidenten.
Es liegt hierin ausgesprochen, daß dieser Geschäftszweig von einem die Be
dürfnisse der gesamten Verwaltung überschauenden und umfassenden Gesichts
punkte und mit allseitiger Wahrung derselben geregelt und behandelt sein will,
und es ergibt sich daraus der generelle Charakter als der oberste Grundsatz für die
Stellung und den Geschäftskreis des statistischen Dezernats.
2. In demselben muß daher die gesamte Statistik des Regierungsbezirks
für alle Zweige der Regierungsverwaltung ihren Mittel- und Sammelpunkt finden,
damit die verschiedenen statistischen Ermittlungen einheitlich und mit sachkundiger
Erfahrung geleitet werden, und ihre Resultate sich gegenseitig unterstützen, be
leuchten, ergänzen und berichtigen.
Gehört das statistische Dezernat als solches gleich der Abteilung des Innern
an, so muß dasselbe doch auf die statistischen Angelegenheiten auch der übrigen
Abteilungen seine Einwirkung ausüben.
Das betreffende Regierungsmitglied ist daher mit allen statistischen Er
hebungen und Darstellungen entweder als Dezernent oder Kodezernent zu befassen.
Es gilt dies nicht bloß von sämtlichen Nachrichten, welche ausdrücklich als sta
tistisch bezeichnet werden und insbesondere für das Königliche Statistische Bureau
bestimmt sind, sondern überhaupt von allen Aufnahmen und Arbeiten (Berichten,
Nachweisungen, Übersichten), welche ihrem Wesen nach statistischer Art sind,
also eine Darstellung der jeweiligen Zustände des Regierungsbezirks oder einzelner
Teile desselben oder einzelner Geschäftszweige, in Zahlen oder in sonstigen tat
sächlichen Angaben enthalten.
Hierhin gehören unter Anderen auch die Zeitungsberichte, ferner die Jahres
übersichten der verschiedenen Departements, mögen dieselben zur Einreichung
an die Vorgesetzte Behörde, zur Veröffentlichung (durch das Amtsblatt usw.) oder
nur zur eigenen Information der Regierung dienen sollen.
Eine natürliche Ausnahme bilden solche Nachrichten usw., welche nur für
ganz spezielle Geschäftszwecke einen vorübergehenden Wert haben, als periodische
Kassenabschlüsse, Rechnungsübersichten, Bestandsnachweisungen usw. Ebenso
sehr bedarf aber andernteils, je nach dem Inhalte der verschiedenen Tabellen usw.
auch das statistische Dezernat der Unterstützung durch die spezielle Sachkenntnis
und Erfahrung der übrigen Verwaltungsfächer, deren Dezernenten insbesondere
die materielle Richtigkeit der ihr Departement betreffenden Daten zu vertreten
haben.
In der Regel wird es sich empfehlen, bei der Bearbeitung aller Angelegen
heiten, in welchen das allgemeine statistische Interesse dasjenige des einzelnen Ge
schäftszweiges überwiegt, das für die Statistik bestimmte Mitglied nicht bloß in
der Stellung eines Kodezernenten zu beteiligen, sondern ihm das Dezernat selbst
anzuvertrauen, damit dessen volle Verantwortlichkeit für die statistischen Gesichts
punkte um so mehr in den Vordergrund trete. Dies findet besondere Anwendung
hinsichtlich der für das Königliche statistische Bureau bestimmten generellen Auf
nahmen.
Die Fürsorge für das einheitlich gemeinsame Zusammenwirken des statisti
schen Geschäftskreises und der übrigen Dienstzweige wird einen Gegenstand fort
dauernder Aufmerksamkeit des Regierungs-Präsidenten und der Abteilungs-Diri
genten zu bilden haben.