Full text: Das Retablissement Ost- und Westpreußens unter der Mitwirkung und Leitung Theodors von Schön

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von einer Menge äußerer Umstände ab, die sich im voraus nicht üMHHen 
ließen. „Es würde also strafbare Vermessenheit seyn, mit apodictifa 
Gewißheit zu behaupten, daß in einem gewissen Zeitraum die Provi 
wenn die alte Verfassung bleibt, Null wird, und wenn die neue Verfassung 
eintritt, in Flor fömtnt" 1 ). 
Nach Schön und Schrötters Erwartungen sollte das Oktoberedikt 
jeder Art Grundbesitz einen erhöhten Wert verleihen. Es verschlägt nun 
der Richtigkeit ihrer Gedanken nichts, daß in den beiden folgenden Jahr 
zehnten das Gegenteil eintrat und der Wert des Bodens in Ost- und West 
preußen stetig sank. Daran sind vornehmlich die neuen Kriegswirren und 
allgemeine Agrarkrisen schuld. Hätte die freie Verfügbarkeit über das 
Eigentum nicht bestanden, dann wäre es um den Kredit sicher noch schlechter 
bestellt gewesen. Aber mit dem Oktoberedikt selbst hob eine Entwicklung 
an, die die Absichten Schöns und Schrötters durchkreuzte. Die Wert 
steigerung, wie sie die Befreiung des Bodens zur Folge hatte, wurde zu 
einem guten Teile paralysiert durch die Steigerung der Kreditbedürftigkeit, 
die die Befreiung der Bauern mit sich brachte. Das Oktoberedikt selbst hatte 
sich darauf beschränkt, den gutsuntertänigen Bauern persönlich frei zu 
machen. Bei der Fortführung der Agrarreform unter Hardenberg, der 
seit 1810 als Staatskanzler die Regierung leitete, galt es nun aber auch, 
die Besitzverhältnisse zwischen Gutsherrn und Bauern zu „regulieren", 
dem ehemals untertänigen Bauern volles Eigentum zu verleihen und die 
dinglichen Lasten, die an seinem Grundstück hafteten, aufzuheben. Auf 
Grund dieser gutsherrlich-bäuerlichen Regulierungen mußte die bisher 
übliche Wirtschaftsweise eingreifend geändert werden, und gerade diese 
Umgestaltung erforderte Kapitalien. Den Gutsbesitzern gingen die Schar 
werksdienste verloren — wenigstens die der wirtschaftlich leistungsfähigen 
Bauern; denn die Regierung hatte soweit nachgegeben, daß sie die kleineren 
Stellen von der Regulierung ausnahm —, und dieser Ausfall mußte durch 
Lohnarbeit ersetzt werden; außerdem waren sie vielfach genötigt, die Mittel 
für Neubauten von Vorwerken und für Translozierungen einzelner Höfe 
flüssig zu machen. Die Bauern hatten ihren Gutsherrn zu entschädigen, 
sei's durch eine Geldrente, sei's durch Landabtretung, und mußten das 
ihnen überlassene Inventar abtragen oder neues anschaffen. Eine Fülle 
ungewohnter finanzieller Aufgaben trat damit an beide Teile heran, und 
allenthalben hören wir im 2. und 3. Jahrzehnt aus der Provinz die Klage, 
daß die Regulierung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse 
dazu zwinge, von der Naturalwirtschaft zur Geldwirtschaft 
0 I. B. Schrötters v. 17. Aug. 1807. Geh. St. A. 87 8 XXIII Id.
	        
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