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von einer Menge äußerer Umstände ab, die sich im voraus nicht üMHHen
ließen. „Es würde also strafbare Vermessenheit seyn, mit apodictifa
Gewißheit zu behaupten, daß in einem gewissen Zeitraum die Provi
wenn die alte Verfassung bleibt, Null wird, und wenn die neue Verfassung
eintritt, in Flor fömtnt" 1 ).
Nach Schön und Schrötters Erwartungen sollte das Oktoberedikt
jeder Art Grundbesitz einen erhöhten Wert verleihen. Es verschlägt nun
der Richtigkeit ihrer Gedanken nichts, daß in den beiden folgenden Jahr
zehnten das Gegenteil eintrat und der Wert des Bodens in Ost- und West
preußen stetig sank. Daran sind vornehmlich die neuen Kriegswirren und
allgemeine Agrarkrisen schuld. Hätte die freie Verfügbarkeit über das
Eigentum nicht bestanden, dann wäre es um den Kredit sicher noch schlechter
bestellt gewesen. Aber mit dem Oktoberedikt selbst hob eine Entwicklung
an, die die Absichten Schöns und Schrötters durchkreuzte. Die Wert
steigerung, wie sie die Befreiung des Bodens zur Folge hatte, wurde zu
einem guten Teile paralysiert durch die Steigerung der Kreditbedürftigkeit,
die die Befreiung der Bauern mit sich brachte. Das Oktoberedikt selbst hatte
sich darauf beschränkt, den gutsuntertänigen Bauern persönlich frei zu
machen. Bei der Fortführung der Agrarreform unter Hardenberg, der
seit 1810 als Staatskanzler die Regierung leitete, galt es nun aber auch,
die Besitzverhältnisse zwischen Gutsherrn und Bauern zu „regulieren",
dem ehemals untertänigen Bauern volles Eigentum zu verleihen und die
dinglichen Lasten, die an seinem Grundstück hafteten, aufzuheben. Auf
Grund dieser gutsherrlich-bäuerlichen Regulierungen mußte die bisher
übliche Wirtschaftsweise eingreifend geändert werden, und gerade diese
Umgestaltung erforderte Kapitalien. Den Gutsbesitzern gingen die Schar
werksdienste verloren — wenigstens die der wirtschaftlich leistungsfähigen
Bauern; denn die Regierung hatte soweit nachgegeben, daß sie die kleineren
Stellen von der Regulierung ausnahm —, und dieser Ausfall mußte durch
Lohnarbeit ersetzt werden; außerdem waren sie vielfach genötigt, die Mittel
für Neubauten von Vorwerken und für Translozierungen einzelner Höfe
flüssig zu machen. Die Bauern hatten ihren Gutsherrn zu entschädigen,
sei's durch eine Geldrente, sei's durch Landabtretung, und mußten das
ihnen überlassene Inventar abtragen oder neues anschaffen. Eine Fülle
ungewohnter finanzieller Aufgaben trat damit an beide Teile heran, und
allenthalben hören wir im 2. und 3. Jahrzehnt aus der Provinz die Klage,
daß die Regulierung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse
dazu zwinge, von der Naturalwirtschaft zur Geldwirtschaft
0 I. B. Schrötters v. 17. Aug. 1807. Geh. St. A. 87 8 XXIII Id.