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einer regelmässigen Wiederkehr staatlicher Aktionen, um Völker-
recht hervorzubringen. ')
Zum Schlusse nur noch eine Bemerkung. Ich habe schon
mehrfach angedeutet, dass die bisher hauptsächlich in Betracht
gezogenen Formen der Vereinbarung, bei denen sich sämtliche
Theilnehmer sowohl hinsichtlich der Art der Willenserklärung
wie des Ausdrucks der Rechtsregel gleichmässig verhalten, nur
die einfachsten Modelle darstellen. Die Vereinbarung kommt aber
auch so zu Stande, dass ein Theil der Paeiscenten ausdrücklich,
ein anderer nicht, oder ein Theil durch Erklärung einer in Worte
gefassten Regel, der andere nur durch Hinweis auf eine solche ?)
ihren Antheil an der Gemeinwillensbildung nehmen. Und das ver-
schränkt und verschlingt sich vielfach. Ich würde mich hier
nicht ohne Grund dem Vorwurf eines scholastischen Formalismus
aussetzen, wenn ich das alles bis ins Einzelste ausmalen wollte.
Es zyenügt auf die Erscheinung hinzuweisen. *)
Ich könnte nun an sich das Kapitel, das von der Art der
Quelle des Völkerrechts handelt, schliessen. Doch würde man eines
vermissen. Sind denn die Regeln, deren Ursprung und Ent-
stehungsart wir kennen gelernt haben, Rechtsregeln im strengen Sinne
des Worts? Fehltihnen nicht etwas, das dem echten Rechtssatze nicht
1) Eine „Staatenpraxis“ in diesem Sinne kann nur nach zwei Seiten
bedeutsam sein. Einmal, wenn eine Staatengruppe denselben Rechtssatz
wiederholt anerkennt. Natürlich ist er schon durch die erste Vereinbarung
geschaffen, aber er wird durch die Wiederholung als besonders wichtig ge-
kennzeichnet. Ferner ist es wissenschaftlich von Werth, festzustellen, dass
inhaltlich gleiche Rechtssätze mehrfach von verschiedenen Staatengruppen
vereinbart worden sind. Die Theorie kann hieraus das Recht entnehmen,
solche Rechtssätze als „allgemeines“ Völkerrecht (s. oben S. 84) hinzustellen.
2) Vergl. etwa die Beitrittserklärungen der am Pariser Frieden von 1856
nicht betheiligten Staaten zur Seerechtsdeklaration; sie sind mehrfach ohne
Wiederholung des Wortlauts der Deklaration erfolgt.
3) Feststellen will ich nur, dass sich einschliesslich der oben aufgezeich-
neten vier einfachen im Ganzen zehn Kombinationen ausrechnen lassen, natür-
lich unter der Voraussetzung, dass die Zahl der Theilnehmer unberück-
sichtigt bleibt. — Was v. Holtzendorff in H.H. IS. 83£, bes. S. 112. mit
dem nicht sehr glücklichen Namen „Quellenverbindung“ belegt, gehört nur
zum Theil in diesen Zusammenhang.