thumbs: Völkerrecht und Landesrecht

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einer regelmässigen Wiederkehr staatlicher Aktionen, um Völker- 
recht hervorzubringen. ') 
Zum Schlusse nur noch eine Bemerkung. Ich habe schon 
mehrfach angedeutet, dass die bisher hauptsächlich in Betracht 
gezogenen Formen der Vereinbarung, bei denen sich sämtliche 
Theilnehmer sowohl hinsichtlich der Art der Willenserklärung 
wie des Ausdrucks der Rechtsregel gleichmässig verhalten, nur 
die einfachsten Modelle darstellen. Die Vereinbarung kommt aber 
auch so zu Stande, dass ein Theil der Paeiscenten ausdrücklich, 
ein anderer nicht, oder ein Theil durch Erklärung einer in Worte 
gefassten Regel, der andere nur durch Hinweis auf eine solche ?) 
ihren Antheil an der Gemeinwillensbildung nehmen. Und das ver- 
schränkt und verschlingt sich vielfach. Ich würde mich hier 
nicht ohne Grund dem Vorwurf eines scholastischen Formalismus 
aussetzen, wenn ich das alles bis ins Einzelste ausmalen wollte. 
Es zyenügt auf die Erscheinung hinzuweisen. *) 
Ich könnte nun an sich das Kapitel, das von der Art der 
Quelle des Völkerrechts handelt, schliessen. Doch würde man eines 
vermissen. Sind denn die Regeln, deren Ursprung und Ent- 
stehungsart wir kennen gelernt haben, Rechtsregeln im strengen Sinne 
des Worts? Fehltihnen nicht etwas, das dem echten Rechtssatze nicht 
1) Eine „Staatenpraxis“ in diesem Sinne kann nur nach zwei Seiten 
bedeutsam sein. Einmal, wenn eine Staatengruppe denselben Rechtssatz 
wiederholt anerkennt. Natürlich ist er schon durch die erste Vereinbarung 
geschaffen, aber er wird durch die Wiederholung als besonders wichtig ge- 
kennzeichnet. Ferner ist es wissenschaftlich von Werth, festzustellen, dass 
inhaltlich gleiche Rechtssätze mehrfach von verschiedenen Staatengruppen 
vereinbart worden sind. Die Theorie kann hieraus das Recht entnehmen, 
solche Rechtssätze als „allgemeines“ Völkerrecht (s. oben S. 84) hinzustellen. 
2) Vergl. etwa die Beitrittserklärungen der am Pariser Frieden von 1856 
nicht betheiligten Staaten zur Seerechtsdeklaration; sie sind mehrfach ohne 
Wiederholung des Wortlauts der Deklaration erfolgt. 
3) Feststellen will ich nur, dass sich einschliesslich der oben aufgezeich- 
neten vier einfachen im Ganzen zehn Kombinationen ausrechnen lassen, natür- 
lich unter der Voraussetzung, dass die Zahl der Theilnehmer unberück- 
sichtigt bleibt. — Was v. Holtzendorff in H.H. IS. 83£, bes. S. 112. mit 
dem nicht sehr glücklichen Namen „Quellenverbindung“ belegt, gehört nur 
zum Theil in diesen Zusammenhang.
	        
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