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fehlen dürfte, nämlich die „Erzwi ngbarkeit‘“ ? Ich darf als bekannt
voraussetzen, dass es gerade dieser angebliche Mangel ist, der so
zahlreiche „Leugner“ des Völkerrechts auf den Plan gerufen hat.
Ihnen ist zu entgegnen: dem Völkerrechte gebricht es erstens
durchaus nicht an allem Zwang, und zweitens, soweit es des
Zwanges darbt, büsst es dadurch seinen Rechtscharakter nicht ein.
Nun kann es nicht meine Absicht sein, dem Problem des
Rechtszwanges hier in seiner ganzen Ausdehnung gegenüber zu
treten. ') Selbst wenn ich mich, was nicht der Fall ist, der Auf-
gabe gewachsen fühlte, diese schwierigste aller Fragen der Rechts-
philosophie endgültig zu bezwingen, so wäre hier nicht der Ort zu
solchem Kampfe. Nur darf ich ihr, meine ich, nicht ganz aus dem
Wege gehen und muss wenigstens in Andeutungen meinen Stand-
punkt zu ihr bezeichnen. Vielleicht kann ich selbst innerhalb dieser
Grenze das Problem ein wenig der Lösung näher bringen.
Dass der Ausdruck, das Recht müsse „erzwingbar“ oder
brauche es nicht zu sein, falsch gewählt ist, haben Andere schon
sattsam hervorgehoben; denn nicht vom Rechte, sondern nur
vom menschlichen Verhalten, das es fordert, liesse sich sagen,
88 müsse erzwungen werden können. Ebenso oft aber ist
anderseits betont worden, dass auch in Bezug auf dies Ver-
halten das Wort „erzwingbar“ im Grunde nichts besagt. Denn
zunächst ist es klar, dass in einem Sinne alles menschliche Ver-
halten, das überhaupt rechtlicher Normirung fähig ist, erzwungen
werden kann oder besser könnte, insofern es nämlich stets
äusseres Verhalten ist, und die abstrakte Möglichkeit,
solches zu erzwingen, immer vorliegt —, SO dass man in diesem
Sinne mit der „ Erzwingbarkeit“ des Rechts nichts anderes charak-
terisirt, als den einzig möglichen Gegenstand des Rechtsgesetzes
im Unterschiede zum Moralgesetz. Nicht minder ist es einleuch-
jend, dass wieder in einem andern Sinne von keinem mensch-
1) Gerade die völkerrechtliche Litteratur hat sich selbstverständlich schon
hundert Mal mit dem Problem beschäftigt und beschäftigen müssen, bisher
freilich, wie mir scheint, mit wenig Glück. Ausführlicher behandeln die Frage
mit besonderer Beziehung auf das Völkerrecht Lasson, Prinzip u. Zukunft
des Völkerrechts. Berlin 1871; Bergbohm, Staatsverträge S. 32 ff, 66;
Fricker a. a. 0. 0.; Nippold, Vertrag S. 204 ff. ; s. auch v. Kaltenborn,
Zur Revision der Lehre v. d. internationalen Rechtsmitteln. Zeitschr. f. d.
zes. Staatswissensch. XYII 8. 69 ff.No full text available for this image
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