Metadata: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VIL Abfnitt: Einzelne Scohuldverhältniffe. 
13. Wenn durch die Schuld des SpediteurZ des VerkäuferS hei der Weiterfendung 
der Ware an die Abnehmer eine BerwecdhsSkung herbeigeführt wird, {0 daß die Mäufer 
Bahlung und Wonahme verweigern, Tann der Beklagte iO gegen die Schadenserfabklage 
nicht auf S 447 berufen. KOES. Bd. 62 S. 331. hi. 2 
14. Entiprechende Anwendung findet 8 447 u:h beim Werkvertrag, | S 644 Abi. 2. 
S 448, 
Die Koften der Uebergabe der verkauften Sache, insbefondere {die Koften 
des Mefjfens und Wägens, fallen dem Verkäufer, die Kojten der Wbnahme und 
der Verjendung der Sache an einem anderen Orte al8 dem Erfüllungsorte 
fallen dem Käufer zur Lajft. 
Sit ein Recht verkauft, fo fallen die Roften der Begründung oder Neber- 
tragung bes Mechtes dem Verkäufer zur Loft. 
€, I, 466; II, 390; III, 442, 
Koften der Nebergabe, fowie der Abnahme und Neberfendung, der Recht 
begründung und Nebertragung. 
| 1. Wie in M. !, 328 nüher erörtert wird, enthält die Beftimmung des $ 448 nut 
die Anwendung eines allgemeinen Grundiaßes ff. 8 249) auf den Kaufvertrah 
nämlich dahin, daß wer zu einer Leiftung verpflichtet ift, auch dasjenige zu bejtreiten hat, 
was erforderlich ift, um die Leitung zu bewirken. Bei dem dispojitiben 
Charakter der Vorfchrijt ift natlirlih vorausgefebt, daß von den Vertragsparteien nich 
andere Vereinbarungen getroffen wurden. 
Degen ber Gasuhren vol. hierher Witthoff in D. Yur.3. 1902 S. 149 und 270 
und Baenfe, Der GaslieferungsSvertrag (Berlin 1907). 
3, Daß die Koften der Berfendung von der hier ins Auge gefaßten Art Un 
Käufer treffen müljen, wenn er fjelbit eine joldhe VBerfendung verlang 
(8 447), {ft in der Natur der Sache begründet. Der Verkäufer hat feiner Viicht, | 
wenn er bafür forgt, daß die Ware am Verfendungsort verladen wird, |. NOGE. Bd. 
S. 283. Die Transportkfoften bi8 zum Bahnhof des Abfendungsort3 und die Koften der 
Verladung am Abjendungsorte treffen den Verkäufer, val. Staub in Exkurs X Anm. 118 ff. 
zu 8 382 HGB. und ORG. Bd. 17. S. 9. Die og. Frachtdifferenzen werden den Küuler 
Eee AR nicht treffen, da er nur das Gewicht der ihm tatlächlich gelieferten Ware 3U 
erjeßen hat. 
Bu den Koften der Berfendung gehören auch die Roften der durch diefe Berjendung 
bedingten Verpackung (val. Art. 351 des älteren HOB.). E& treffen daher auch die 
Roften diefer Verpackung den Räufer. (Gemeint i{t hier aber die zur Berfendung 
erforderliche Verpackung, die alfo den Transportzweden dient, nicht jene, Die zur Herrich- 
tung oder Musftattung der Ware 3. B. Verpackung in Heinen Kartons 2C.] dient, valı 
ROHSG, Bd. 11 S. 107 und Staub a. a. OD. Daraus folgt auch, daß der Verkäufer die 
Emballage nidt umfonijt zu liefern braucht (val. über hier einfchlägige 
Detailfragen ROHSG. Bd. 1 S. 101, 127, 267, Bd. 6 S. 167, Bd. 9 S, 208, Hd. 19 S. 303 
und Staub a. a. ©, Anm. 122, Seuff. Ur. [Gamburg] Bd. 62 Nr. 224, vgl. aber auch Kandg- 
Köln in £3. Bd. 1 S. 237). Darüber, vb Werkäufer auch für die Mühe der Verpachungs“ 
tätigfeit noch GefonderesS Kiquidieren kann, bgal. einerleit8 NOHSG. Bid. 3 S, 114, ander: 
Teit3 Bd. 14 S. 27 und hiezu Staub a. a. DO. 
„Die Koften der Ahrollung am Beitimmungsorte vom Bahnhof zum Käufer treffen 
gleichfalls den Käufer, da fie zur Abnahme gehören (vgl. Staub a. a. DO. Anm. 102). 
YNeber die Frage, vb der Käufer zur Küdgabe der Emballage verpflichtet 
ift, vol. Senf. Arch. Bd. 62 Nr. 224. Wegen der Srage der Ber ährung des Ans 
Tpruchs auf Rückgabe DE EP bal. Chen, Bl. f. RA. Bd. 75 S. 458. 
Yeber fog. Sadmiete val. VLS. Dresden, fächf. Arch. 1907 S. 279. 
‚3. Bu den in AUof. 2 ins Auge gefaßten Koften gehören insbefondere audh Ge 
vichtSfoften und Tonftige Staatsgebül ren, Notariatsgebühren 1. dal. e8 müßte denn 
fein, daß 3. B. eine Beurkundung rechtlich nicht notwendig war, fondern nur vom Käufer 
eigen3 gewünfcht wurde. 
. 4. Ueber Roiten beim Berkauf eines Grundftiücks und des Rechtes an 
einem Grunditücke f. d. SondervortOriften im nächtten Paragraphen. 
5. Die Koften einer berechtigten Zurücfendung und A 
G. B. nach 8 480 BGB.) hat der Verkäufer zu fragen, val. Urt. d. DLG. Breslau vom 
9. Oktober 1902 im „Recht“ 1902 S. 556.
	        
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